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Hyperthermie: Kostenerstattung ein Jahr nach Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

„Hyperthermie bleibt erstattungsfähig, wenn Aussicht auf Heilung oder spürbar positive Wirkung auf die Krankheit nicht ganz entfernt ist.“
(PM) Troisdorf, 13.10.2013 - „Nachdem der Gesetzgeber vor einem Jahr die Richtlinien geändert hat, gab es Unsicherheiten bei der Erstattung der Hyperthermie-Behandlungen“, zieht Frank Breitkreutz, Fachanwalt für Medizinrecht aus Berlin, ein Fazit der „Dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (3. BBhVÄndV k.a.Abk.)“. Ärzte der Komplementärmedizin und Onkologie waren unsicher, ob Krankenkassen die Hyperthermie noch erstatten. Die Kosten für die Hyperthermie bleiben, so Breitkreutz, im Einzelfall erstattungs- und beihilfefähig.

Die Neufassung bedeutet weiterhin nicht, dass die Hyperthermie positiv bewertet und in den Katalog der abrechenbaren medizinischen Leistungen aufgenommen wird. Dennoch ändert sich an der Sach- und Rechtslage wenig. Denn Abschnitt 1 des 1 BBhV nennt zwar einen „völligen Ausschluss diverser Therapien, auch der Hyperthermie. “Er ist aber einschränkend auszulegen“, so Breitkreutz. Die Verordnung wird flankiert von einer übergeordneten Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BverfG, sogenannte Nikolaus-Rechtssprechung von 2005). Darauf muss auch die neue Verordnung Rücksicht nehmen. Das bedeutet in der Praxis gemäß §33 der Verordnung: „Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, sind beihilfefähig, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.“

Damit relativiert sich, dass die neue Verordnung in Anlage 01 die Hyperthermie rechtssystematisch ausschließt. Da sie oft im onkologischen Bereich und im lebensbedrohlichen Krankheitsstadium eingesetzt wird, gibt der höchstrichterliche Beschlusses den Rahmen vor. Breitkreutz weit allerdings auf eine Neuerung 2012 hin, die für die Hyperthermie als Komplementärmedizin bedeutsam ist. So sieht der Gesetzgeber nun auch im Beihilfebereich das Primat der vertragsärztlichen Versorgung vor. Danach müssen alle konventionellen Therapien ausgeschöpft oder unverträglich sein, bevor der Patient die Hyperthermie nutzen kann. „Das ist weder wünschenswert noch medizinisch indiziert“, so Breitkreutz. Er erinnert an das Urteil im Falle eines Patienten, der an einem nicht-operablen Tumor litt. Er lehnte eine palliative Chemotherapie zu Gunsten einer regionalen Hyperthermie ab, obwohl sie nur lebensverlängernd war. Es bestand aber eine vage Aussicht auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf. Das Sozialgericht Rheinland/Hamburg befand daher, dass der Patient gemäß Nikolaus-Entscheidung das Recht habe, zum „Strohhalm“ zu greifen – und dass die Krankenkasse die Kosten erstattet (Az S 26 KR 833/11 ER.). Prof. Dr. András Szász, Begründer der Oncothermie: „Es geht juristisch wie medizinisch immer um den Einzelfall, wenn Hyperthermie komplementär zu Chemo- und Strahlentherapien eingesetzt wird, um die Schulmedizin in der Wirkung zu verstärken.“
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