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Pressemitteilung

Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung: Keine Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße aufgrund bloßer Organstellung

Unzulässige Handlungen im Geschäftsverkehr sind schnell einmal vorgekommen. Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann von Wettbewerbern nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
(PM) Saarbrücken, 22.09.2014 - Nach § 43 Abs. 1 GmbHG obliegt dem Geschäftsführer einer GmbH die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung die auch die Verpflichtung des Geschäftsführers umfasst, dafür zu sorgen, dass Rechtsverletzungen – wie etwa Wettbewerbsverstöße der GmbH – unterbleiben. Es stellt sich daher die Frage, ob und wann ein Geschäftsführer für unzulässige Wettbewerbshandlungen der vom ihm vertretenen Gesellschaft haftet.

Mit einer bereits am 18. Juni 2014 verkündeten, jedoch erst aktuell veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich haftet, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014, I ZR 242/12) und ist damit von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt.

Nach wie vor haftet der Geschäftsführer natürlich für einen Wettbewerbsverstoß der von ihm vertretenen Gesellschaft, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit ohne Weiteres eine Haftung des Geschäftsführers beispielsweise für das allgemeine Konzept einer unzulässigen Werbemaßnahme, für den Inhalt einer von ihm selbst abgegebenen Presseerklärung mit unzulässigem Inhalt des Unternehmens und auch für den allgemeinen Internetauftritt des Unternehmens mit unzulässigen Inhalten bejaht.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftete der Geschäftsführer darüber hinaus allerdings auch dann für Wettbewerbsverstöße der von ihm vertretenen Gesellschaft, wenn er von ihnen lediglich Kenntnis hatte und es unterlassen hat, diese zu verhindern. Den Geschäftsführer traf damit gewissermaßen eine Garantenstellung dafür, deliktisches Handeln der von ihm vertretenen Gesellschaft allgemein zu verhindern.

Nach Aufgabe der Störerhaftung im Wettbewerbsrecht hat der Bundesgerichtshof jetzt diese Garantenhaftung des Geschäftsführers aufgegeben. Nach dem Urteil vom 18. Juni 2014 haftet der Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur noch dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs scheidet die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen ab sofort als haftungsbegründender Umstand aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das bereits nach seinem äußeren Erscheinungsbild dem Geschäftsführer anzulasten ist. Erlangt der Geschäftsführer lediglich Kenntnis davon, dass von der durch Ihn vertretenen Gesellschaft Wettbewerbsverstöße begangen werden oder ihre Begehung bevorsteht, trifft ihn persönlich regelmäßig auch keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, eine Verletzung durch das Wettbewerbsrecht gestützter Interessen von Wettbewerbern zu verhindern.

Der Bundesgerichtshof begründet die Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung damit, dass alleine die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb (noch) keine Verpflichtung des Geschäftsführers begründen, gegenüber außenstehenden Dritten Wettbewerbsverstößen der Gesellschaft zu verhindern. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs besteht die Pflicht des Geschäftsführers zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 43 Abs. 1 GmbHG) grundsätzlich gegenüber der von ihm vertretenen Gesellschaft und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten. Auffälligerweise stellt der Bundesgerichtshof in seinen Urteilsgründen auch fest, dass dem Geschäftsführer im Falle einer generellen Haftung für Wettbewerbsverstöße ein kaum kalkulierbares Risiko auferlegt würde.

Fazit

Die Abkehr des Bundesgerichtshofs von seiner bisherigen Rechtsprechung lässt Geschäftsführer im Bereich des Wettbewerbsrechts auf ein zukünftig besser kalkulierbares Haftungsrisiko hoffen und schafft so auch ein Stück Rechtssicherheit. Lediglich dann, wenn ein Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit entzieht, überhaupt Kenntnis von etwaigen Wettbewerbsverstößen in seinem Unternehmen zu nehmen um dementsprechend Einfluss zu ihrer Verhinderung ausüben zu können, wird man dem Geschäftsführer auch zukünftig nach wie vor haftungsrechtlich anlasten können, etwa dann, wenn sich ein Geschäftsführer dauerhaft im Ausland aufhält und überhaupt keinen Einfluss auf die Geschehnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft nehmen kann. Das Motiv des Bundesgerichtshofs, den Geschäftsführer vor einer ausufernden Haftung schützen zu wollen, ist in jedem Falle bemerkenswert.
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