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Pressemitteilung

Kaufrecht-Reform: Gesetzesänderung zur Gewährleistung

Am 01. Januar 2018 ist eine Reform des Kaufrechts in Kraft getreten, die für viele Online-Händler Bedeutung hat. Kernpunkt ist die Neuregeleung so genannter "Einbaufälle".
(PM) Berlin, 12.02.2018 - Wer an einen Kunden mangelhafte Leistungen verkauft, muss neben der Gewährleistung für das Produkt auch die Kosten für den Ein- und Ausbau ersetzen. Dies ist sogar unabhängig davon, ob der Unternehmer den Mangel verschuldet. Der Anspruch gilt auch dann, wenn der Kunde die gekaufte Sache selbst einbaut oder ein Fremdunternehmen damit beauftragt. Über diese Änderungen im Kaufrecht hat der Europäische Gerichtshof aufgrund eines Rechtsurteils vom 16.06.2011 (Az. C -65/09 und C -87/09) entschieden.

Bisher konnte ein Händler den Schaden beim Hersteller geltend machen, sofern ihm das Verschulden zur Last fiel. Der Verkäufer haftete ohne Verschulden. Diese Lücke ist jetzt vom Gesetzgeber geschlossen worden. Ab dem 01. Januar 2018 gilt die neu gefasste Regelng des § 439 Abs. 3 BGB.

Händler müssen Kosten tragen

Die neuen Regeln zur Nacherfüllung greifen im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung auf: Der Verkäufer ist im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die Kosten für das Entfernen der mangelhaften Sache und den Einbau der nachgebesserten Sache zu erstatten. Die Vorschrift unterscheidet nicht, ob es sich beim Käufer oder Verkäufer um ein Unternehmen oder einen Verbaucher handelt.

Somit können auch Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen die Aus- und Einbaukosten geltend machen. Eine Ausnahme besteht nur bei nicht vorgesehener Verwendung des Kaufgegenstands.

Obergrenze der Kostentragungspflicht

Die Pflicht des Verkäufers zum Ersatz der für den Aus- und Einbau erforderlichen Aufwendungen gilt im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs jedoch nicht unbeschränkt. Nach § 475 Abs. 4 S. 2 BGB können Verkäufer ihre Ersatzpflicht auf einen angemessenen Betrag beschränken.

Händler können ihre Kosten beim Lieferanten geltend machen

Der Verkäufer, der seinem Kunden Aufwendungen für den Aus- und Einbau ersetzen muss, kann diese Kosten an seinen Lieferanten weitergeben, sofern es sich um eine neu hergestellte Kaufsache handelt (§ 445a BGB). Zudem muss der Mangel schon beim Übergang vom Lieferanten auf den Verkäufer vorhanden gewesen sein, was der Verkäufer im Streitfall beweisen muss.

Die Verjährungsfrist gegenüber Lieferanten beträgt zwei Jahre

Sie beginnt zum Zeitpunkt der Ablieferung der Ware beim Käufer. Die Verjährung der Ansprüche des Verkäufers gegenüber dem Hersteller tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, an dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat.

Das Kostenrisiko trägt nicht der Verkäufer

Das Besondere an dieser Neuregelung ist die Anwendung auf B2B-Verhältnisse. Sowohl der Online-Handel als auch für Filialisten erleichtert die Neuregelung die Geltendmachung von entstandenen Kosten gegenüber dem Lieferanten.
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�BER RECHTSANWALT RALPH J. JURISCH

Rechtsanwalt Ralph Jurisch ist seit 1991 als Rechtsanwalt tätig und unterstützt Händler bei der Einrichtung und während des Betriebs von Onlineshops und Homepages. Neben AGB für den Webshop, Widerrufsbelehrungen und ...
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