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Fachartikel, 13.01.2006
Wirtschaftsrecht
Kostenvoranschlag - unverbindlich, aber nicht nutzlos!
Der Kostenvoranschlag kostet nichts. Außerdem ist er unverbindlich. Bedeutet dies auch, dass er wertlos ist? Wie verbindlich ist der Kostenvoranschlag? Da helfen nur klare Absprachen - das beginnt bereits bei der Frage der Unentgeltlichkeit.
Üblicherweise wird ein Kostenvoranschlag, das Gesetz spricht von Kostenanschlag, gratis erwartet. Diese allgemeine Meinung ist zwischenzeitlich auch Gesetz geworden. § 632 Abs. 3 BGB bestimmt, dass ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist. Allerdings weist die Formulierung “im Zweifel” bereits darauf hin, dass es grundsätzlich nicht verboten ist, für einen besonders aufwendigen oder umfangreichen Kostenanschlag bereits eine Vergütung zu verlangen. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, diese Frage in Zweifelsfällen deutlich anzusprechen.

Unverbindlich - aber nicht nutzlos

Der Kostenanschlag ist für den Handwerker/Bauunternehmer nur dann verbindlich, wenn er dies ausdrücklich erklärt hat. Anderenfalls geht das Gesetz, soweit einem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden ist, von dessen Unverbindlichkeit aus. Dennoch entfaltet der Kostenanschlag zwei für den Besteller sehr nützliche Wirkungen.

Erweist sich während der Durchführung des Vertrages, dass der Kostenanschlag nicht eingehalten werden kann, so ist der Handwerker/Bauunternehmer nach § 650 Abs. 2 verpflichtet dem Auftraggeber unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen, dass eine Überschreitung des Anschlages zu erwarten ist.

Allerdings löst nicht jede Überschreitung des Kostenanschlags um wenige Euro, diese Anzeigepflicht aus.

Nach dem Gesetz muss es sich um eine wesentliche Überschreitung handeln. Den Begriff der wesentlichen Überschreitung definiert das Gesetz nicht. Dies ist angesichts der Vielzahl der Werkverträge auch kaum möglich. Aus diesem Grunde wird die Frage der wesentlichen Kostenüberschreitung immer auch eine des Einzelfalles bleiben. Eine allgemeingültige Prozentzahl gibt es daher nicht. Als Richtschnur sollen aber je nach Lage des Falles 15 bis 20 % gelten. Als gesichert darf gelten, dass eine Kostenüberschreitung von mehr als 25 % in jedem Fall wesentlich ist.

Die Beschränkung der Anzeigepflicht auf eine “wesentliche Überschreitung” des Kostenanschlages ergibt sich zum einen aus der Tatsache, dass der Kostenanschlag an sich kostenfrei ergeht. Der Unternehmer kann dann auch nicht auf die Zahl “hinter dem Komma” festgenagelt werden.

Zudem geht der Gesetzgeber richtigerweise davon aus, dass sich im Zuge der Herstellung eines Werkes immer wieder unvorhergesehene Kostensteigerungen ergeben können.

Diese sollen aber nicht in jedem Fall, immer und automatisch zu einer Anzeigepflicht des Unternehmers führen. Dies würde seine Arbeit unnötig erschweren. Die Anzeigepflicht soll vielmehr erst dann ausgelöst werden, wenn die Abweichung zum Kostenanschlag wesentlich ist. Schließlich steht dem Besteller im Falle einer wesentlichen Abweichung auch noch ein weiteres Gestaltungsrecht zur Verfügung.

Wenn der Unternehmer dem Kunden anzeigt, dass er den Kostenanschlag wesentlich überschreiten wird, so kann der Kunde den Werkvertrag sofort kündigen.

