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Information für Behinderte und deren Familien – Erstattung des sachlichen Mehraufwands

Die in Euskirchen lebende Rechtsanwältin Astrid Maigatter-Carus ist seit 1994 als Patientenanwältin bundesweit tätig. Aktuell informiert Maigatter-Carus behinderte Menschen zum Thema Schadensersatz infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers.
(PM) Bonn, 30.12.2009 - Andrea Moersdorf, geschäftsführende Inhaberin von Moersdorf Consulting, ist selbst Mutter einer behinderten Tochter, die wegen eines Arztfehlers viel zu früh in der 25. Schwangerschaftswoche geboren wurde und heute mehrfach behindert ist. Moersdorf führt zu diesem komplexen Thema das Interview mit Astrid Maigatter-Carus.

Andrea Moersdorf: Frau Maigatter-Carus, in unserem letzten Gespräch haben Sie uns über Schadensersatzansprüche, speziell über den personellen Mehrbedarf, informiert. Heute wollen wir uns über weitere Schadenspositionen unterhalten. Das Thema ist weitreichend und für den Laien häufig unübersichtlich. Was konkret verstehen Sie unter dem so genannten sachlichen Mehrbedarf?

Astrid Maigatter-Carus:
Der sachliche Mehrbedarf umfasst alle Schäden, die keine Pflegeleistung im eigentlichen Sinne darstellen. Der sachliche Mehrbedarf ist individuell zu ermitteln und setzt sich aus vielfältigen Schadenspositionen zusammen, z.B. aus Fahrtkosten, Mehraufwendungen an Strom, Wasser, Reinigungsmitteln, erhöhten Telefon- und Korrespondenzkosten, Therapiekosten etc.

Andrea Moersdorf: Wie verhält es sich denn beispielsweise mit einem notwendigen behindertengerechten Fahrzeug?

Astrid Maigatter-Carus:
Der Geschädigte, der infolge eines Behandlungsfehlers im Rollstuhl sitzt, hat Anspruch darauf, sicher und menschenwürdig transportiert zu werden. In den meisten Fällen können die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzt werden, weil dies zum einen zu umständlich, zum anderen nicht zumutbar ist, da nicht nur der Geschädigte, sondern auch dessen Hilfsmittel zu transportieren sind.

Andrea Moersdorf: Besteht die Möglichkeit, die Kosten für ein bereits vorhandenes Fahrzeug geltend zu machen?

Astrid Maigatter-Carus:
Dies ist eine Möglichkeit, wenn ein vorhandenes Fahrzeug für die Bedürfnisse und den Transport des Behinderten und seiner Hilfsmittel geeignet ist. Dann sind lediglich die Fahrtkosten zu erstatten. Diese Fahrtkosten werden von den Gerichten nach freiem Ermessen bestimmt. Geltend gemacht werden sollte die Kilometerpauschale entsprechend der aktuellen ADAC-Autokostenberechnung. Hier werden unter Einbeziehung von Wertverlust, KFZ-Steuer, Haftpflicht und Teilkasko, Reparaturen etc. die Gesamtkosten pro km ermittelt.

Andrea Moersdorf: Was ist, wenn der Betroffene auf kein eigenes Fahrzeug zurückgreifen oder das vorhandene Fahrzeug nicht behindertengerecht umgebaut kann?

Astrid Maigatter-Carus:
Wird für den Behinderten ein eigenes Fahrzeug angeschafft, sind alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu erstatten, d.h. der Kaufpreis, Kosten für den behindertengerechten Umbau des Fahrzeugs sowie Wartungskosten. In diesem Zusammenhang ist jedoch die Schadensminderungspflicht zu beachten, d.h. nicht alles, was angenehm ist, ist auch vom Schädiger zu ersetzen, sondern nur das medizinisch Notwendige.

Andrea Moersdorf: Frau Maigatter-Carus, mit einem Fahrzeug allein ist der Bedarf des Behinderten häufig nicht abgedeckt, wie verhält es sich z.B. mit dem Wohnumfeld?

Astrid Maigatter-Carus:
Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch darauf, unter menschenwürdigen Wohnverhältnissen gepflegt zu werden. Die hierfür notwendigen (Mehr-) Kosten hat ihm der Schädiger zu ersetzen.

Diese Bedürfnisse des Behinderten können sowohl in einer Mietwohnung als auch im Wohneigentum befriedigt werden. Liegt z.B. die vorhandene Mietwohnung in einem Haus ohne Aufzug im dritten Stock und ist zu klein, um die Hilfsmittel des Geschädigten unterzubringen und auch noch die notwendigen Therapien mit ihm durchzuführen, muss der Schädiger die Mehrkosten für die Anmietung einer adäquaten Wohnung tragen.

Wohnt die Familie bereits im eigenen Haus, muss dieses aber umgebaut werden weil z.B. kein behindertengerechtes Bad vorhanden ist, sind diese Kosten zu übernehmen. Auch die Kosten für einen Anbau bzw. Neubau sind - soweit notwendig und angemessen - zu tragen.

Andrea Moersdorf: Welche Berechnungen sind denn die Grundlage zur Erhebung des finanziellen Bedarfs in punkto Wohnumfeld?

Astrid Maigatter-Carus:
Bei der Ermittlung des durch die Schaffung von behindertengerechtem Wohnraum entstandenen Schadens sind ein Ausstattungsmehrbedarf (Aufzug, breitere Türen, Bad- und Sanitäreinrichtungen, Rampe etc.) sowie ein flächenmäßiger Mehrbedarf (Abstandsflächen, Therapieraum) zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Mehrflächen nehmen einige Gerichte eine pauschale Kürzung um 10 % vor. Dieser Abzug wird damit begründet, dass die Bausubstanz des Hauses auch bei Annahme einer unbeschränkten Lebenserwartung des Geschädigten keineswegs vollständig verbraucht sein wird.

Andrea Moersdorf: Danke für diese wichtigen Informationen. Ich freue mich unsere Leser schon heute auf den dritten Teil unserer Reihe „Der behinderungsbedingte Mehraufwand“ im kommenden Monat hinzuweisen.
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Moersdorf Consulting ist einer der führenden Experten für den Bereich PraxisMarketing. Die Unternehmensberatung für Kliniken und Praxen arbeitet auf Basis der modernsten wissenschaftlichen Forschung, u.a. von Dr. Gerhard Bittner, mit ...
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