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Fachartikel, 02.04.2007
Internetrecht
Neues Urteil zur Haftung für Beiträge in Internet-Foren
Nach einem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) sind Betreiber von Foren im Internet ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme verpflichtet, Forenbeiträge Dritter zu löschen, wenn diese die Ehre und Würde einer anderen Person verletzen. Ein Urteil, mit weit reichenden Folgen nicht nur für Forenbetreiber.
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen eines aktuellen Urteils feststellt, haftet der Betreiber eines Forums für darin eingestellte Beiträge ab dem Zeitpunkt haftet, zu dem er Kenntnis von dem Beitrag erhält. Einer vorrangigen Haftung des eigentlichen Verfassers, wie diese noch das Oberlandgericht Düsseldorf angenommen hatte, erteilten die Richter eine Absage.

Gegenstand des Rechtsstreits, den die Karlsruher Richter zu entscheiden hatten, war die Frage, ob der Betreiber eines Meinungsforums auch dann zur Löschung eines Beitrages, durch den sich eine Person in ihrer Ehre verletzt fühlt, verpflichtet ist, wenn der Urheber dieses Beitrages der betroffenen Person bekannt ist. Hintergrund war dabei die vorangegangen Klage des Vorstandsvorsitzenden eines Vereins zur Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet gegen den Betreiber eines Meinungsforums, weil dieser sich geweigert hatte, zwei ehrverletzende Beiträge eines Dritten zu löschen. Die Weigerung des Beklagten begründete sich dabei auf dem Umstand, dass der Urheber dieses Beitrages dem Kläger bekannt war und eine Haftung nicht bestünde, wenn der sich Äußernde vorrangig in Anspruch genommen werden könnte.

Das Oberlandgericht Düsseldorf hatte dabei die Ansicht vertreten, dass der Streit um die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung grundsätzlich zwischen demjenigen, der sie als eigene aufgestellt hat und demjenigen, der sich durch sie verletzt fühlt, ausgetragen werden sollte. Weiterhin waren die Düsseldorfer Richter der Meinung, dass es zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Meinungsäußerungsfreiheit käme, wenn dem Betreiber eines Forums die Prüfungspflicht auferlegt wird, ob ein Beitrag tatsächlich rechtswidrig ist oder nicht. So würden Forenbetreiber, die auf Löschung von Beiträgen in Anspruch genommen werden könnten, um einen Rechtsstreit zu verhindern, dazu ermutigt beanstandete Beiträge zu löschen. Dies führe in letzter Konsequenz dazu, dass auch rechtmäßige, aber sehr kritische Meinungsäußerungen vom Betreiber des Forums gelöscht werden, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit bestünde.

Da aber nach Meinung der rechtsanwaltlichen Vertretung des Klägers, Wolfgang Mews, Partner von Withöft & Terhaag, die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu wenig die Rechte des Verletzten berücksichtige, legte der Kläger gegen die Düsseldorfer Entscheidung Revision ein. So würde dem Verletzen der Weg einer schnellen Löschung des Beitrages dadurch abgeschnitten, dass er zunächst vom Betreiber des Forums in Erfahrung bringen muss, ob die Identität des Verfassers bekannt ist und ob es diese Person sodann auch tatsächlich gibt. Weiterhin, so die Argumentation des Rechtsanwalts des Klägers, stelle sich die Frage, ob der Verfasser tatsächlich ohne Weiteres eine Löschung des Beitrages erwirken könne, da hierzu meist der Betreiber des Forums mitwirken muss.

Die höchsten deutschen Richter entschieden nun, dass es keine Rolle spiele, ob der Verfasser eines rechtswidrigen Beitrags bekannt ist oder nicht. Entsprechend könne der Verletzte wahlweise den Verfasser oder den Betreiber des Forums in Haftung nehmen. Weiterhin stellten das BGH fest, dass Betreiber eines Meinungsforums im Hinblick auf die im Grundgesetz garantierte Pressefreiheit gegenüber anderen Foren nicht privilegiert behandeln werden dürften und daher wie alle Forenbetreiber für rechtsverletzende Beiträge hafteten, sobald sie Kenntnis von dem jeweiligen Beitrag erlangt haben. Als Folge der BHG-Entscheidung im Rahmen des Revisionsverfahrens VI ZR 101/06 muss nun das OLG Düsseldorf die Klage neu entscheiden. Dass das neue Urteil jedoch im Sinne des Klägers ausfallen wird, daran lassen die richtungweisenden Feststellungen der Karlsruher Richter wenig Zweifel.

Fazit

Mit dem jüngsten Urteil hat das BGH die Grundsätze der Störerhaftung auch für Betreiber von Internet-Foren bestätigt und die Rechte alle jener gestärkt, die von sich gegen Unwahrheiten und Beleidigungen in Foren zur Wehr setzen möchten. Was jedoch auf der einen Seite einen wirksamen Rechtsschutz gegen rechtsverletzende Beiträge im Internet sicherstellt, dürfte für Forenbetreiber weit reichende Folgen haben. So ist die Frage dessen, was unwahr oder verletzend, nicht selten eine Frage des persönlichen Standpunktes, in jedem Falle aber ohne entsprechend Aufwand und rechtlichen Beistand nicht abschließend zu klären.

Betreiber von PR- und Presseportalen, Diskussions-, Meinungs- und Verbraucherforen bis hin zu Web 2.0-Portalen wie YouTube werden sich daher die Frage stellen müssen, in wie weit sie in Zukunft bereit sind, kritische Nutzerbeiträge weiterhin zuzulassen und gegebenenfalls auf ihre Rechtskonformität hin zu überprüfen, oder aber spätestens im Zuge der Auforderung eines (vermeintlich) Betroffenen sogleich zu löschen. Wie die Antwort im Einzelfall ausfallen wird, dürfte dabei vor allem von zwei Aspekten abhängig sein, nämlich zum Einen dem Ausmaß an unternehmerischem Rückgrat und zum Anderen den personellen und finanziellen Ressourcen des jeweiligen Forenbetreibers.

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