Pressemitteilung, 16.08.2018 - 13:36 Uhr
Perspektive Mittelstand
Auskunftspflicht bei Markenfälschung - Internet-Marktplatz darf sich nicht in Schweigen hüllen
Der Betreiber eines Internet-Marktplatzes und die dazugehörige technische Servicegesellschaft müssen eine umfassende Auskunft bei Markenrechtsverletzungen geben, urteilten die Richter am Landgericht in Braunschweig.
(PM) Hamburg, 16.08.2018 - Markenverletzung durch gefälschte T-Shirts Geklagt hatte ein Bekleidungsunternehmen und Inhaberin der Marke „B.S.“. Diese hatte im Januar letzten Jahres bemerkt, dass eine ausländische Firma über einen Internet-Marktplatz T-Shirts mit der Aufschrift „B.S.“ vertrieben hatte, die nicht von der Markeninhaberin stammten. Das Landgericht stellte fest, dass es sich bei der Ware tatsächlich um Fälschungen gehandelt hatte. Ohne die Zustimmung der Inhaberin der Marke sei eine identische Ware mit einem identischen Zeichen vertrieben worden – davon gehe nach Ansicht der Richter eine Verwechslungsgefahr aus. Die Bewertung als Markenrechtsverletzung sei daher eindeutig. Die Frage, die sich an die Feststellung einer Markenrechtsverletzung aber vor allem anschloss, war die nach einer Auskunftspflicht. Umfassende Auskunftspflicht bestätigt Nach Ansicht des Gerichtes liegt vorliegend auch ein solcher Auskunftsanspruch nach dem Markengesetz vor. Da der Betreiber des Internet-Marktplatzes und die dazugehörige Servicegesellschaft in gewerblichen Ausmaß Dienstleistungen für die markenrechtsverletzende Firma erbrächten, seien sie auch beide zur Auskunft des Namens der markenrechtsverletzenden Firma, dessen Herstellern und Lieferanten verpflichtet. Auch über die Menger der gefälschten Waren seien Betreiber und Servicegesellschaft gegenüber dem klagenden Markenrechteinhaber zur Auskunft verpflichtet. Dass auch die Servicegesellschaft verantwortlich sei, ergebe sich daraus, dass das Betreiben der Website mit der Dienstleistung der Zurverfügungstellung des Internet-Marktplatzes derart eng verbunden sei, dass auch eine Verantwortlichkeit der Servicegesellschaft zu bejahen sei. Auskunftspflicht auch bei Kenntnis um den Markenverletzer? Die Beklagten können sich nach Ansicht der Richter auch nicht auf eine Unverhältnismäßigkeit der Auskunft berufen – es sei nicht ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft einen übermäßigen Aufwand erfordere. Auch sei die Tatsache, dass die klagende Markeninhaberin den Markenverletzer bereits kenne, nicht Grund für eine Unverhältnismäßigkeit des Auskunftsanspruches. Zum einen sei es nicht gewährleistet, dass der Markenverletzer alle erforderlichen Informationen selbstständig erteilen würde, zum anderen könne mit der erteilten Auskunft die Richtigkeit der Angaben überprüft werden. Die Auskunftsansprüche gegenüber dem Markenverletzer selbst und gegenüber den Beklagten stehen damit nicht in Konkurrenz, sondern können unabhängig voneinander bestehen. Das Urteil des Landgerichtes ist mittlerweile auch rechtskräftig, da das Oberlandesgericht die von dem Internet-Marktplatz eingereichte Berufung als unzulässig verworfen hat. Weitere Informationen zum Thema Markenrecht und Markenrechtsverletzung finde Interessierte auch hier: www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/produktpiraterie-markenverletzung.html


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