Pressemitteilung, 25.08.2008 - 13:07 Uhr
Perspektive Mittelstand
Autotüren zu – nicht nur wenn Kinder kommen- Verkehrsrecht aktuell, Rechtsanwalt Edgar Zorn, Gießen, informiert:
(PM) , 25.08.2008 - In einem Rechtsstreit, den der Bundesgerichtshof AZ: VI ZR 75/07 nach den Vorinstanzen AG Duisburg und LG Duisburg zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, ob ein Kind für den Schaden haftet, den es dadurch verursacht, dass es gegen die Tür eines geparkten Pkws mit dem Fahrrad fährt. Die Gerichte sahen in der geöffneten Tür eine besondere Gefahrenlage, die der Kläger verantwortlich eröffnet hatte. Für das Kind, welches erst 20 m zuvor in die Straße eingebogen war, stellte sich diese Gefahrenlage als typische Fallkonstellation der Überforderung durch die Komplexität und Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr dar. Hiernach entfiel die Haftung gem. § 828 Abs. 2 BGB.www.zrwd.de