Pressemitteilung, 11.08.2011 - 15:48 Uhr
Perspektive Mittelstand
Inkasso-Unternehmen stellen deutlich seltener Verfahren ein
Immer wieder empfohlenes „Aussitzen“ verursacht zusätzlich Kosten, die ebenfalls konsequent und mit gerichtlicher Hilfe eingeklagt werden.
(PM) Essen, 11.08.2011 - Zu sogenannten Verzugsschäden zählen unter anderem durch Nichtreagieren der betroffenen Verbraucher anfallende Inkassogebühren. Diese sind, sofern die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind, in voller Höhe vom Schuldner zu tragen. Dies berichtet Agens WFI Inkasso in einem Pressebericht und bestätigt damit die Erfahrungen aus der täglichen Verbraucherschutzarbeit des Verbraucherdienst e.V. In der Pressemeldung heisst es weiter – Zitat: “ Da jedoch immer mehr Schuldner ihr Heil in den Internetforen suchen kommen auch zwangsläufig so irrige Meinungen wie zum Beispiel, das Inkassogebühren nicht zu zahlen wären, es sich um Gebühren handelt die ungerechtfertig sind, auf. Dieses ist jedoch nicht so. Solche so genannten Tipps führen vielmehr dazu, dass wenn nur die Hauptforderung beglichen wird, der Rest, also der Verzugsschaden im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wird. Es wird hier der Schaden des Gläubigers durchgesetzt. Kein Gläubiger möchte wegen des Nichtbezahlens eines Kunden auf den entstandenen Kosten sitzen bleiben. Deshalb auch dann das gerichtliche Mahnverfahren …. Verloren wurde noch kein Prozess, im Gegenteil die Verfahrenskosten sowie der Verzugsschaden des Auftraggeber gegenüber dem Schuldner wurden dann vollumfänglich beigetrieben. Ein teueres Vergnügen für einen Ratschlag aus dem Internet.“ – Zitat Ende. (Quelle: just-info.de/pm/Inkassounternehmen_stellen_seltener_die_Verfahren_ein.10260.html )Verbraucherdienst e.V. empfiehlt ebenfalls eingehende Zahlungsaufforderungen grundsätzlich ernst zu nehmen und nicht zu ignorieren. Je schneller der Betroffene reagiert, desto preiswerter ist die Abwicklung des Sachverhalts. Ist die Forderung berechtigt, sollte also eine schnellstmögliche Zahlung erfolgen. Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer gestellten Forderung hat ist gut beraten, sich unverzüglich fachkompetenten Rat einzuholen. Dies kann mittels Anwalt, dem Ernst einer solchen Forderung angemessen aber eher durch einen spezialisierten Verbraucherschutzverein wie Verbraucherdienst e.V. geschehen. Auch in Internetforen sind die häufigsten Ratschläge: aussitzen - nichts unternehmen - abwarten. Wenn man sich keiner Schuld bewusst sei, brauche auch nicht reagiert werden auf Rechnungen, Mahnungen und schließlich eintreffende Inkassoforderungen. Erst einem gerichtlichen Mahnbescheid sei zu widersprechen. Leider werden Verhaltenstipps dieser Art zum Teil auch seitens Verbraucherzentralen gegeben, wie DOZ (Deutsche Zentral Inkasso GmbH) berichtet. Zitat: “Falschberatung durch Verbraucherzentralen führt Verbraucher in die Kostenfalle. Für viele Verbraucher ist der Gang zur Verbraucherzentrale der erste Schritt, wenn man sich mit einer vermeintlich unberechtigten Forderung konfrontiert sieht oder anderweitig in seinen Rechten als Verbraucher beschnitten fühlt. Doch ein zahlreicher Grund hierfür sind mangelnde Qualifikation der dortigen Mitarbeiter sowie einfache Überforderung angesichts der Vielzahl der zu bearbeitenden Fälle. Hierdurch ist eine seriöse Einzelfallprüfung in der Regel kaum mehr möglich. ... “ – Zitat Ende.Der Hinweis des Widerspruchs auf einen gerichtlichen Mahnbescheid ist sicherlich richtig. Doch es gilt Regeln zu beachten. Einem gerichtlichen Mahnbescheid sind Hinweise des Gerichts beigefügt. Dort heißt es zum Beispiel – Zitat: “ Sollten Sie den Anspruch nicht bestreiten können, ist ein Widerspruch zwecklos und verursacht Ihnen weitere Kosten. Widersprechen Sie dem Mahnbescheid daher nur, wenn Sie meinen, nicht, noch nicht oder wegen eines Teils der geforderten Beträge nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, oder wenn Sie durch Ihr Verhalten dem Antragsteller keinen Anlass gegeben haben, gegen Sie gerichtlich vorzugehen.“ Wer es allerdings erst soweit kommen lässt, hat auf Grund der bis dahin aufgelaufenen zusätzlichen Gebühren (siehe oben) seine Kosten unnötig in die Höhe getrieben. Zumal die Höhe des Anwalthonorars sich aus dem Streitwert einer Sache berechnet. Handelt es sich um Ansprüche aus Gewinnspielen, geben handelsübliche Rechtsschutzversicherungen in der Regel keine Deckungszusagen bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Verbraucherdienst e.V. und angeschlossene Partner haben seit Gründung des Vereins für Mitglieder 1.634.844,95 Euro zurückgeholt und 5262 Inkassoforderungen erfolgreich abgewehrt.


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ÜBER VERBRAUCHERDIENST E.V.

Ziel des Vereins ist es insbesondere, eine Bündelung von Verbraucherinteressen in Fällen zu ermöglichen, in denen eine Vielzahl von Verbrauchern durch die gleichen unternehmerischen Praktiken betroffen ist, um diesen so die Durchsetzung ihrer Rechte zu erleichtern. Zur Durchsetzung der Verbraucherrechte im Einzelfall arbeitet der Verein mit Rechtsanwälten zusammen, die erforderlichenfalls von den Verbrauchern mit ihrer außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung beauftragt werden können.