News, 22.01.2007
Perspektive Mittelstand
Internetrecht
Online-Shops sollten Musterbelehrung im Internet nicht mehr verwenden!
Wie das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 05.12.2006 (Az. 5 W 295/06) entschieden hat , ist das gesetzliche Muster zur Belehrung über das Widerrufsrecht wegen falscher Formulierung zum Fristbeginn rechtswidrig und darf zumindest im Internet nicht mehr verwendet werden.
Das Rechts-Informationsportal legalershop.de der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer empfiehlt daher, alle Widerrufs- und Rückgabebelehrungen in Internetpräsenzen und Auktionsangeboten der neuen Entscheidung anzupassen.

Nach dem gesetzlichen Muster aus Anlage 2 zu Paragraph 14 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) wird die Widerrufsfrist frühestens „mit Erhalt dieser Belehrung” in Gang gesetzt. Nach Auffassung des Senats ist diese Formulierung für die Belehrung vor Vertragsschluss, also innerhalb einer Internetpräsenz, nicht geeignet. Gemäß Paragraph 355 Absatz 2 Satz 1 BGB beginne die Frist erst zu laufen, wenn der Käufer außerdem eine gesondert mitzuteilende Widerrufsbelehrung in Textform erhalten habe. Mit Erhalt der Belehrung im Internet - etwa in einem Onlineshop - beginne die Frist dementsprechend gar nicht zu laufen, so dass die Musterformulierung rechtswidrig sei.

„Die Entscheidung bezieht sich zwar auf das Muster der Widerrufsbelehrung, ist aber auf die Rückgabebelehrung ebenso übertragbar. Das gesetzliche Muster sollte daher nur noch für die Belehrung in Textform nach der Bestellung oder nach einer Onlineauktion unverändert verwendet werden. In Onlineshops oder Auktionsangeboten sollte dagegen der Belehrungstext zum Fristbeginn der neuen Rechtsprechung angepasst werden”, erläutert Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer die Konsequenzen des Beschlusses. Dazu empfiehlt die Expertin, die falsche Passage zum Fristbeginn etwa durch diese Formulierung zu ersetzen: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsfrist zu laufen.”

„Aber auch mit geänderter Belehrung sind Internethändler nicht vor Abmahnungen sicher”, so Heukrodt-Bauer weiter. „Da es auch gegenteilige Urteile gibt, stecken Händler jetzt in der Klemme: Wer die Belehrung im Onlineshop abändert, kann ebenso abgemahnt werden, wie derjenige, der das gesetzliche Muster unverändert weiter nutzt.” Rechtssicherheit kann hier nur eine Gesetzesänderung oder ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes schaffen.
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