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IT-Recht: Wie man sich gegen falsche Bewertungen auf Online-Marktportalen zur Wehr setzt

Es hat sich gezeigt, dass der potentielle Kunde sich seinen Vertragspartner im Internet im Wesentlichen nach den bisherigen Beurteilungen vergangener Geschäfte – also Bewertungen des Verkäufers durch alte Kunden – aussucht.
(PM) Potsdam, 21.05.2012 - Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Möglichkeit der Bewertung von Dienstleistungen und Vertragspartnern im Internet ein wesentliches Element für den Erfolg des E-Commerce darstellt: Üblicherweise kennt man den Unternehmer nicht, mit dem man über das Internet in Kontakt tritt und verbindliche Verträge schließt. Der persönliche Kontakt, die Empfehlung, fehlt, wenn man zum Beispiel nach dem begehrten Kaufgegenstand googelt und sodann auf die Seite eines Online-Shops gelangt, der das Gesuchte anbietet. Die Erfahrungen anderer Käufer ist deshalb unverzichtbar für die eigene Entscheidung, ob man dem Verkäufer Vertrauen schenkt.

Was aber, wenn die Bewertung nur aus dem einen Grund erfolgt ist, dem Verkäufer zu Schaden? Grund für ein solches missbräuchliche Verhalten ist regelmäßig, dem Wettbewerber Kunden abspenstig zu machen und damit das eigene Unternehmen zu bevorteilen. Aus unserer Beratungspraxis sind uns auch Fälle bekannt, in denen ein Käufer einen Verkäufer durch die Androhung einer schlechten Bewertung zu einem ihm günstigen Verhalten nötigen möchte.
Solche Bewertungen zeichnen sich meist dadurch aus, dass sie sachlich schlichtweg falsch sind oder deren Inhalt unter der Gürtellinie ist. Auch hier ist dem Händler dringend zu raten, sich gegen die Bewertung zu wehren. Neben den hierdurch vergraulten Kunden ist es einfach auch nicht Sinn und Zweck der für das E-Commerce-Geschäft erforderlichen Bewertungen, den möglichen Kunden durch falsche oder beleidigende Bewertungen des Verkäufers zu täuschen.

Rechtslage

Hier muss zunächst unterschieden werden, ob es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt oder um ein Werturteil. Für den Fall, dass in der Bewertung Tatsachen behauptet werden, die nachweislich nicht der Wahrheit entsprechen, steht dem Online-Händler ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung zu. Wann aber ist eine Bewertung eine unwahre Tatsachenbehauptung? Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:

Auch die wahre Tatsachenbehauptung kann eine Rechtsverletzung darstellen. Die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Vorgehen sind immer dann gegeben, wenn die Bewertung aber Informationen aus dem Bereich der Intim- oder Privatsphäre preisgibt. Auch insoweit besteht ein Unterlassungsanspruch.

Rechtslage bei einem Werturteil

Ein anderer Fall liegt vor, wenn die Bewertung ein Werturteil enthält. Grundsätzlich sind Werturteile durch die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes gedeckt. Die Grenze des Grundrechtsschutzes ist aber erreicht, wenn ein Fall der so genannten Schmähkritik, die regelmäßig auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt, gegeben ist. Eine solche Bewertung läge vor, wenn in dem oben beschriebenen Fall der Käufer seine Bewertung wie folgt formuliert hätte: "Powerseller X ist ein dummes Schwein!" (man möge den Ton entschuldigen). Der Inhalt der Äußerung mag zwar der Meinung des Herrn Mustermann entsprechen. Da es sich aber um eine persönlichkeitsrechtsverletzende Schmähkritik handelt, muss Powerseller X diese Beleidigung nicht hinnehmen.

Wie geht man vor?

Dem durch die Bewertung Verletzten steht gegen den Äußerer ein Beseitigungsanspruch zu. Diesen kann er im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zunächst ohne ein aufwändiges Gerichtsverfahren durchsetzen. Sollte die Gegenseite außergerichtlich nicht einlenken, steht dem Händler der Weg zum Gericht offen. Sobald ein entsprechendes Urteil vorliegt, kann der Händler sein Recht auch ohne Mitwirken des Käufers durchsetzen: Der Betreiber der Internetauktionsplattform wird die Bewertung löschen, wenn ihm ein entsprechender Titel (Urteil) vorgelegt wird.

Hierbei ist aber zu beachten, dass nicht etwa die Löschung der Bewertung beantragt wird. Der Käufer kann die Bewertung üblicherweise nicht einseitig löschen. Hier ist vielmehr der Eingriff durch den Betreiber der Internetauktionsplattform erforderlich. Vielmehr muss beantragt werden, dass der Käufer das Internetauktionshaus auffordert, die unzulässige Bewertung zu löschen.

Für die Möglichkeit, den Anspruch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes geltend zu machen, ist zu beachten, dass hier kurze Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs seit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen gelten.
Die Kanzlei ilex berät Unternehmen und Online-Händler bei Rechtsfragen zum E-Commerce bundesweit.
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