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Deutsche IHK-Zwangsmitgliedschaft auch für englische Limited

(PM) , 19.12.2006 - Eine nach englischem Recht gegründete private Kapitalgesellschaft in Form einer so genannten Limited mit Niederlassung in Deutschland ist Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK). Sie unterliegt damit auch der Beitragspflicht, berichtet das Branchenmagazin EUROPATICKER Umweltruf (www.europaticker.de) unter Berufung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Darmstadt vom 7. November 2006. Das VG stellte fest, dass die Pflichtmitgliedschaft in der IHK und die damit verbundene Beitragspflicht mit europäischem Gemeinschaftsrecht – speziell mit der Niederlassungsfreiheit – vereinbar sei. Ein Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot liege nicht vor, weil die Pflichtmitgliedschaft für die in einem Kammerbezirk ansässigen inländischen und ausländischen Gewerbetreibenden gleichermaßen gelte. Durch die Pflichtmitgliedschaft werde die Niederlassungsfreiheit nicht unzulässig eingeschränkt, da sie die gewerbliche Tätigkeit weder behindere noch weniger attraktiv mache. Die damit einhergehende Beitragsbelastung ist nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich so geringfügig, dass darin keine Erschwernis der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit zu sehen sei. Auch eine seitens der Klägerin geltend gemachte Befreiung von der Beitragspflicht nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern erkannten die Darmstädter Richter nicht an. Nach dieser Vorschrift sind Kammerangehörige, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, unter bestimmten Voraussetzungen von der Beitragspflicht befreit. Laut VG hätte sich die "Limited" mit ihrer hiesigen Betriebsstätte gemäß §§ 13d, 13e Handelsgesetzbuch in das deutsche Handelsregister eintragen lassen müssen. Aus diesem Verstoß könne sie keine Vorteile in Bezug auf ihre Beitragspflicht ziehen, hieß es. Quelle: Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt (Az.: 9 E 793/05)
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