VOLLTEXTSUCHE
Fachartikel, 19.09.2007
Kleinunternehmenregelung
Wann eine Umsatzsteuerbefreiung Sinn macht
Speziell für Existenzgründer, Selbstständige und Kleinunternehmer ist die Umsatzsteuer meist ein leidiges Thema: Umsatzsteuervoranmeldung, die Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt – viel bürokratischer Aufwand, den so mancher sich gern sparen würde. Hinzu kommen die Richtlinien für die Rechnungsstellung sowie der Prüfaufwand für Eingangsrechnungen, ob auch ein Vorsteuerabzug möglich ist. Die Kleinunternehmerregelung, die unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Umsatzsteuerbefreiung vorsieht, scheint da ein wahrer Segen. Und dennoch: Die Inanspruchnahme ist nicht in allen Fällen sinnvoll.
Viele Existenzgründer und kleine Unternehmen fühlen sich durch das komplizierte Umsatzsteuerverfahren überlastet und empfinden das damit einhergehende monatliche Prozedere als ungeliebte Angelegenheit. Weil dem so ist, hat der der Gesetzgeber mit §19 Umsatzsteuergesetz in Form der so genannten Kleinunternehmerregelung insbesondere für diese Gruppe eine deutliche Erleichterung geschaffen. Umsätze von Unternehmen dieser Kategorie unterliegen nicht der Umsatzsteuer und werden wie Umsätze von privaten Verkäufern behandelt. Damit erübrigt sich also die Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt. Der Unternehmer darf auf seinen Rechnungen zukünftig keine Umsatzsteuer ausweisen (tut er dies trotzdem, so schuldet er diese Steuer und muss Sie trotz Kleinunternehmerstatus an sein Finanzamt abführen) Auch bekommt der Unternehmer die von ihm gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer von seinem Finanzamt erstattet.

Die magischen Grenzen für den Kleinunternehmerstatus sind den meisten Unternehmern nur allzu gut vertraut:

  • der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr darf inklusive Umsatzsteuer nicht mehr als 17.500,- Euro betragen haben und
  • der Umsatz des laufenden Kalenderjahres wird den Betrag von 50.000,- Euro voraussichtlich nicht überschreiten.

Sind diese Kriterien erfüllt, kann der Unternehmer bei seinem Finanzamt den Kleinunternehmerstatus beantragen und wird von der Abfuhr der Umsatzsteuer befreit. Der Wegfall des Umsatzsteuerverfahrens bedeutet für die meisten Unternehmen eine spürbare Entlastung im Verwaltungsaufwand. Besonders Existenzgründer setzen daher bei der steuerlichen Ersterfassung ruhigen Gewissens ihr Kreuzchen im entsprechenden Formularfeld für Kleinunternehmer. Doch ist die Umsatzsteuerbefreiung grundsätzlich die bessere Lösung oder macht es Sinn, auf diese Befreiung zu verzichten, auch wenn man sich in den oben genannten Umsatzgrenzen bewegt?

Wann ein Verzicht auf die Befreiung lohnt

Besonders für Unternehmen und Existenzgründer aus dem technologischen Bereich - mit erfahrungsgemäß hohen Anfangsinvestitionen und im Vergleich dazu eher geringen Ausgangsumsätzen – kann sich der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung durchaus lohnen. Der nun mögliche Vorsteuerabzug reduziert die Investitionskosten erheblich und entlastet die oft angespannte Liquiditätssituation. Hier sei als Beispiel das junge IT-Unternehmen genannt, dass erst in die notwendige und teure Hardware investieren muss, um neuartige Dienstleistungen anbieten zu können. Da sich der Kundenstamm erst allmählich aufbaut, sind die erzielten Umsätze am Anfang oft gering – die erstattete Vorsteuer aus den hohen Anfangsinvestitionen überbrückt so häufig den einen oder anderen Liquiditätsengpass.

Auch wenn sich der Kleinunternehmer mit seinem Angebot überwiegend an andere Unternehmer richtet (B2B), kann der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung sinnvoll sein. Zwar ist es dem Kleinunternehmer möglich, seine Leistungen auf den ersten Blick billiger, da ohne Umsatzsteuer, anzubieten, jedoch muss er in seiner Preiskalkulation auch die von ihm gezahlte Umsatzsteuer beim Einkauf der nötigen Waren und Dienstleistungen für sein eigenes Leistungsangebot berücksichtigen. Da er darauf keine Vorsteuer erstattet bekommt, reicht er diese Steuerbelastung an den Endverbraucher weiter.

