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Rechtsanwalt Frank Richter
Pressemitteilung

Kinder haften nur eingeschränkt – auch wenn Tiere im Spiel sind.

(PM) , 04.01.2008 - Das Landgericht (LG) Osnabrück hatte mit Urteil vom 13. Juli 2006 (4 O 473/06) über einen Fall zu entscheiden, der Eltern und Tierhalter gleichermaßen interessieren dürfte.

Ein neunjähriges Kind - im entschiedenen Fall der Beklagte - spielte mit einem Freund auf einer Reitanlage. Das Spiel bestand darin, einen Hund mit Matschkugeln zu bewerfen, weil dieser eine Katze jagte, die in der Gunst der Kinder offenbar höher stand. Nun waren die Bemühungen der Kinder nicht von Erfolg gesegnet, denn sie trafen so ziemlich alles – nur den ach so bösen Hund nicht. So prallte eine dieser Matschkugeln gegen einen Begrenzungspfahl der nahegelegenen Pferdeführanlage. Wie der Zufall es wollte, befand sich in der Führanlage ein nervöser Fuchswallach, der just in dem Moment in Richtung des Begrenzungspfahls äugte und ob der aufschlagenden Matschkugel einen solchen Schreck bekam, dass er stieg und sich an der Führanlage so schwer verletzte, dass er fortan als Reitpferd unbrauchbar war. Den so entstandenen Schaden gab sein Eigentümer mit 24.800 Euro an und verklagte das Kind auf Schadensersatz.

Das LG ließ die Klage jedoch am mangelndem Verschulden des Beklagten scheitern. Dem Kind sei kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit sei an Kinder ein anderer Maßstab anzulegen als an Erwachsene. Bei einem Minderjährigen komme es darauf an, ob Kinder seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätten voraussehen können und müssen und ob von ihnen bei Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handelns in der konkreten Situation die Fähigkeit erwartet werden konnte, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten.

Von einem Neunjährigen, der zusammen mit seinem Freund einen Hund durch Bewerfen mit Matschkugeln zu vertreiben versucht, kann nach Auffassung des Gerichts nicht erwartet werden, dass er damit rechnen kann, dass ein in der benachbarten eingezäunten Führanlage befindliches Pferd durch einen auf einen Außenpfosten treffenden Matschklumpen so erschrickt, dass es steigt und sich dabei ernsthaft verletzt. Von einem normal entwickelten neunjährigen Jungen könne nun mal nicht erwartet werden, dass er die tierische Unberechenbarkeit und Schreckhaftigkeit eines Pferdes - zumindest in dem Maße wie im vorliegenden Fall - auf Anhieb begreife.

Auch wenn der Junge den Fuchswallach wahrgenommen haben sollte, sei es bei Kindern durchaus üblich, dass Spieltrieb und Bewegungsfreude sie komplett ablenkten und ein Gefährdungsbewusstsein für alles andere ausblendeten, so das Gericht. Und Schäden aufgrund kindlich triebhafter Temperamentsausbrüche sind von der Haftung gesetzlich ausgeschlossen.

Damit liegt das LG voll auf der Linie der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie ein Vergleich mit zwei anderen Fällen zeigt.

Der BGH hat mit Urteil vom 16. Oktober 2007, VI ZR 42/07, über einen durch einen Achtjährigen verursachten Verkehrsunfall zu befinden: Eines Abends befuhr ein Auto eine Straße in einer 30 km/h-Zone. Dort kam ihm eine Gruppe Kinder entgegen, unter denen sich auch der damals 8-jährige Beklagte mit seinem Fahrrad befand. Es kam zu einem Zusammenstoß zwischen dem führungslos rollenden Fahrrad und dem Fahrzeug des Klägers, das in diesem Augenblick vorbeifuhr.
Der BGH schloss sich den Vorinstanzen an und urteilte, dass Schadensersatzansprüche des Klägers gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums an seinem Kraftfahrzeug an dem zu Gunsten des Beklagten eingreifenden Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB scheitern. Nach dieser Norm ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wer das siebte, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

Gerade der Umstand, dass der Beklagte sich überhaupt nicht mit dem Straßenverkehr auseinandergesetzt und sich keine Gedanken darüber gemacht habe, dass das Fahrrad mit dem Fahrzeug des Klägers kollidieren könne, belege das Vorliegen der vom Gesetzgeber mit der Neuregelung in den Blick genommenen typischen altersbedingten Überforderungssituation. Denn im Gegensatz zu dem 8-jährigen Beklagten hätte ein verantwortlicher Erwachsener bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit, dass das Fahrrad auf die Straße rollen und dort einen Unfall verursachen könne, erkannt und sich dementsprechend verhalten.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine einschränkende Auslegung des § 828 Abs. 2 BGB nur in Fällen vorzunehmen, in denen sich keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Hiernach hat der Senat das Haftungsprivileg verneint in Fällen, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickbord oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Kraftfahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben.

Es kommt hier aber nicht darauf an, ob sich die Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder der Beklagte lediglich nicht damit gerechnet hat, dass das führungslose Fahrrad auch auf die Straße rollen kann.

Der zweite Fall erzählt sich wie folgt: Der zur Tatzeit 13 Jahre alte Schüler begab sich mit zwei Schulfreunden in die örtliche Kirche, entnahm dort aus einer Wandhalterung einen Feuerlöscher und benutzte ihn eifrig. Durch das austretende Löschmittel wurden weite Bereiche des Kircheninneren beschmutzt. Von den Reinigungs- und Restaurierungskosten hat der beklagte Versicherer die Kostenübernahme hinsichtlich der auf die Reinigungsarbeiten an der Orgel entfallenden 12.644 € beschränkt. Die klagende Mutter des Schülers hat den Versicherer auf Feststellung verklagt, dass dieser Versicherungsschutz wegen sämtlich entstandener Schäden in der Kirche und für hieraus resultierende Schadensersatzansprüche Dritter zu gewähren habe, so das der Schüler nicht mit einer größeren finanziellen Belastung ins Leben starten muss.

Die Berufung der Klägerin gegen die wegen vorsätzlicher Schadensverursachung abweisende Landgerichtsentscheidung vor dem OLG Koblenz (Urteil vom 06.07.2007 – 10 U 1748/06) hatte Erfolg.

Der Senat hat ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Sohn der Klägerin den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe. Der Vorsatz müsse sich nicht nur auf das Schadensereignis, sondern auch auf die Schadensfolge beziehen. Versicherungsschutz bestehe, wenn der Handelnde die Schadensfolgen weder als möglich erkannt noch für den Fall ihres Eintritts gewollt oder billigend in Kauf genommen habe.

Das OLG hat darauf abgestellt, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen sei, ob der Schüler gewusst habe, was sich in dem Feuerlöscher befunden habe. Dieser habe zwar die Vorstellung gehabt, mit der Betätigung des Feuerlöschers den Kirchenraum zu verschmutzen, nicht jedoch deren weitreichende Folgen voraussehen können.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

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