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KAGB - erste konkrete Aussagen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Zuge des aktuell noch andauernden Gesetzgebungsverfahrens eine Konsultation zum neuen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) herausgegeben.
(PM) Göttingen, 08.05.2013 - Aufhänger dieses Entwurfs ist der Anwendungsbereich des KAGB beziehungsweise die Auslegung des Begriffs "Investmentvermögen2 in § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB. Stellungnahmen waren bis zum 12. April 2013 an die BaFin zu richten.

Hintergrund ist die am 11. November 2010 vom Europäischen Parlament beschlossene Regulierungsrichtlinie der Kommission für Alternative Investment Fund Manager (AIFM). Ziel dieser Richtlinie ist es, aus den Lehren der Finanzkrise, einen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmen für Investments abzustecken. Mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 12. Dezember 2012 nimmt die Umsetzung der Richtlinie nun konkrete Formen an.

Zusammenfassend führt die BaFin aus:

Ein Investmentvermögen im Sinne des. § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Als Organismus für eine gemeinsame Anlage ist jede Rechtsform zu bezeichnen, die dazu dient Vermögensmassen zusammenzuführen. Diese Beteiligung muss auf eine Gewinn- und Verlustbeteiligung fußen, da ansonsten nicht von einer gemeinsamen Anlage gesprochen werden kann. Der Organismus muss dabei für die gemeinsame Anlage von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammeln. Hierfür ist ein aktives Tätigwerden von Nöten, so dass passive Verhaltensweisen nicht erfasst sind. Von einer Anzahl von Anlegern kann ausgegangen werden, sobald abstrakt, aufgrund der Konstruktion des Organismus, eine Mehrzahl von Anlegern beteiligt werden kann. Eine festgelegte Anlagestrategie wird verwirklicht, wenn im Rahmen einer fixierten Vorgehensweise die Kapitalverwaltung vereinbart wurde, sodass ein gemeinsamer Return der Anleger generiert werden kann. Von einem Nutzen für die Anleger ist auszugehen, sobald die Anlage dem Organismus zugute kommt und gerade nicht zum Vorteil des eigenen Unternehmens wird. Als Ausschlusskriterium darf es sich nicht um ein außerhalb des Finanzsektors operativ tätiges Unternehmen handeln.

Bei Vorliegen der aufgeführten Tatbestandsmerkmale ist ein Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1Satz 1 KAGB-E gegeben. Folge ist die Anwendung des neuen Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), das unter anderem eine strenge Regulierung von Finanzprodukten unterschiedlichster Art mit sich bringt und damit auf Emittenten-, sowie Anlegerseite sorgsam beachtet werden sollte.

Trotz einiger Verschärfungen der Regelungen und der erwarteten „Marktbereinigung“ wird aber deutlich, dass auch weiterhin unter Beachtung bestimmter Kriterien für Unternehmen der Gang an den Kapitalmarkt eine Lösung bleibt.

Nähere Ausführungen finden sich unter: www.bernd-rechtsanwaelte.de/infocenter/news/detail/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=165&cHash=253740c82e519f5f81637274bded64de

Quelle: Bafin-Konsultation 03/2013 zum Anwendungsbereich des KAGB-E/ Auslegung des Begriffs „Investmentvermögen" auf www.bafin.de
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