Pressemitteilung, 04.01.2016 - 14:50 Uhr
Perspektive Mittelstand
Hunde-Anwesenheit begründet keine Mithaftung
(PM) Berlin, 04.01.2016 - Wenn die Anwesenheit eines Hundes einen anderen Hund zu einem Angriff verleitet, muss der Tierhalter des anderen Hundes nicht in jedem Fall für einen entstehenden Schaden haften. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor, der am 09. Oktober 2015 gefallen ist und der jetzt veröffentlicht wurde (5 U 94/15). Für Hundebesitzer bedeutet das Urteil einmal mehr, dass eine Hundehaftpflicht unabdingbar ist, selbst wenn man eigentlich einen Hund hat, der als ungefährlich und geduldig gilt. Die Frage nach der MithaftungDie Angeklagte war im Dezember 2013 mit ihrer Dogge unterwegs, als ihr die Klägerin mit ihrem Hund auf dem Fahrrad entgegenkam. Die Beklagte hielt ihren großen Hund fest und wich auf einen angrenzenden Feldweg aus. Trotzdem konnte sich das kräftige Tier losreißen und auf die Klägerin mit ihrem Hund zustürmen. Die Klägerin stürzte vom Fahrrad und erlitt dabei Knieverletzungen. Für diese machte sie nach der Behandlung Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen in größerem Umfang geltend. Allerdings weigerte sich die Beklagte, den Schaden vollständig zu übernehmen. Nach ihrer Begründung hatte sie alles Zumutbare getan, um ihren Hund am Halsband zu halten und um einen Angriff zu vermeiden. Außerdem musste sich die Klägerin ihrer Meinung nach eine Mithaftung anrechnen lassen. Weder die erste Instanz des Osnabrücker Landgerichts noch das Oberlandesgericht in der Berufung folgte der Klage, sie wiesen sie vielmehr als unbegründet zurück. Hundehaltung begründet keine Mithaftung Im vorliegenden Fall waren die Richter der Ansicht, dass der Hund der Klägerin friedlich gewesen sei. Er habe keinen Anlass für einen Angriff der Dogge gegeben. Deshalb müsse die Beklagte aus der Gefährdungshaftung als Tierhalter haften, zusätzlich treffe sie auch ein Verschulden aus der Verschuldenshaftung. Eine Aufteilung der Haftung kam nicht in Frage, vielmehr traf die Beklagte die Haftung in vollem Umfang. Die Mithaftung der Klägerin konnte deshalb nicht dadurch bestätigt werden, dass der Hund der Klägerin anwesend war und die Dogge zu einem Angriff verleitet hatte. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Komplexe Frage mit Auswirkungen für HundehalterTatsächlich gestaltet sich der Fall bei näherem Hinsehen als recht kompliziert. Offenbar trifft den Hundehalter nämlich nicht unbedingt eine Mithaftung, wenn es zu einem Zusammenstoß von zwei Hunden kommt. Je nach Ausgangslage kann es sein, dass ein Hundehalter nach Ansicht der Gerichte völlig unschuldig ist, wenn es zu einer Auseinandersetzung von zwei Tieren kommt. Umso wichtiger ist es dann letztlich für beide Hundehalter, eine Haftpflicht abgeschlossen zu haben. Das vorliegende Urteil macht diese Situation einmal mehr sehr deutlich. Ein Hundehalter kann sich somit nicht auf die Haftpflicht eines anderen Hundehalters verlassen. Vielmehr sollte wirklich jeder Hundehalter eine eigene Versicherung abschließen, um sich für den Fall des Falles umfassend abzusichern und um nicht mit enormen Schadensersatzforderungen konfrontiert zu werden, die nach eigener Beurteilung der Sachlage völlig unerwartet auftreten. Weitere News rund um die Hundehaftpflichtversicherung und immer die neuesten Testergebnisse findet man auf www.hundehaftpflichtversicherungen-vergleich.de/


ANSPRECHPARTNER/KONTAKT

Müller & Kollegen UG
Herr Daniel Setzke
Mehringdamm 42
10961 Berlin
++49-30-92277527
daniel.setzke@mklb.de
www.mklb.de


ÜBER MÜLLER & KOLLEGEN UG

Die Müller & Kollegen UG verwaltet diverse Internetseiten zu den Themen Finanzen und Versicherung. Des Weiteren ist das Unternehmen auf moderne und innovative Software- und Websolutions spezialisiert. Der Sitz des Unternehmens ist mitten im Herzen Berlins.