Pressemitteilung, 29.02.2016 - 12:37 Uhr
Perspektive Mittelstand
Kein Arbeitsunfall: Sturz bei nächtlichem Toilettengang im Hotel
Der 60ig-jährige Kläger war während einer Dienstreise nachts im Hotel beim Toilettengang gestürzt. Er machte dies gegenüber der BG seines Arbeitgebers als Arbeitsunfall geltend. Zu Unrecht entschied das Sozialgericht Düsseldorf.
(PM) Düsseldorf, 29.02.2016 - Der Fall: Der aus NRW stammende Ingenieur übernachtete im Februar 2014 im Verlaufe einer Dienstreise in einem Hotel. Er sei nachts in seinem Hotelzimmer aufgestanden, um zur Toilette zu gehen. Dabei habe er sich mit beiden Füßen im Bettüberwurf verhakt und sei dann rückwärts gestürzt. Bei dem Sturz habe er sich einen Bruch eines Wirbelkörpers zugezogen. Er machte einen Arbeitsunfall während einer Dienstreise geltend. Die ErwiderungDie zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung jedoch mit der Begründung ab, dass das nächtliche Aufstehen dem sogenannten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sei. Einer derartigen Sturzgefahr sei der Ingenieur auch in seinem privaten Lebensbereich regelmäßig ausgesetzt. Dieser erhob Klage und wandte sich mit dem Argument dagegen, dass er sich bei Dienstreisen in unbekannter Umgebung aufhalte und hiermit eine besondere Gefahr verbunden sei. Die EntscheidungDas Sozialgericht Düsseldorf schloss sich der Argumentation des Ingenieurs aber nicht an. Nach Meinung des Gerichts habe der Unfall keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gehabt. Die Nachtruhe im Hotelzimmer und die damit in Zusammenhang stehenden Verrichtungen gehören grundsätzlich nicht mehr zum vom Versicherungsschutz umfassten Bereich. Eine Ausnahme sei für das Gericht nicht ersichtlich. Wenn ein Unfall durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst werde, die der Versicherte wegen eines auswärtigen Dienstgeschäftes benutze, dann könne es sich um einen Arbeitsunfall handeln. Die Toilette und der Bettüberwurf stellen nach Auffassung des Gerichts aber keine gefährliche Einrichtung des Hotelzimmers dar. Das gelte auch dann, wenn der Kläger bei sich zu Hause keinen Bettüberwurf benutze.


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