News, 07.08.2006
Perspektive Mittelstand
Insolvenzrecht
Verfahrenserleichterungen bei Unternehmensinsolvenz
Die Bundesregierung hat am 28.06.2006 eine Gesetzentwurf zur Vereinfachung des Insolvenzrechts für Unternehmen beschlossen.
Das Gesetz soll das Insolvenzverfahren zudem Impulse für eine wirtschaftliche Betätigung trotz Eintritt des Insolvenzfalls geben. Interessant ist, dass diese Zielsetzung bereits mit der letzten Reform verfolgt wurde.

Der Gesetzentwurf will die Fortführung des Unternehmens - falls realistische Erfolgschancen bestehen - erleichtern durch Einführung eines vorläufigen Insolvenzverwalter. So kann das Insolvenzgericht künftig im Eröffnungsverfahren anordnen, dass solche sicherungsübereigneten Betriebsmittel nicht an die Gläubiger herausgegeben werden müssen, die für eine Fortführung des Betriebes von wesentlicher Bedeutung sind. Die Interessen der gesicherten Gläubiger werden dadurch gewahrt, dass Zinsen sowie eine Entschädigung für den Wertverlust gezahlt werden müssen, der durch die Nutzung eingetreten ist.

Häufig sind in Unternehmen, die in die Krise geraten sind, Betriebsmittel wie Maschinen zu Finanzierungszwecken mit Sicherungsrechten belastet, z.B. indem sie zu Sicherheit übereignet sind. Im Interesse einer Unternehmensfortführung muss verhindert werden, dass die Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die gesicherten Gegenstände heraus verlangen. Derzeit bestehen noch Unsicherheiten, in welchem Umfang die Gläubiger im Eröffnungsverfahren Einschränkungen ihrer Sicherungsrechte hinnehmen müssen. Hier soll Klarheit geschaffen und dem Insolvenzverwalter bessere Möglichkeiten gegeben werden, in diesem frühen Verfahrensstadium die Betriebsmittel des Unternehmens zusammenzuhalten.

Der Schuldner soll motiviert werden, während des Insolvenzverfahrens eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder weiter auszuüben. Dazu bekommt der Insolvenzverwalter die Möglichkeit zu erklären, dass Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und die Insolvenzmasse durch diese Tätigkeit nicht belastet wird. Diese Erträge kommen dann in erster Linie dem Schuldner zu Gute. Um die Rechte der Gläubiger zu sichern, ist hierfür ihre Zustimmung erforderlich. Damit selbstständige Schuldner nicht besser stehen als Angestellte, müssen sie an die Insolvenzmasse abführen, was pfändbar wäre, wenn es sich bei den Erträgen um Arbeitseinkommen handelte. Ob sich diese komplizierte Vorgehensweise durchsetzt und ob sie ihren Zweck erreichen kann, bleibt abzuwarten.

Weiter soll für mehr Transparenz bei der Auswahl des Insolvenzverwalters durch das Gericht gesorgt werden. Es wird klargestellt, dass die Verwendung sogenannter „geschlossener Listen“ unzulässig ist. In diese Listen werden neue Bewerber nur aufgenommen, wenn eine andere Person ausgeschieden ist. Stattdessen müssen künftig die Insolvenzverwalter aus allen Personen ausgewählt werden, die sich zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereit erklärt haben. Damit berücksichtigt der Entwurf auch einen Beschluss des BVerfG vom 03.08.2004 (AZ: 1 BvR 135/00) nach dem die Gerichte den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten müssen, wenn sie die Auswahllisten aufstellen. Bei der konkreten Auswahl aus den erstellten Listen haben die Gerichte jedoch auch weiterhin einen weiten Ermessensspielraum, so dass die Schaffung von mehr Transparenz letztendlich nur von den Gerichten selber erreicht werden kann.

In Insolvenzsachen sollen gedruckte Veröffentlichungen nur noch in Ausnahmefällen und als Standard die elektronische Bekanntmachung gewählt werden. Sämtliche Insolvenzbekanntmachungen werden dann auf einer bundesweit einheitlichen Internetplattform dokumentiert. Das senkt die Bekanntmachungskosten und verbessert die Recherchemöglichkeiten, wobei die Einhaltung des erforderlichen Datenschutzniveaus gewährleistet bleiben soll.

Dazu sollen eine Reihe von Verfahrenserleichterungen eingeführt werden, durch die Insolvenzverfahren insbesondere im Interesse der Gläubiger einfacher und schneller abgewickelt werden. Es bleibt – wie leider immer öfter – abzuwarten, ob diese „Vereinfachungen“ auch wirklich die Dinge vereinfachen.
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