Er ist dann nicht mehr zur Abnahme des Werkes verpflichtet. Allerdings muss er dem Werkunternehmer laut Gesetz die bislang erbrachte Werkleistung zu bezahlen. Streitig ist, ob der Kunde in diesem Fall dann maximal die Summe des Kostenanschlages bezahlen muss oder aber maximal die Summe des Kostenanschlages plus der vom Gesetz gebilligten unwesentlichen Überschreitung, d. h. regelmäßig eine Zuschlag von 10 bis 20 %.

Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung tendiert dazu, dem Werkunternehmer auch eine geringfügige Überschreitung des Kostenanschlages noch zuzubilligen. Allerdings muss der Werkunternehmer in jedem Fall konkret darlegen und beweisen, welche Aufwendungen er hinsichtlich des Werkes bereits veranlasst hat. Natürlich kann sich der Kunde auch entscheiden, den Werkvertrag unter den geänderten Bedingungen fortzuführen.

Was aber passiert, wenn der Werkunternehmer dem Kunden die voraussichtliche, wesentliche Überschreitung seines eigenen Kostenanschlages nicht oder viel zu spät mitteilt?

In diesem Fall hat der Werkunternehmer eine Vertragspflichtverletzung begangen. Das Gesetz verlangt vom Werkunternehmer eine unverzügliche Anzeige an den Kunden, wenn er den Kostenanschlag wesentlich überschreitet. Erfolgt diese Anzeige nicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, so kann der Kunde Schadensersatz verlangen.

Hierbei wird unterstellt, dass der Kunde, wäre er rechtzeitig informiert worden, den Vertrag gekündigt hätte. In diesem Fall wären weitere Kosten als die Kosten des Kostenanschlages plus 10 bis 20 % nicht entstanden. Alle darüber hinaus gehenden Ansprüche des Werkunternehmers muss der Kunde nicht erfüllen. Sind in Folge der zu teuren Herstellung des Werkes weitere Aufwendungen erforderlich geworden, kann der Kunde verlangen, dass auch diese Aufwendungen vom Werkunternehmer bezahlt werden.

Beispiel: Die Polsterbezüge, die speziell für das Sofa beim Schneider in Auftrag gegeben wurden, sind in Folge der Verwendung eines teureren Stoffes auch wesentlich teurer geworden. Wenn dieser Stoff nun nicht nur teurer, sondern auch empfindlicher ist und deswegen schon nach einem Jahr gereinigt oder gar ausgetauscht werden muss, ist auch dieser Schaden vom Schneider zu bezahlen.

Die vorgenannten Rechte des Kunden entfallen selbstverständlich dann, wenn die Preissteigerung auf Änderungswünschen des Kunden beruht oder darauf zurück zu führen ist, dass der Kunde dem Werkunternehmer falsche Angaben über seine Aufgabe gemacht hat.

Beispiel: Der Grundstückseigentümer klärt den Bauunternehmer nicht darüber auf, dass sein Grundstück wegen der Bodenbeschaffenheit besondere Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des zu errichtenden Hauses bedingt.

Grenzfall: Architektenverträge

Grundsätzlich ist auch der Kostenanschlag eines Architekten nicht zu vergüten. Allerdings kennt die Honorarordnung für Architekten (HOAI) einen speziellen Begriff des Kostenanschlages. Dieser spezielle Kostenanschlag wird anhand einer DIN-Norm erstellt und soll eine möglichst genaue Ermittlung der Kosten beinhalten.

Ein solcher Kostenanschlag, der bereits die umfangreiche Beauftragung eines Architekten voraussetzt, ist regelmäßig vergütungspflichtig.

Ganz allgemein gilt, dass Vorschläge, die bereits planerische, gestalterische oder künstlerische Vorschläge und Überlegungen beinhalten, regelmäßig eine eigenständige Leistung enthalten, die dann auch gesondert vergütet werden muss. In diesen Fällen ist also Vorsicht angeraten und im Zweifel der Ratschlag von oben zu berücksichtigen, dass auch über die Kosten stets verhandelt werden muss.
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