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Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann
Pressemitteilung

Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker- Hollmann erstreiten obsiegendes Urteil gegen Sparkasse Mainz

(PM) Esslingen, 27.04.2017 - In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 11. November 2016 hat die 2. Zivilkammer des LG Mainz die beklagte Sparkasse Mainz zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Schiffsfondsbeteiligungen am HCI Shipping Select XI und HSC Shipping Protect II verurteilt.

Der Sachverhalt der Entscheidung

Nach dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt wurden dem Kläger, der langjähriger Kunde der beklagten Bank war, von einer Mitarbeiterin der Sparkasse Mainz die beiden Schiffsfonds HCI Shipping Select XI und HSC Shipping Protect II als sichere und risikolose Kapitalanlagen empfohlen. Über Provisionen, die die Sparkasse erhält, wurde der Kläger unzutreffend aufgeklärt, da ihm nur gesagt wurde, dass die Sparkasse „Teile des Agios“ erhalten würde.
In Wirklichkeit hat die Bank jedoch wesentlich höhere Provisionen erhalten.

LG Mainz entscheidet zugunsten des Klägers

Die 2. Kammer des LG Mainz hat der Klage stattgegeben und die Sparkasse Mainz insoweit zur Zahlung von Schadensersatz gegen Rückübertragung der Fonds an die Sparkasse Mainz verurteilt. Die Beklagte behauptete im Prozess, dass sie keinerlei Beratungsfehler begangen und den Kläger vollumfänglich über Kick-Backs aufgeklärt habe bzw. im Jahre 2006 hierzu noch gar nicht verpflichtet gewesen wäre. Nach der Zeugenvernehmung der damals beratenden Bankberaterin des Klägers, stand nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beratung der Sparkasse Mainz hinsichtlich der Provisionen fehlerhaft war.

Unterbliebene Aufklärung über die Höhe der der Beklagten zukommenden Provision führt zu obsiegendem Urteil

So konnte mithilfe der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann auch herausgearbeitet werden, dass die Beratung der Bank hinsichtlich der von ihr vereinnahmten Provisionen nicht ordnungsgemäß war, da die Beraterin der Sparkasse Mainz den Kläger nicht über die tatsächliche Höhe der der Beklagten zukommenden Provisionen aufgeklärt hat, wie es der BGH in ständiger Rechtsprechung fordert.

Kick-back Rechtsprechung schon zu Zeiten des Reichsgerichts aktuell

Mit „Du kannst nicht Diener zweier Herren sein, und wenn Du es bist, dann musst du es als redlicher Bankier offenlegen“
könnte man die schon auf die seit dem Jahre 1906 auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zurückgehende höchstrichterliche Rechtsprechung zu Kick-Back Provisionen umschreiben.

Es geht darum, dass eine Bank, die ihre Kunden nicht ordnungsgemäß darüber informiert, ob und in welcher konkreten Höhe sie verdeckte Provisionen (sog. „Kick-Backs“) vereinnahmt, einem unauflöslichen Interessenkonflikt ihren Kunden gegenüber unterliegt, da sie einerseits nicht ihre Kunden fair und objektiv beraten kann, wenn sie den Kunden andererseits verschweigt, dass sie von Dritten (hier den Fondsgesellschaften) teilweise sehr hohe zweistellige Provisionen erhält.

Pflicht zur Aufklärung über die Höhe der Provisionen besteht bereits seit 1990

Die Beratung der Bank war hinsichtlich der von ihr vereinnahmten Provisionen nicht ordnungsgemäß, da die Beraterin der Sparkasse Mainz den Kläger nicht über die tatsächliche Höhe der der Beklagten zukommenden Provisionen aufgeklärt hat und ein durchschnittlicher, laienhafter Bankkunde etwas derart Komplexes auch nicht selbstständig ohne anwaltlichen Rat erkennen kann. Das Gericht stellte fest, dass ein Anleger demgemäß auch nicht verpflichtet ist, den erst später übergebenen Emissionsprospekt zu lesen und folgerichtig keine Verjährung eintreten konnte, sowie dass die Beweislast für den Eintritt von Verjährung regelmäßig bei der beratenden Bank liegt.

Aufklärungspflichten von Banken über vereinnahmte Provisionen bestehen, wie das Gericht zutreffend im Urteil feststellt, bereits seit 1990, so dass auch länger zurück liegende Zeichnungen geschädigter Anleger von der Provisionsrechtsprechung des BGH profitieren können.

Das LG Mainz verurteilt die Sparkasse Mainz antragsgemäß zu Schadensersatz, Rückabwicklung und darüber hinaus zur Zahlung entgangenen Zinsgewinns

Die beklagte Sparkasse Mainz wurde daher zum Schadensersatz einschließlich des entgangenen Zinsgewinns wie durch die Klägervertreter beantragt, verurteilt. Das Gericht führte aus, dass die aktuelle Niedrigzinsphase einer Schätzung dieser Zinsen nicht widerspricht, da es in früheren Jahren durchaus höhere Zinsen für Kapitalanlagen gab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger, die ihre Beteiligung über eine Bank erworben haben. Anlegern geschlossener Fonds wird geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
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