Durch den Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung kann er die gezahlte Umsatzsteuer beim Einkauf als Vorsteuer geltend machen und muss diese nicht an den Endverbraucher weitergeben. Der nun mögliche Umsatzsteuerausweis in seinen Ausgangsrechnungen erlaubt seinen gewerblichen Kunden ebenfalls den Vorsteuerabzug. Dadurch wird die Umsatzsteuer für diese Kundengruppe nicht zu einem Kostenfaktor, sondern zu einem durchlaufenden Posten und das angebotene Produkt oder die Dienstleistung preislich interessanter.

Als Beispiel ein kleiner Onlineshop für Netzwerkdrucker-Zubehör: Dieser hat überwiegend gewerbliche Kundschaft und bewegt sich mit seinen Umsätzen im Rahmen der Kleinunternehmerregelung. Der Inhaber dieses Onlineshops kauft seine Ware vom Großhändler und zahlt darauf, wie jeder Kunde, die entsprechende Umsatzsteuer. Als Kleinunternehmer wird diese Steuer für den Onlinehändler zu einer kostenmäßigen Belastung, da er sie nicht als Vorsteuer geltend machen kann. Entsprechend bezieht er diesen Kostenfaktor in seine Preiskalkulation für den Endverbraucher mit ein. Durch Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung kann er sich die gezahlte Vorsteuer von seinem Finanzamt erstatten lassen und verringert seine Einstandskosten. Die nun ausgewiesene Umsatzsteuer in seinen eigenen Rechnungen können sich seine gewerblichen Kunden ebenfalls als Vorsteuer erstatten lassen – somit ist diese kein Kostenfaktor mehr.

Auch Image und Prestige des Onlinehändlers können durch Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung aufgewertet werden. Für viele gewerbliche Kunden ist der Umsatzsteuerausweis auf Rechnungen ein wichtiges Kriterium für das zustande kommen eines Geschäfts. Der Onlinehändler erschließt sich also zusätzliches Kundenpotenzial und lässt durch seine Rechnungsstellung keine Rückschlüsse mehr auf die Größe seines eigenen Geschäftes zu.

Jeder Kleinunternehmer sollte deshalb genau prüfen, ob der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung für Ihn nicht mehr Vorteile als Nachteile bietet. Die Abwägung muss jedoch sehr gründlich erfolgen, denn der Unternehmer ist bei einem Verzicht für die nächsten 5 Jahre an diese Entscheidung gebunden. Erst danach kann er durch Widerruf gegenüber seinem Finanzamt wieder in den normalen Kleinunternehmerstatus zurückkehren. Überlegen Sie also gründlich und beraten Sie sich im Zweifel mit Ihrem Steuerberater, um eine eventuelle Schlechter-Stellung zu vermeiden.

ZUM AUTOR
Über OnlineSteuerRecht.de
OnlineSteuerRecht.de
Am Campus 1-11
18182 Rostock-Bentwisch

+0381-649-144
WEITERE ARTIKEL DIESES AUTORS
Teure Masche bei eBay
Nachdem sich die Schäppchen-Jagd im Internet und ganz speziell auf eBay hierzulande längst zu einer ... mehr

ANDERE ARTIKEL AUS DIESEM RESSORT
SUCHE
Volltextsuche





Profisuche
Anzeige
PRESSEFORUM MITTELSTAND
Pressedienst
LETZTE UNTERNEHMENSMELDUNGEN
Anzeige
BRANCHENVERZEICHNIS
Branchenverzeichnis
Kostenlose Corporate Showrooms inklusive Pressefach
Kostenloser Online-Dienst mit hochwertigen Corporate Showrooms (Microsites) - jetzt recherchieren und eintragen! Weitere Infos/kostenlos eintragen
EINTRÄGE
PR-DIENSTLEISTERVERZEICHNIS
PR-Dienstleisterverzeichnis
Kostenlos als PR-Agentur/-Dienstleister eintragen
Kostenfreies Verzeichnis für PR-Agenturen und sonstige PR-Dienstleister mit umfangreichen Microsites (inkl. Kunden-Pressefächern). zum PR-Dienstleisterverzeichnis
BUSINESS-SERVICES
© novo per motio KG