Pressemitteilung, 08.03.2008 - 10:51 Uhr
Perspektive Mittelstand
Können die Steuersünder von Lichtenstein wirklich bestraft werden?
(PM) , 08.03.2008 - Fragt man einen Staatsanwalt völlig zusammenhangslos, ob man sich mit der ausschließlichen Finanzierung von Straftaten, selbst auch Strafbar machen würde, bekäme man eine klare Antwort.So wäre da der § 27 des StGBs der Beihilfe welcher wie folgt formuliert steht:§ 27 Beihilfe. (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.In unserem erfragten Fall, wäre es finanzielle „Hilfe“.Anknüpfend könnte man dann den § 25 des StGBs einsetzen…§ 25 Täterschaft. (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft.Somit wäre zweifelfrei geklärt, dass die Finanzierung von Straftaten ebenfalls strafbar wäre.Nun decken Journalisten fast täglich neue „Unregelmäßigkeiten“ unserer Staatsorgane auf.Da wären Politiker, die sich in Sitzungen eintragen, an denen sie gar nicht teilnehmen, nur um ihre Tagespauschale zu kassieren. Gestohlene Dateien mit Bankgeheimnissen werden einem bekannten „Straftäter“ mit einem Millionenbetrag aus der Staatskasse honoriert. Beschuldigte werden mit in Aussichtstellung auf bis zu 6 Monate Untersuchungshaft zu teilweise falschen Geständnissen erpresst und auch verurteilt. Betrug, Untreue, Hehlerei, Erpressung, Datenschutzverletzungen und viele weitere unter Strafe stehenden Taten konnten Journalisten bereits aufdecken.Alle diese „Straftäter“ werden von unseren Steuergeldern bezahlt und nimmt man das Gesetz beim Wort, ist jeder (unfreiwillige) Steuerzahler automatisch auch Mittäter! Das Strafmaß ergäbe sich aus der Höhe der „finanziellen Unterstützung“ und gerade da wäre ein Ansatz für die Rechtsbeistände der kürzlich ertappten Steuersünder. Kann man unter Strafe stellen, dass ein Bürger in Kenntnis seiner möglichen Mittäterschaft, zweifelsfreie Straftaten nicht mit Millionenbeträgen unterstützt und mitfinanziert? Könnte man bis zur Klärung dieses Umstandes grundsätzlich eine Aussetzung von Steuerabgaben erwirken? Einen erschreckenden Charakter bekommt diese Frage, wenn man sich §129 des StGBs mal auf der Zunge zergehen lässt. §129 Bildung krimineller Vereinigungen. (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat.Eine deutlichere Selbsteinschätzung kann man nicht formulieren! Jedoch gilt dieser „Schutz“ nur für Parteizugehörige oder auch für den Bürger, der sich als Nichtparteimitglied der „ungeschützten“ Mittäterschaft schuldig machen könnte? Eine weitere Lösung für die Beschuldigten wäre es, selbst schnell in die Politik zu flüchten……dort werden solche Vergehen meist mit „erniedrigenden“ Entschuldigungen und anschließenden satten Pensionszahlungen geahndet…