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Pressemitteilung

Schokoladenbären können (vorerst) aufatmen: Haribo unterliegt im Goldbären-Streit gegen Lindt vor dem OLG Köln

(PM) Saarbrücken, 13.05.2014 - In ihrem Newsletter Januar 2013 hatte die WAGNER Rechtsanwälte vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln kommentiert (Landgericht Köln, Urteil vom 18. Dezember 2012, Az.: 33 O 803/11). Dieses hatte noch eine Kollision zwischen der dreidimensionalen Form des „Lindt-Teddys“ und der Wortmarke „GOLDBÄR“ und somit eine Markenverletzung bejaht. Die in Goldfolie verpackte Schokoladenfigur in Bärenform sei nichts anderes als die bildliche Ausgestaltung des Begriffs „Goldbär“. Es drohe daher eine Verwässerung der Marke „GOLDBÄREN“.

Es bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher, wenn er den Begriff "GOLDBÄREN" wahrnimmt, nicht mehr nur die berühmten Fruchtgummibären des Herstellers Haribo assoziiere, sondern zumindest auch deren schokoladige Artgenossen der Firma Lindt.

Die Beklagte argumentierte hiergegen, der „Lindt-Teddy“ stelle lediglich eine logische und einheitliche Fortsetzung ihrer eigenen Produktlinie dar, wobei sich die Aufmachung des Teddys an derjenigen des bekannten „Goldhasen“ orientiere. Dem folgte auch das Oberlandesgericht. Eine Verletzung einer Wortmarke durch eine dreidimensionale Figur könne dann vorliegen, wenn die Wortmarke, hier die Bezeichnung „Goldbär“, „die für den Verbraucher naheliegende, ungezwungene, erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung und damit die am nächsten liegende griffige Bezeichnung der Figur“ sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da der „Lindt-Teddy“ auch einen Aufdruck mit der Herstellerbezeichnung, ein Logo, sowie den Aufdruck „Lindt-Teddy“ aufweise. Der Gesamteindruck der Figur werde daher nicht alleine durch Form und Farbgebung bestimmt. Zudem lehne sich das Produkt erkennbar an den „Goldhasen“ desselben Herstellers an. Dagegen könne nicht davon ausgegangen werden, die Beklage habe ihr Produkt der Marke „GOLDBÄREN“ angenähert, um z. B. Qualitätsvorstellungen, welche mit der bekannten Marke „GOLDBÄREN“ verbunden werden, auf ihr eigenes Produkt zu übertragen, da sie selbst ein bekannter Süßwarenhersteller sei.

Das Gericht ließ gleichwohl die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu, da die Frage, wann eine Kollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Form auftreten könne, grundsätzlicher Natur sei.

Fazit

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zumindest die Möglichkeit der Kollision einer Wortmarke mit einer reinen (zweidimensionalen) Bildmarke (so z. B. BGH, Beschluss vom 18. März 1999 - I ZB 24/96 - Schlüssel). Im Falle der Revisionseinlegung bleibt abzuwarten, wie sich der BGH zu der vorliegenden Fallkonstellation äußern wird. Bis zur Entscheidung des BGH wird der „Lindt-Teddy“ also nach wie vor einer bedrohten Spezies zuzurechnen sein.
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