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Pressemitteilung

HCI Shipping Select XVII: Landgericht Magdeburg verurteilt die Salzlandsparkasse zu Rückabwicklung

(PM) Esslingen, 30.04.2017 - In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 22. Dezember 2016 hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg die wegen Beratungsfehlern beklagte Salzlandsparkasse zur Rückabwicklung der Schiffsfondsbeteiligung am HCI Shipping Select XVII verurteilt.

Der Sachverhalt der Entscheidung:

Die Kläger, welche bereits langjähriger Kunden der beklagten Bank waren, wurde im Rahmen ihrer Betreuung von zwei Beraterinnen der Salzlandsparkasse, der Schiffsfonds HCI Shipping Select XVII als sichere und risikolose Kapitalanlage empfohlen, welche sich für konservative Anleger und auch zur Altersvorsorge eigne. Bereits das andienen als für dieses Anlageziel geeignet stellte nach Überzeugung des Gerichts, eine Falschberatung dar. Das Gericht führt überzeugend aus, dass eine Investition in Schiffsfonds grundsätzlich eine hochspekulative Anlagemöglichkeit ist, die sich nur für Anleger eigne, welche über erhebliche Erfahrungen mit derartigen Beteiligungen verfügen und zur Altersvorsorge generell ungeeignet sei. Zudem seien die Kläger nicht zutreffend über die von der Beklagten Salzlandsparkasse vereinnahmten Provisionen aufgeklärt worden, indem lediglich das 5% Agio thematisiert wurde. Tatsächlich jedoch hat die beklagte Salzlandsparkasse, wie es bei geschlossenen Fondsbeteiligungen usus ist, über das Agio hinausgehende Vergütungen erhalten.

An diesen Verfehlungen ändere auch eine etwaige Übergabe des Emissionsprospektes nichts, da sich die Kläger auf die Ausführungen und Darstellungen „ihrer“ Beraterinnen vertrauen durften und diese nicht etwa zu kontrollieren gehabt hätten. Die Risiken wurden im Rahmen der mündlichen Beratung teilweise gar nicht, teilweise nur verharmlosend dargestellt. So erfolgte etwa keine ordnungsgemäße Aufklärung bezüglich des Totalverlustrisikos, durch die Bemerkung, „dass man sich, wenn die Gesellschaft oder die Schiffe in Schieflage oder Insolvenz geraten, als Gläubiger mit den anderen Gläubigern ganz hinten anstellen müsste“, da zugleich von „super Fonds“ die „gut gingen“ die Rede war. Zudem wurden die Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass sie erhaltene Ausschüttungen ggf. wieder zurückzuzahlen haben könnten.

LG Magdeburg entscheidet zugunsten der Kläger auf Rückabwicklung:

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg hat der Klage stattgegeben und die Salzlandsparkasse insoweit zur Zahlung von Schadensersatz gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhänderin des Fonds verurteilt. Die Beklagte behauptete im Prozess, dass sie keinerlei Beratungsfehler begangen habe, so habe sie, neben einer ordentlichen mündlichen Beratung auch schon durch rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospektes die Kläger vollumfänglich aufgeklärt. Der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Magdeburg, hielten diese Behauptungen nicht stand. So stand nach der Zeugenvernehmung der damals beratenden Bankberaterinnen der Kläger nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beratung der Salzlandsparkasse fehlerhaft war.

Ungenügende Risikoaufklärung aber auch unzutreffende Darstellung des Provisionsinteresses der Salzlandsparkasse führt zu obsiegendem Urteil

Die Beratung der Bank hatte eine entsprechend hinreichende Risikoaufklärung nicht geleistet und zudem bereits aufgrund des Zieles der Altersvorsorge das Andienen eines Schiffsfonds pflichtwidrig war. Die im Rahmen der Klageschrift aufgezeigten und im Rahmen der Beratung aufklärungsbedürftigen Risiken der Fondsbeteiligung, wurden nach Überzeugung des Gerichts in der streitgegenständlichen Beratung durch die Beraterinnen wenn überhaupt, so verharmlost dargestellt. Aber auch der Umstand, dass die Salzlandsparkasse pflichtwidrig nicht zutreffend offengelegt hat, wieviel Geld sie selbst an der Empfehlung und Vermittlung des HCI Shipping Select XVII einnehmen würde.

Magdeburger Landgericht verurteilt Salzlandsparkasse antragsgemäß

Die beklagte Salzlandsparkasse wurde daher zum Schadensersatz und zum Ersatz des entgangenen Gewinnes der Kläger, wie beantragt, verurteilt. Steuervorteile hat das Gericht, im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf den Schadensersatzanspruch der Kläger nicht schadensmindernd angerechnet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit

Das überzeugende Urteil ist eine erneute Stärkung wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger. Anlegern geschlossener Fonds wird geraten ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
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