Pressemitteilung, 01.06.2016 - 11:53 Uhr
Perspektive Mittelstand
Kindesunterhalt und Privatinsolvenz
Nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern verbleiben die gemeinsamen minderjährigen Kinder zumeist bei einem Elternteil, der andere Elternteil hat für den sogenannten Barunterhalt der Kinder zu sorgen.
(PM) Berlin, 01.06.2016 - Sind mit der Trennung schwierige wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse verbunden, ist der unterhaltsverpflichtete Elternteil vielfach nicht in der Lage, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Besonders schwierig wird die Situation, wenn die Eltern, etwa durch die Aufnahme von Konsumkrediten, überschuldet sind.Fraglich ist dann, ob der Anspruch der minderjährigen Kinder auf Unterhalt Vorrang hat gegenüber den Ansprüchen der sonstigen Gläubiger des Unterhaltsverpflichteten. Der Bundesgerichtshof räumt in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 der Unterhaltsverpflichtung Vorrang ein und stellt hierzu fest, dass der Unterhaltspflichtige wegen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gehalten ist, alle Möglichkeiten auszunutzen, um den Unterhaltsbedarf für die minderjährigen Kinder sicherzustellen. Dazu zählt insbesondere auch die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, um den laufenden Unterhaltsverpflichtungen Vorrang vor anderen Schulden zu verschaffen. Während des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger nicht gegen den unterhaltsverpflichteten Schuldner vollstrecken, der Schuldner muss nur sein pfändbares Einkommen über einen Treuhänder an die Gläubiger abführen und der Schuldner kann dann im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit seinen laufenden Unterhaltspflichten nachkommen.Rechtsanwalt Werner Lutz weist ausdrücklich darauf hin, dass Unterhaltsforderungen aus dem laufenden Unterhalt, die nach Eröffnung der Privatinsolvenz entstehen, nicht der Restschuldbefreiung in diesem Insolvenzverfahren unterliegen. Eine Pfändung ist weiterhin möglich, sogar unter verschärften Voraussetzungen bis auf den Sozialhilfesatz. Dagegen können Unterhaltsrückstände zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewöhnliche Insolvenzforderungen darstellen und von der erteilten Restschuldbefreiung erfasst werden. Seit der Gesetzesänderung zum 01.07.2014 sind jedoch Unterhaltsrückstände von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 InsO dann ausgenommen, wenn der Unterhalt vorsätzlich und pflichtwidrig nicht gezahlt wurde.Als vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter und Treuhänder ist Rechtsanwalt Werner Lutz mit sämtlichen Verfahrensabschnitten der Privatinsolvenz vertraut. Er berät in allen Fragen der Verbraucherinsolvenz, führt die außergerichtliche Schuldenbereinigung durch, bereitet den Insolvenzantrag vor und stellt den Antrag beim Insolvenzgericht.


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