Pressemitteilung, 14.11.2010 - 10:42 Uhr
Perspektive Mittelstand
IT-Recht: Der Kaufvertragsschluss im Internet… eine unendliche Geschichte.
(PM) Saarbrücken, 14.11.2010 - Das Zustandekommen von Kaufverträgen bei der Bestellung von Waren im Internet war schon häufig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Gerade erst sind die neue Musterwiderrufsbelehrung und die Musterrückgabebelehrung in Kraft getreten. Aber auch andere Fragen rund um den Kaufvertrag im Internet werden immer wieder kritisch beäugt und rechtlich hinterfragt. In der aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München setzt sich dieses mit der Frage auseinander, ob teure Ware, die versehentlich günstig im Internet angeboten wurde, auch so günstig geliefert werden muss.Zum SachverhaltIn dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Internetversandhandel ein Gerät zu dem Preis von 129 € angeboten. Der tatsächliche Wert des Gerätes wurde auf 1250 € beziffert. Der Kläger bestellte insgesamt 8 Geräte bei der Beklagten, in dem Glauben, dafür jeweils nur 129 € bezahlen zu müssen. Geliefert bekam der Kläger jedoch Ersatzakkus für die Geräte, denn diese wollte die Beklagte eigentlich zu 129 € anbieten. Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin auf, die bestellten Geräte zu liefern. Die Beklagte weigerte sich jedoch und wies den Kläger darauf hin, dass sie zu dem Preis nur die Akkus verkaufen wollte.Die Entscheidung und ihre BegründungDas Gericht sieht die Klage als unbegründet an. Für das Zustandekommen eines Kaufvertrages benötigt man zwei gleichlautende Willenserklärungen in Form eines Angebotes und einer Annahme. Allgemein anerkannt ist, dass die Abbildung von Waren im Internet noch kein Angebot ist, sondern lediglich eine sogenannte invitatio ad offerendum, also die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.Ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages wurde hier erst durch die Bestellung des Klägers abgegeben.Die Bestellbestätigung, die hier von der Klägerin versendet wurde, ist noch keine Annahme des Angebotes, sondern lediglich die Bestätigung, dass das Angebot bei der Klägerin eingegangen ist.Durch das Versenden der Akkus ist auch keine Annahme des vom Kläger abgegebenen Angebots erfolgt. Hierdurch wurde, nach Ansicht des Gerichts, vielmehr deutlich erklärt, dass die Beklagte nur Akkus, für diesen Preis, jedoch nicht die bestellten Geräte verkaufen wollte. In diesem Verhalten sieht das Gericht ein neues Angebot gerichtet auf den Verkauf der Akkus. Der Kläger hat dieses Angebot nicht angenommen. Der Kläger hat nach Erhalt der Akkus noch eine Rechnung erhalten, in der wieder fälschlicherweise die Geräte und nicht die Akkus für die Geräte aufgeführt waren. Aber auch hierin sieht das Gericht keine Annahme des Klägerangebotes, da dieser ja bereits wusste, dass die Beklagte nur Akkus verkaufen wollte. Im Ergebnis geht das Gericht also davon aus, dass hier zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen ist und der Kläger damit auch keinen Anspruch auf Lieferung der bestellten Geräte zu den von ihm erwarteten Konditionen hat. FazitKaufvertragsschlüsse im Internet unterliegen grundsätzlich strengen Regeln und der Verbraucherschutz ist weit gediehen. Aber, wie hier mal wieder deutlich wird, auch der Verkäufer muss geschützt werden. Grundsätzlich sollten Sie darauf achten, dass es zu solchen Fehlauszeichnungen gar nicht erst kommt und Ihren Internetauftritt stets streng kontrollieren. Wenn Ihnen doch einmal ein solches Missgeschick passieren sollte, sollten Sie rein vorsorglich schnell reagieren. Das AG München hat in diesem Fall erst gar keinen Vertragsschluss angenommen. Grundsätzlich könnte das aber auch anders gesehen werden. Verlassen Sie sich also im Fall der Fälle nicht darauf, dass ein Vertrag nicht zustande kommt. Nehmen Sie Kontakt mit dem Kunden auf und fechten Sie sicherheitshalber einen etwaig zustande gekommenen Vertrag wegen eines Erklärungsirrtums an. Hierauf hat auch das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.


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