Pressemitteilung, 11.04.2011 - 17:03 Uhr
Perspektive Mittelstand
Händler können nur die regelmäßigen Kosten der Rücksendung verlangen
Wer als Internethändler seinen Kunden beim Widerrufsrecht die Rücksendekosten auferlegt, muss diese auf die „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ beschränken. So entschied das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 22.02.2011, Az.: 6 U 80/10).
(PM) Mainz, 11.04.2011 - In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein gewerblicher Verkäufer die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung verwendet, die eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vorsieht, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte der Verkäufer zwar korrekt zusätzlich über eine Klausel vereinbart, dass der Verbraucher beim Widerruf „die Kosten der Rücksendung“ innerhalb dieses Preisrahmens zu tragen hat. Die Klausel war jedoch nicht rechtmäßig formuliert, wie die Brandenburger Richter meinten. Darauf weist die auf eCommerce-Recht spezialisierte Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M., Res Media – Kanzlei für IT-Recht, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz hin.Auf Verbraucher dürften nicht beliebige Rücksendekosten abgewälzt werden, sondern nur die „regelmäßigen“ Kosten. Mit außergewöhnlichen oder in anderer Weise besonderen Kosten dürfe der Verbraucher nicht belastet werden. Der Senat machte damit deutlich, dass die Kosten der Rücksendung der Höhe nach be-schränkt sind und der Verbraucher nicht unbegrenzt belastet werden kann. „Das Urteil stützt sich auf die Vorschrift des § 357 Absatz 2 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch, der die Folgen des Widerrufs regelt und der ausdrücklich nur auf die ,regelmäßigen Kosten der Rücksendung´ Bezug nimmt. Was ,regelmäßige´ Kosten der Höhe nach für den Verbraucher allerdings bedeutet, ist jedoch nicht geregelt. Fest steht nur, dass nicht sämtliche tatsächlich anfallenden, sondern nur die üblichen Kosten von dem Verbraucher ersetzt verlangt werden können.“, fasst Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer die Rechtslage zusammen. „Internethändlern ist daher dringend zu empfehlen, bei der Formulierung der Kostentragungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eigene Lösungen zu verzichten und den genauen Wortlaut des Gesetzes zu übernehmen, der nur die Auferlegung der ,regelmäßigen´ Rücksendekosten vorsieht“, empfiehlt die Expertin für eCommerce-Recht.Ein Muster für die Formulierung der Kostentragungspflicht stellt die Kanzlei unter www.res-media.net/muster-kostentragungsvereinbarung.html zur Verfügung.


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