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Pressemitteilung

Hilfen für behinderte Kinder und ihre Familien

Euskirchen – Astrid Maigatter-Carus ist Anwältin in besonderer Sache. Die zweifache Mutter ist seit 1994 als Patientenanwältin tätig und engagiert sich insbesondere für durch Geburtsschäden behinderte Kinder und deren Eltern.
(PM) Bonn, 25.09.2009 - Maigatter-Carus stellt regelmäßig Informationsschriften für Eltern zusammen, die per Telefon, Fax oder eMail kostenlos angefordert werden können. Der aktuelle Artikel befasst sich mit der Finanzierung von häuslicher Pflege.

Andrea Moersdorf, geschäftsführende Inhaberin von Moersdorf Consulting ist selbst Mutter einer behinderten Tochter, die wegen eines Arztfehlers viel zu früh in der 25. Schwangerschaftswoche geboren wurde und heute mehrfach behindert ist.

Andrea Moersdorf: Frau Maigatter-Carus, Sie unterstützen seit Jahren Eltern von behinderten Kindern. Ihre neueste Info-Schrift für Eltern befasst sich mit der Finanzierung der häuslichen Pflege. Warum ist das so wichtig?

Astrid Maigatter-Carus:
Eine gute medizinische Versorgung ist ursächlich dafür, dass viele von einer intensivmedizinischen Behandlung in Form einer künstlichen Beatmung abhängige Kinder soweit stabilisiert werden können, dass sie mit Teil- oder Dauerbeatmung für Monate oder Jahre überleben können. Die hiermit verbundene Intensivpflege wird in der Regel in Kliniken oder Heimen durchgeführt. Mit Unterstützung von Ärzten und unter Zuhilfenahme eines spezialisierten Pflegedienstes können beatmungspflichtige Kinder jedoch auch zuhause im Kreis der Familie betreut werden. Dies gibt den Betroffenen zwar die Chance auf ein gemeinsames Familienleben, bedeutet aber gleichzeitig einen massiven Aufwand Technik und Pflege.

Andrea Moersdorf: Das heißt mit anderen Worten, durch eine solche Lösung haben die Familien eine Chance zusammen zu leben.

Astrid Maigatter-Carus:
Vollkommen richtig, allerdings kann unter diesen Bedingungen eine gewisse Normalität nur erreicht werden, wenn zum einen die technische und personelle Versorgung des erkrankten Kindes sichergestellt, zum anderen die Finanzierbarkeit der heimischen Pflege gewährleistet ist.

Andrea Moersdorf: Es handelt sich also um eine Kombination von technischer und personeller Versorgung des beatmungspflichtigen Kindes?

Astrid Maigatter-Carus:
Bei der Pflege des beatmungspflichtigen Kindes handelt es sich in der Regel um eine Rund-um-die-Uhr-Pflege, die nur unter Zuhilfenahme von professionellen Pflegekräften gewährleistet werden kann, da eine permanente Überwachung des Kindes notwendig ist, in deren Rahmen regelmäßig Maßnahmen der Behandlungspflege anfallen wie z.B. Absaugen, Kontrolle der Beatmungsgeräte, Wechsel und Pflege der Trachealkanüle etc. Parallel dazu sind physikalische Maßnahmen durchzuführen, Medikamente und Sondennahrung zu verabreichen sowie die Grundpflege zu erbringen. Diese aufwendige Pflege erfordert ein ganzes Team von Pflegekräften, die einander im Schichtdienst abwechseln und Tag und Nacht zur Verfügung stehen. Dabei muss der Pflegedienst auch in der Lage sein, krankheits- und urlaubsbedingte Ausfälle zu ersetzen, ohne dass auf die Eltern als Ersatzpflegekraft zurückgegriffen werden muss. Nur so kann einem erschöpfungsbedingten „Ausbrennen“ der Eltern vorgebeugt und der Verbleib des Kindes in der häuslichen Umgebung auf Dauer sichergestellt werden.

Andrea Moersdorf: Frau Maigatter-Carus, was ist der Unterschied zwischen der so genannten Grund- und Behandlungspflege?

Astrid Maigatter-Carus:
Die meisten behinderten Kinder beziehen Leistungen der Pflegekasse gem. SGB XI. Je nach Pflegestufe werden für Maßnahmen der Grundpflege und der häuslichen Versorgung Sachleistungen in Höhe von 420,00, 980,00 oder 1.470,00 € zur Verfügung gestellt.

Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

Andrea Moersdorf: Was bedeutet dies für die Finanzierung der Pflege

Astrid Maigatter-Carus:
Anders als bei der Grundpflege gibt es bei der Behandlungspflege keine Leistungsobergrenze. Wird also eine 24-stündige Pflege verordnet, ist diese grundsätzlich von der Krankenkasse zu bezahlen – und zwar ohne Zuzahlung seitens des Betroffenen und seiner Angehörigen.

Die Folgen hiervon können für die betroffenen Familien dramatisch sein. Entfallen nach der Rechtsprechung des BSG nämlich 4 Stunden täglich auf die Grundpflege, müssen ca. 110 Stunden pro Monat mit dem Pflegegeld – bei Pflegestufe III werden Sachleistungen im Wert von 1.470,00 € übernommen – finanziert werden. Dass dies nicht klappt, liegt auf der Hand. Es werden also Zuzahlungen in erheblicher Höhe fällig. Im Notfall bleibt nur der Gang zum Sozialamt.

Dieses Ergebnis kann nur dann vermieden werden, wenn kein Antrag auf Pflegegeld gestellt wird.

Andrea Moersdorf: Wo können Betroffene weitere Informationen erhalten.

Astrid Maigatter-Carus:
Interessierte Eltern können die Informationsschrift zum Thema Finanzierung der häuslichen Pflege kostenlos anfordern:

Rechtsanwältin
Astrid Maigatter-Carus
Irmelsgasse 50 - 53881 Euskirchen
Tel.: 0 22 55 / 950 960
Fax: 0 22 55 / 950 961
Mail: ra@maigatter-carus.de
www.maigatter-carus.de
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Moersdorf Consulting ist einer der führenden Experten für den Bereich PraxisMarketing. Die Unternehmensberatung für Kliniken und Praxen arbeitet auf Basis der modernsten wissenschaftlichen Forschung, u.a. von Dr. Gerhard Bittner, mit ...
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