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Pressemitteilung

Höhere gesetzliche Erstattungsbeträge für Gepäckverpätungen, Gepäckschäden und Flugverspätungen

Die Haftungshöchstgrenzen für Schäden aus einer Flugverspätung oder dem verspäteten Gepäcktransport, für Gepäckschäden und für Personenschäden, die auf das völkerrechtliche Montrealer Übereinkommen gestützt werden, wurden in Deutschland durch die Verordnung über die Inkraftsetzung der angepassten Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens mit Wirkung ab dem 30.12.2009 im Einklang mit dem Völkerrecht und Gemeinschaftsrecht um rund 13% angehoben. Damit haben betroffene Fluggäste Anspruch auf höhere Erstattungsleistungen gegenüber Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern.
(PM) Münster, 29.10.2010 - Auf dem Flug in den Urlaub gilt das Motto: Offen wie der Himmel, weit wie das Meer! Läuft jedoch beim Koffertransport im Urlaub etwas schief, sind Erstattungs- und Schadensersatzansprüche von Reisenden und Fluggästen nicht grenzenlos. Wer Betroffener einer Flugverspätung, verspäteter Gepäckbeförderung, Gepäckschäden oder sogar Gepäckverlust ist, hat unter anderem Ansprüche gegen die Fluggesellschaft und den Reiseveranstalter auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz.

Grundsätzlich kann der betroffene Fluggast sämtliche Schäden, Ausgaben und Kosten aus einer Gepäckverspätung oder einer Verspätung des Fluges gegenüber der vertraglichen und gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft geltend machen. Wie weit die Entschädigungsforderungen gehen und welche Ansprüche der Fluggast dem Grunde und der Höhe nach geltend machen kann, hängt von den Anspruchsgrundlagen ab, auf die sich der Flugpassagier beruft. Das Luftverkehrsrecht ist ein zersplittertes Rechtsgebiet, in dem die Ansprüche von Fluggästen auf verschiedene völkerrechtliche Normen, europarechtliche Verordnungen, Richtlinien und Gesetze der einzelnen Mitglied- und Unterzeichnerstaaten gestützt werden können. Auf welche Anspruchsgrundlage ein betroffener Fluggast seine Forderungen stützen kann, ist im Einzelfall nach dem Anspruchsziel des Reisenden zu bestimmen. Häufig wird zumindest eine mögliche Anspruchsgrundlage den völkerrechtlichen Normen des Montrealer Übereinkommens (Abkürzung: MÜ) zu entnehmen sein.

Im Rahmen der Erstattung von Gepäckschäden und Verspätungsschäden nach dem Montrealer Übereinkommen ist zu beachten, dass das MÜ eine Haftungshöchstgrenze für Fluggesellschaften gesetzlich festlegt. Die Höchstgrenzen werden in Sonderziehungsrechten ausgedrückt und lagen bisher bei 1.000 Sonderziehungsrechten für Gepäckschäden, beim Ausgleich für Verspätungsschäden bei 4.150 SZR und bei Tod oder Körperverletzung des Fluggastes bei 100.000 SZR. Sonderziehungsrechte (engl. 'Special Drawing Right', englische Abkürzung: 'SDR', deutsche Abkürzung: 'SZR' für 'Sonderziehungsrechte') sind eine künstliche Währungseinheit, die vom Internationalen Währungsfonds eingeführt wurde und insbesondere als Wertersatz bei Schadensersatzansprüchen von Fluggästen und Reisenden Anwendung findet. Es ist Geld, das quasi künstlich geschaffen wird und sich aus den Weltleitwährungen zusammensetzt. Der Wert eines SZR wird täglich vom IWF festgelegt, basierend auf den Umtauschraten der Währungen, aus denen sich das SZR bildet. Der tagesaktuelle Umrechnungskurs und Gegenwert für ein Sonderziehungsrecht wird vom Internationalen Währungsfonds veröffentlicht und kann auf der Webseite unter 'SDR Valuation' eingesehen werden.
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