Pressemitteilung, 06.11.2014 - 12:34 Uhr
Perspektive Mittelstand
Inkasso klar definiert - so sieht's aus
Geschäftsmäßiger Einzug von Forderungen unterliegt strengen Regeln. Mangelnde oder falsche Informationen über Inkasso verstärken Unsicherheiten. Bremer Inkasso klären auf.
(PM) Bremen, 06.11.2014 - Es kommt nicht selten vor, dass ein Unternehmer feststellen muss, dass sich die Zahl der unbezahlten Rechnungen häuft und der Aufwand, diese Forderungen einzuziehen, immer größer wird, mehr Zeit, Geld und Personal in Anspruch nimmt. Was liegt da näher, als sich bei jemandem Hilfe zu holen, der einem zu seinem Recht verhilft, das beschafft, was einem zusteht? Nicht jedem liegt es gleich nahe, den Forderungseinzug doch an ein Inkassounternehmen abzugeben. Inkasso macht manchmal Angst„Wir machen auch nach über 30 Jahren, die wir in diesem Bereich tätig sind, immer noch die Erfahrung, dass ganz diffuse Meinungen über ‚Inkasso‘ vorherrschen“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH."Dabei“, weiß Drumann zu berichten, „ist das Wort z. B. in Österreich im umgangssprachlichen Gebrauch. Dort wird der Kassierer im Restaurant Inkassant genannt. Das Wort Inkasso wird auf das italienische Substantiv „incasso“ zurückgeführt. Incassare steht für Geld (ein)kassieren, Geld einziehen. Inkasso ist also eine Art Abkürzung für den Vorgang des Forderungseinzugs."Inkassounternehmen sind kaufmännisch geführte GewerbebetriebeDer Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V., in dem die meisten der in Deutschland tätigen Inkassounternehmen zusammengeschlossen sind, definiert den Berufsstand so: „Inkassounternehmen sind kaufmännisch geführte Gewerbebetriebe. Sie betreiben geschäftsmäßig die Einziehung von Forderungen.“ Der Betrieb eines Inkassounternehmens ist erlaubnispflichtig„Der geschäftsmäßige Einzug von fremden Forderungen ist nach §§ 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubnispflichtig“, erklärt Bernd Drumann weiter. „Ein Inkassounternehmen muss registriert sein. Es kann also nicht jedermann einfach Forderungen für Dritte einziehen. Andernfalls drohen Geldbußen bis zu 50.000 Euro. Eine Registrierung setzt u. a. strafrechtliche Unbescholtenheit voraus.“ Gerade gegenüber Verbrauchern müssen Inkassounternehmen bei der ersten Geltendmachung ab 01.11.2014 besondere Sorgfalt entfaltenAb 1. November 2014 treffen Inkassounternehmen neue Darlegungs- und Informationspflichten. Nach § 11a RDG müssen Inkassounternehmen den Schuldnern, die Verbraucher sind, bei der erstmaligen Geltendmachung von Forderungen umfangreiche forderungsbezogene Informationen zur Verfügung zu stellen. „Auch diesen nun gesetzlich verankerten Pflichten dürften die meisten seriös arbeitenden Inkassounternehmen im Großen und Ganzen längst nachkommen“, ist Drumann überzeugt. „Transparenz ist ein ganz wesentlicher Teil im Umgang mit unseren Kunden. Wir begrüßen jegliche Bestrebung, unseriösen Geschäftspraktiken einen Riegel vorzuschieben." So sind beispielsweise Name oder Firma des Auftraggebers bei der ersten Geltendmachung anzugeben. Der Forderungsgrund – bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstandes und des Datums des Vertragsschlusses – ist zu nennen. Wenn Zinsen geltend gemacht werden, ist eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraumes erforderlich, für den die Zinsen berechnet werden. Sollte ein Zinssatz über dem gesetzlichen Zins von 5 Prozentpunkten p. a. über Basiszins verlangt werden, muss darauf gesondert hingewiesen werden – unter Angabe des Grundes. Wenn eine Inkassovergütung geltend gemacht wird, ist es nun gesetzliche Pflicht, Angaben über Art, Höhe und Entstehungsgrund zu machen. Soweit mit der Inkassovergütung Umsatzsteuer verlangt wird, muss erklärt werden, dass der Auftraggeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. „Da ist schon auf einiges zu achten, will man sich als Inkassounternehmer nicht selbst rechtswidrig verhalten“, resümiert Drumann. „Vorbehalte entstehen meist aus Mangel an Informationen“, so Bernd Drumanns Fazit zum Schluss. „Inkasso ist klar definiert und unterliegt strengen Regeln. So sieht’s aus!“


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ÜBER BREMER INKASSO GMBH

Die Bremer Inkasso GmbH bietet ihren Kunden kompetente Beratung und juristische Unterstützung im Bereich des Forderungseinzugs. Bundesweit und international nehmen seit Jahren Industrie- und Handelsunternehmen, Handwerksbetriebe, Verlage, Banken, Steuerberater, Ärzte und auch Privatpersonen die Dienstleistung des Inkassounternehmens in Anspruch. Das 1984 von Bernd Drumann gegründete Einzelunternehmen ist seit 1996 unter dem Namen Bremer Inkasso GmbH tätig. Aktuell sind ca. 20 Mitarbeiter in der Firmenzentrale der Bremer Inkasso GmbH beschäftigt. Das Unternehmen bietet seinen Mandanten faire und transparente Konditionen. So wird bei Nichterfolg im vorgerichtlichen und gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren kein Honorar verlangt. Stattdessen wird lediglich eine nach der Hauptforderung gestaffelte Pauschale zwischen 10,00 EUR und max. 100,00 EUR sowie Auslagen berechnet. Die Sachbearbeitung bei der Bremer Inkasso GmbH erfolgt überwiegend durch speziell ausgebildete Volljuristen. Etwa 70 Prozent der erteilten Inkassoaufträge werden so schon vorgerichtlich erfolgreich abgeschlossen. Aufgrund qualitativ hoher Standards erhielt die Bremer Inkasso GmbH vom TÜV in 2010 das Zertifikat „Geprüftes Inkasso“ und ist zudem Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V.