News, 15.09.2006
Perspektive Mittelstand
IT und Telekommunikation
Betreiber haften für unverschlüsseltes WLAN
Betreiber eines WLAN-Funknetzes können haftbar gemacht werden, wenn Dritte einen darüber erreichbaren Internetanschluss zu illegalen Aktivitäten missbrauchen.
Ein jetzt bekannt gewordenes Urteil des Landgerichts Hamburg weist den Inhabern ungeschützter WLAN-Zugänge eine entsprechende Störer-Haftung zu.

In dem konkreten Fall hatte ein Musikverlag eine einstweilige Verfügung gegen eine Betreiberin eines nicht verschlüsselten WLANs erwirkt, über deren Internet-Anschluss mehr als 240 urheberrechtlich geschützte Musikstücke mittels eines Filesharing-Dienstes in Umlauf gebracht wurden. Die Inhaberin wollte weder eine kostenpflichtigen Abmahnung durch den Rechteinhaber akzeptieren noch eine Unterlassungserklärung abgeben, da weder sie noch der in ihrem Haushalt lebende Sohn die beanstandeten Musikdateien angeboten hätten. Zudem habe sie nach dem Erhalt der Abmahnung das WLAN durch ein Passwort geschützt, sodass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Diese Reaktion reichte dem Rechteinhaber jedoch nicht, der daraufhin eine einstweilige Verfügung beantragte, gegen den die Frau Einspruch erhob.

Das LG Hamburg wies diesen Einspruch nun jedoch ab und bestätigte die einstweilige Verfügung. Die Richter sahen eine Störer-Haftung der Anschluss-Inhaberin als gegeben an, unabhängig davon, ob nun unbekannte Dritte die beanstandeten Dateien zum Download angeboten hätten oder ob dies lediglich eine Schutzbehauptung sei.

Nach § 1004 BGB sei die Anschlussinhaberin als Störer für Schutzrechtsverletzungen haftbar zu machen, da sie ihre Prüfungspflichten verletzt habe. Im vorliegenden Fall sei dies dadurch geschehen, dass die Frau das Funknetz unverschlüsselt betrieben habe, wodurch es Dritten ermöglicht wurde, den WLAN-Zugang zum Internet zu nutzen und dabei Rechtsverletzungen zu begehen.

Es sei zudem allgemein bekannt, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden können, sodass Betreiber von WLAN-Netzen entsprechende Prüf- und Handlungspflichten hätten. So sei es zumutbar, dass bei der Einrichtung eines WLAN-Netzes Rat von Fachleuten eingeholt werde, um ausreichende Absicherungsmaßnahmen gegen den Missbrauch durch Dritte zu treffen.

Tipp

Genaue Angaben darüber, welche Schutzmaßnahmen WLAN-Betreiber ergreifen müssen, macht das Urteil nicht. So bleibt unklar, ob etwa die mittlerweile als nicht zuverlässig bekannten Verfahren WEP und WPA als ausreichender Schutz gelten können oder nicht. Betreiber von WLANs sollten im Zweifelsfall daher auf die neueste Sicherheitstechnik WPA2 aufrüsten, um alle Eventualitäten ausschließen zu können.

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