Pressemitteilung, 04.12.2011 - 16:53 Uhr
Perspektive Mittelstand
Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen seit 1. November 2011 uneingeschränkt möglich
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 1. November 2008 kannte das deutsche Zivilrecht keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten.
(PM) Saarbrücken, 04.12.2011 - Gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG in der ab dem Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008 geltenden Fassung kann der Erwerber einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam von Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn diese Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist.Schutzzweck dieser relativ unübersichtlichen Gesetzesformulierung ist nur der gute Glaube des Erwerbers an die Verfügungsberechtigung des in die Gesellschafterliste eingetragenen Inhabers des Geschäftsanteils. Nicht existente Geschäftsanteile können demgegenüber nicht gutgläubig erworben werden.§ 3 EGGmbHG beinhaltete eine entsprechende Übergangsregelung zum gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen, die am 1. November 2011 ausgelaufen ist.Danach findet bei Gesellschaften, die vor dem 1. November 2008 gegründet worden sind, § 16 Abs. 3 GmbHG Anwendung, wenn zum einen die Gesellschafterliste bereits vor dem 1. November 2008 unrichtig war und dieser Umstand den Berechtigten auch zuzurechnen ist. Zum zweiten darf das Rechtsgeschäft, das dem Erwerber die Übernahme des betreffenden Geschäftsanteils ermöglicht hat, erst nach dem 1. Mai 2009 abgeschlossen worden sein.War die Unrichtigkeit der Gesellschafterliste dem Berechtigten jedoch in diesem Falle nicht zuzurechnen, so ist nach der gesetzlichen Übergangsregelung ein gutgläubiger Anteilserwerb in jedem Fall ab dem 1. November 2011 uneingeschränkt möglich.Bis zum 1. November 2011 war die Frage der Wirksamkeit eines gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen also immer von der Frage abhängig, ob die fehlerhafte Eintragung in der Gesellschafterliste dem betroffenen Inhaber der Geschäftsanteile zurechenbar war oder nicht. Da seit dem 1. November 2011 eine fehlerhafte Gesellschafterliste dem Inhaber der Gesellschaftsanteile immer zurechenbar ist, kann somit ab dem 1. November 2011 ein uneingeschränkter gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen stattfinden.Unabhängig davon haftet auch der Geschäftsführer einer GmbH für die Folgen einer fehlerhaften Gesellschafterliste.Fazit:Die Gesellschafterliste führte in der Vergangenheit regelmäßig einen "Dornröschenschlaf" und wurde in vielen Fällen dem Wechsel von Gesellschaftern nicht immer angepasst. Da seit dem 1. November 2011 Geschäftsanteile eines Gesellschafters, der zwar aus der Gesellschaft ausgeschieden, jedoch noch in der Gesellschafterliste eingetragen ist, durch Dritte uneingeschränkt gutgläubig erworben werden können, ist jeder Gesellschaft unbedingt zu raten, die beim Registergericht hinterlegte Gesellschafterliste unverzüglich zu prüfen, bei Bedarf zu berichtigen und damit unnötige Risiken auszuschließen.Diese Pflicht zur Kontrolle der Gesellschafterliste trifft in erster Linie auch die Geschäftsführer der GmbH, soweit diese zukünftig für fehlerhafte Gesellschafterlisten uneingeschränkt gegenüber der Gesellschaft haften, wenn ein gutgläubiger Erwerb von Anteilen längst ausgeschiedener, aber in der Gesellschafterliste noch erfasster Gesellschafter ermöglicht wird. Die Höhe des Schadens und damit des Haftungsrisikos der Geschäftsführer liegt - je nach Wert des Gesellschaftsanteils - auf der Hand.Bei dieser Gelegenheit empfiehlt WAGNER Rechtsanwälte insbesondere, auch die Satzung der Gesellschaft auf Aktualität zu prüfen, da dort regelmäßig enthaltene Wertermittlungsvorschriften nach Abschaffung des sog. Stuttgarter Verfahrens oft nicht mehr den steuerlichen Anforderungen entsprechen und auch damit Auseinandersetzungen bereits bei Ausscheiden von Gesellschaftern vorprogrammiert sind.


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