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Pressemitteilung

Kostenvoranschläge im Werkvertragsrecht

Immer wieder Ärger und Ungewissheiten im Zusammenhang mit Kostenvoranschlägen - Was man über Kostenvoranschläge wissen sollte!
(PM) Augsburg, 25.11.2011 - Stellt ein Kostenvoranschlag bereits ein bindendes Angebot dar? Hierbei muss in rechtlicher Hinsicht beachtet werden, dass zwischen den in der Praxis verwendeten Begrifflichkeiten eines „Angebots“ und einem „Kostenvoranschlag“ wesentliche Unterschiede bestehen. Der maßgebliche Unterschied besteht dabei in der sog. Bindungswirkung der mit dem Angebot bzw. dem Kostenvoranschlag seitens des Unternehmers getroffenen Aussage.

Rechtlich sind für den Handwerker nur echte Angebote betreffend dem mitgeteilten Umfang der Leistung und der Höhe des Preises bindend. Kostenvoranschläge stellen demgegenüber keine verbindliche Kostengarantien des Handwerkers dar, was bedeutet, dass der Handwerker grds. nicht an den Kostenvoranschlag gebunden ist und auch nicht verpflichtet ist, die Leistung insgesamt zu dem veranschlagten Preis durchzuführen. Zu beachten ist aber im Zusammenhang, dass der Bauherr bei einer wesentlichen Überschreitung des Kostenanschlags dem Handwerker den Auftrag entziehen („kündigen“) kann (zu den Folgen, s. weiter unten).

Was ist zu tun, wenn die Leistungen ersichtlich wesentlich teurer werden als der Kostenvoranschlag vorgibt? Was sind die Folgen einer wesentlichen Kostenüberschreitung?

Sollte der Handwerker den veranschlagten Preis (gleich ob im Angebot oder im Kostenvoranschlag) wesentlich überschreiten, ist er nach den Anforderungen der Rechtsprechung zum Schutz des Auftraggebers verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen, dass eine solche wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags zu erwarten ist (§ 650 Abs. 2 BGB).

Wann genau eine solche wesentliche Überschreitung anzunehmen ist, lässt sich nur einzelfallbezogen feststellen. Rechtsprechung und Gesetz gehen jedenfalls dann von einer wesentlichen Überschreitung eines Kostenvoranschlags aus, wenn der Preis um mehr als 25% überschritten ist, wobei zu beachten ist, dass hierbei immer die Überschreitung des Endpreises und nicht etwa einzelner Leistungspositionen entscheidend ist.

Werden derartige anfallende wesentliche Mehrkosten / Weiterungen der Bauherrschaft nicht unverzüglich oder aber, was in der Praxis häufig vorkommt, gänzlich nicht während der Ausführung mitgeteilt (z.B. erst Falle der bloßen Abrechnung erst mit der Schlussrechnung), so steht dem Auftraggeber nach der Rechtsprechung grds. ein Schadensersatzanspruch gegen den Handwerker zu; dieser Schadensersatzanspruch bemisst sich dabei exakt in dgl. Höhe der vom Handwerker beanspruchten Mehrleistungen/Mehrkosten. Macht der Auftraggeber diesen Schadenersatz also geltend, so werden nach diesem Grundsatz die Mehrforderungen des Handwerkers „auf Null“ gestellt.

Richtige Reaktion des Handwerkers

Allerdings ist hinsichtlich diesem häufig vorkommenden Schadenersatzbegehren des Auftraggebers zu Gunsten der Handwerkerschaft auf die weitergehende und eindeutige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Auftraggeber sich im Rahmen dieses Schadensersatzbegehrens auch fragen lassen muss, ob er bei Kenntnis der anfallenden Mehrkosten tatsächlich den Bauvertrag gekündigt hätte oder die Leistungen selbst oder durch andere Baufirmen (günstiger) durchführen lassen hätte. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so wird dem Auftraggeber nach der geltenden Rechtsprechung der ihm im Rahmen des Erhalts (und Behaltens) der (Mehr-) Bauleistung des Handwerkers angewachsene Mehrwertvorteil auf seinen Schadenersatzbegehren angerechnet. Dies bedeutet unter dem Strich also, dass sich der Handwerker mit der Erhebung der Einwendung des „Erhalts einer entsprechenden Werterhöhung mittels Verkörperung im Bauwerk“ auf Seiten des Auftraggebers etwaige Schadensersatzforderungen des Auftraggebers in der Praxis in aller Regel mit diesem Argument zu Fall gebracht werden können.

Sonstige Möglichkeiten des Auftraggebers bei wesentlicher Kostenüberschreitung und Folgen

Wird der Kostenvoranschlag wesentlich überschritten, hat der Auftraggeber zwei Möglichkeiten: die Genehmigung der Kostenüberschreitung oder die Kündigung des Vertrags (§ 650 Abs. 1 BGB). Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber ist dem Handwerker die Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit zu bezahlen.

Sind Kostenvoranschläge selbst vergütungspflichtig?

Nach der Rechtsprechung sind Kostenvoranschläge i.d.R. nicht zu vergüten. Der Handwerker kann ein Entgelt für den Kostenvoranschlag nur dann verlangen, wenn er mit dem potentiellen Kunden eine entsprechende individuelle Vereinbarung vor ab getroffen hat. Im Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass eine etwa vertraglich vereinbarte Vergütungspflicht (im späteren Bauvertrag oder aber ein Hinweis im Kostenvoranschlag selbst ) i.d.R. AGB- widrig und somit unwirksam ist, da hier in aller Regel von einer vorformulierten Bedingung und somit von einer Allgemeinen Geschäftsbedingung auszugehen ist.
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