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Kniffelige Erbfolge in Patchwork-Familien oder Zweit-Ehen

Wer erbt? Deine Kinder, meine Kinder oder unsere Kinder?
(PM) München, 18.08.2009 - Sich über das eigene Testament Gedanken zu machen, fällt vielen Menschen schwer. Es nicht zu tun, kann aber gerade für Kinder aus geschiedenen Ehen oder Patchwork-Familien fatale Folgen haben.

Unser Erbrecht ist über 100 Jahre alt. Seine Regelungen sind auf klassische Familien zugeschnitten und nicht auf eine Vielfalt familiärer Lebenskonzepte. „Und so ist die Erbfolge in Patchwork-Familien, Zweit- oder Drittehen oder von geschiedenen Eltern vielen Zufällen und Unsicherheiten ausgesetzt“, warnt Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht. Und er sieht hier die Eltern in der Pflicht. „Nur ein individuelles Testament kann die gewünschte Erbfolge und Aufteilung des Vermögens verbindlich regeln und auch die eigenen Kinder schützen und absichern.“

Typische Konstellationen und Fragen, die in einem solchen Testament geregelt werden, sind etwa:
• Jeder Ehepartner ist in zweiter Ehe verheiratet, beide haben Kinder aus erster Ehe und ein gemeinsames Kind. Die Frau verstirbt und der zweite Mann erbt entsprechend der gesetzlichen Reglung einen Teil des Vermögens. Verstirbt auch der Mann, kann er dieses Erbe an seine leiblichen Kinder weitervererben oder fällt es überwiegend an die leiblichen Kinder der Frau zurück?
• Ein Mann möchte seine Frau aus zweiter Ehe für den Todesfall absichern, nach deren Tod sollen aber nur seine Kinder erben.
• Wer soll das Erbe des Kindes verwalten, wenn die Eltern geschieden waren?
• Und hier geht es weiter: Wenn das erbende Kind geschiedener Eltern ohne selber Kinder zu haben verstirbt, wird der ehemalige Partner in der gesetzlichen Erbfolge automatisch Erbe. Und später vielleicht sogar die Kinder von dessen zweiten Ehepartner. Wie das vermeiden?

Mit oft einfachen Mitteln kann für diese und ähnliche Fälle Vorsorge getroffen werden: Die Erbfolge in der Patchwork-Familie kann durch ein einfaches Testament mit einer gegenseitigen Erbeinsetzung und einer Einsetzung der Schlusserben geregelt werden. Die Verwaltung der Erbschaft des minderjährigen Kindes durch den geschiedenen Ex-Partner kann durch einen Testamentsvollstrecker vermieden werden. Selbst die Gefahr der Beteiligung des Ex-Partners am Erbe nach dem Versterben des eigenen Kindes kann durch bestimmte Regelungen, wie etwa eine sogenannte Vor- und Nacherbschaft vermieden werden.

Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche weitere testamentarische Gestaltungsmöglichkeiten. Und was sich hier so kompliziert anhört, ist in der Praxis oft gar nicht so schwierig. Zudem haben klare erbrechtliche Verhältnisse eine weitere große Stärke: Sie helfen Streit unter den (Stief-)Geschwistern zu vermeiden. „Dort wo klare Regelungen da sind, läuft es fast immer friedlicher ab“, weiß Bornewasser aus langjähriger Erfahrung. Und eines ist ihm noch wichtig: „Wir reden hier nicht nur von Familien mit großen Vermögen und großem Immobilienbesitz. Viele Fragen stellen sich schon, wenn etwas Geld auf der Bank ist oder man einen Eigentumswohnung besitzt.“
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Herr Ludger Bornewasser
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