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Ist eine Limited als Rechtsform wirklich vorteilhafter?

(PM) , 21.04.2008 - Haftungsdurchgriff auf das Privatvermögen bei einer Limited

Die „Private Company Limited by Shares“ – kurz „Limited“ ist in aller Munde. Sie ist eine momentane Modeerscheinung – die Vorteile einer GmbH überwiegen jedoch im Vergleich zu ihr. Dies möchten wir Ihnen im Weiteren veranschaulichen.

Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass Gesellschaften, die im europäischen Ausland gegründet worden sind, die Möglichkeit haben, das Gesellschaftsrecht des Gründungsstaates auch in einen anderen EU-Mitgliedsstaat mitzunehmen, kommen monatlich 1000 Limited-Gesellschaften in Deutschland dazu. Demgegenüber stehen aber noch 3000 GmbH-Gründungen. Aus gutem Grund! Selbst Klaus Bräunig, Mitglied der Geschäftsführung des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI), betont, dass die Nachteile der Limited oft verschwiegen würden.

Bei einer Limited ist die Anmeldung zum deutschen Handelsregister aufwändig und kostenintensiv. Zudem ist eine Adresse in England erforderlich. Augenscheinlich ein Vorteil ist, dass die Gründung einer Limited so gut wie kein Stammkapital (nur 1 britisches Pfund) erfordert. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries will dieser Diskrepanz im Vergleich zur GmbH dadurch Rechnung tragen, dass das aufzubringende Stammkapital bei einer GmbH von 25.000 auf 10.000 Euro abgesenkt werden soll, um diese Rechtsform für den Mittelstand attraktiv zu halten. Beim Erwerb einer Limited sollte Folgendes klar sein: Banken und private Kreditgeber wie Lieferanten werden sich zur Absicherung ihrer Forderung nicht mit einem Pfund haftenden Kapitals zufrieden geben.

Gesellschaftsexperten warnen des Weiteren vor Folgekosten. Zum einen sind Blitzgründungen einer Limited innerhalb von 24 Stunden teuer, zum anderen muss neben dem Director (vergleichsweise Geschäftsführer) ein Secretary bestellt werden, der für die Einhaltung aller juristischen Formalia gegenüber dem englischen Registergericht während der gesamten Lebenszeit der Gesellschaft zuständig ist.

Gut bedacht sollte auch Folgendes sein: Der Haftungsdurchgriff im Insolvenzfall auf den Geschäftsführer ist schärfer als nach deutschem GmbH-Recht: so kann auch das Privatvermögen betroffen sein (u.a. § 69 Abgabenordnung). Gesellschaftsrechtlich gilt englisches Recht, steuerlich und bilanziell gelten sowohl deutsches als auch englisches Recht. Dies impliziert, dass sowohl ein deutscher als auch ein englischer Jahresabschluss erstellt werden muss, sofern die Haupttätigkeit der Gesellschaft in Deutschland liegt.

Möchte man als Unternehmer seine Anonymität wahren, ist die Limited nicht die richtige Gesellschaftsform, denn das englische System beruht auf einem hohen Maß an Transparenz. Es kann sich eine mögliche Abhängigkeit von Limited-Agenturen ergeben.

Vieles spricht für den Erwerb einer GmbH. Wenn Sie nun, ohne viel bürokratischen Aufwand und sehr zeitnah, eine Vorratsgesellschaft gründen möchten, könnten Sie dies zum Beispiel bei Companies for Sale (www.companies-for-sale.de) tun.

Nicolò Martin
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