News, 07.09.2005
Perspektive Mittelstand
Steuern und Recht
Internetdomains sind pfändbar
Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem Grundsatzurteil zur Pfändbarkeit von Internetadressen (Domains) Stellung bezogen.
Demnach dürfen die teilweise wertvollen und begehrten Domains bei Zwangsvollstreckungen gepfändet werden. Mit einem jetzt veröffentlichten Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (http://www.bundesgerichtshof.de) der seit Jahren anhaltenden Diskussion um die Rechtsnatur von Internet-Adressen (Domains) ein Ende gesetzt.

Demnach handelt es sich bei den Internetadressen um ein pfändbares Vermögensrecht, auf das Gläubiger etwa im Rahmen einer Zwangsvollstreckung in rechtlich zulässiger und sinnvoller Weise zugreifen dürfen. Allerdings dürfen dabei nicht die Domains an sich gepfändet werden, sondern lediglich die Ansprüche des Domaininhabers gegen die zuständige Registrierungsstelle, wie etwa bei den deutschen Internetadressen (.de) die DENIC (http://www.denic.de). Damit können die Gläubiger dann die Übertragung der Domains erwirken.

Darüber hinaus sehen es die Karlsruher Richter als legitim an, wenn zur Bemessung des Wertes eine Domain kein neutrales Gutachten herangezogen wird, sondern dies allein durch eine Schätzung des Gläubigers erfolgt. Darüber, ob die Höhe dieser Schätzung angemessen ist, müssen die Gerichte allerdings selbst entscheiden.

Den konkreten Fall verwies der BGH nun an das Landgericht Dresden zurück, das sich bei seinem Urteil an diesen Vorgaben orientieren muss. Nach Ansicht von Rechtsexperten dürfte mit diesem Urteil (Az.: VII ZB 05/05) nun Rechtssicherheit im Hinblick auf die Ansprüche von Gläubigern im Rahmen von Zwangsvollstreckungen herrschen.

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