Pressemitteilung, 14.11.2012 - 15:11 Uhr
Perspektive Mittelstand
Irren ist menschlich - unlautere Abwehr von Bionen-Energie
Am 27.09.2012 kam es vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 4 U 163/12) zu einem Urteil in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit mit esoterischem Hintergrund.
(PM) Saarbrücken, 14.11.2012 - Geklagt hatte, ein Verein, der seiner Satzung nach für die Lauterkeit im Wettbewerb zuständig ist. Der Beklagte ist Vertreiber eines von ihm als „X-Pad“ bezeichneten (Gesundheits-) Produktes. Es handelt sich um flache, ovale Silikonkissen, die die Eigenschaft besitzen sollen "Elektrosmog" abzuwehren und Nahrungsmittel "zu verbessern", basierend auf sog. “subtilen Energien von Mineralien“. Diese „Bionen-Energie“ soll freigesetzt werden, indem man eines der Kissen in die Hose steckt (!), oder unter seinen Teller legt, was freie Radikale, den PH-Wert, Milchsäure und die Qualität des Wassers verbessert.In der Werbung erläuterte der Vertreiber des Produktes, dass dieses für ein „Mehr an Vitalität“ stünde und erklärte, dass der menschliche Körper einer steigenden Belastung durch - wie auch immer geartete - Strahlung ausgesetzt sei, wogegen die Silikonkissen aber Schutz böten.In zweiter Instanz wurde diese Werbung auf Grundlage des § 5 UWG (www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html ) untersagt.Das Landgericht Konstanz hatte zuvor keine Irreführung angenommen, da die Werbung stets darauf verwies, dass es sich um "alternativmedizinische" Produkte handele. Eine Irreführung sei nicht anzunehmen gewesen. Dem hat das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz nun widersprochen.§ 5 UWG - Irreführende geschäftliche Handlungen(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:1.die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;[…]Das Wettbewerbsrecht, auch Lauterkeitsrecht genannt, regelt die Art und Weise, wie sich Geschäftsleute am Markt gegenüber einander, wie auch gegenüber Verbrauchern zu verhalten haben. Es ist ein sog. Marktverhaltensrecht. § 5 UWG könnte auch lauten, „Wer im geschäftlichen Verkehr irreführende Angaben macht, handelt unlauter.Aber was sind solche „irreführende Angaben“? Das Gesetz listet eine Vielzahl von Beispielen auf.Entscheidend ist in allen Fällen aber die Eignung zur Irreführung der bestimmten Verkehrskreise. Dabei legen die Gerichte die Auffassung zugrunde, die in den Zielgruppen vorherrschend ist. Da der durchschnittliche Möbelkunde beispielsweise ein Anderer ist als der durchschnittliche Kunde von esoterischen Gesundheitsprodukten, variiert immer der Maßstab, der an die eventuelle Irreführung gelegt wird.So mag für den konservativen Durchschnittsbürger ein esoterisches Energiekissen als wenig bis nicht erfolgversprechend erscheinen, doch richten sich diese Produkte gerade an Kunden, die der Alternativmedizin besonders offen gegenüberstehen. Da die Wirkung solcher Produkte nicht evident nachgewiesen wurde, darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass eine solche Wirkung wissenschaftlich nachgewiesen werden kann.Das Gericht führte aus, dass es nicht ausreicht, wenn die werbenden Formulierungen durch die Verwendung von Konjunktiven relativiert werden. Vielmehr werde durch Hinweise auf „fundierte“ parawissenschaftliche Forschungsergebnisse, die die angepriesene Funktion stützen, jeder Hinweis auf tatsächliche evidente medizinische Ergebnisse zu weit in den Hintergrund gedrängt. Damit wurde das zentrale Argument der Vorinstanz widerlegt.Auch ging das Gericht davon aus, dass der hohe Preis der Produkte (zwischen 98 und 198 €) eine besondere Wertigkeit suggeriere, die de facto nicht bestehe.FazitAus diesem fast kuriosen Fall lassen sich deutlich die wettbewerbsrechtlichen Grundsätze für Werbung ablesen.Zentral ist die Bewertung des Verständnisses der Zielgruppe, an die sich die Werbung richtet, um die Grenzen der Zulässigkeit zu ermitteln. Das was der potenzielle Kunde bzw. der potenzielle Konkurrent aller Wahrscheinlichkeit nach versteht, ist der anzuwendende Maßstab des Gerichts.


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