Pressemitteilung, 13.05.2011 - 20:29 Uhr
Perspektive Mittelstand
Googles Buchprojekt und die Urheberrechte der Autoren
Im Oktober 2004 stellte das US-amerikanische Unternehmen Google Inc. das Projekt „Google Bücher“ auf der Frankfurter Buchmesse vor, das erheblichen Pressewirbel verursacht hat.
(PM) Potsdam, 13.05.2011 - Bereits im Dezember 2004 erschienen erstmals Suchergebnisse aus den gescannten Büchern in den Ergebnislisten der englischen Suchoberfläche von Google.com. Inzwischen hat die Schaffung einer umfassenden digitalen Bibliothek Fortschritte gemacht und entspricht dennoch den selbstgesetzten Unternehmenszielen des Suchmaschinenbetreibers: „Das Ziel von Google ist es, die Informationen der Welt zu organisieren und für alle zu jeder Zeit zugänglich und nützlich zu machen“. Gleichwohl stellt die Vorgehensweise von Google Inc. in vielen Ländern eine Verletzung des dort jeweils geltenden Urheberrechtes dar, da der Buchbestand der Partnerbibliotheken von Google Inc. ohne Rücksicht auf Schutzfristen und ohne Zustimmung der noch lebenden Rechteinhaber eingescannt und digitalisiert wurde. Worin liegt das urheberechtliche Problem?Ähnlich wie in den Rechtssystemen der meisten Länder der Europäischen Union, verpflichtet das deutsche Urheberrecht den Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werkes, den jeweiligen Rechteinhaber vor der Nutzung seines Werkes um Erlaubnis zu bitten. Die Regelschutzfrist, in denen diese Regel gilt, endet grundsätzlich erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und wird als „post mortem auctoris“ bezeichnet (= „nach dem Tod des Autors“). Erst nach Ablauf dieser Schutzfrist wird ein Werk gemeinfrei. Da es für den Betreiber einer digitalen Datenbank erheblichen Aufwand und Kosten bereitet, Rechteinhaber noch bis zu 70 Jahre nach dem Tod eines Urhebers ausfindig zu machen, gibt es bislang unter den Betreibern digitaler Bibliotheken das sogenannte „schwarze Loch des 20. Jahrhunderts“ (K. de la Durantaye, in: FAZ v. 30.03.2011, Nr. 75, S. 21).Welchen Weg beschreitet Google bislang?Google Inc. löst dieses urheberechtliche Problem derzeit unter Überschreitung der deutschen und weiterer Rechtsordnungen, indem man geschickt die Tatsache ausnutzt, dass das Internet nicht an den Rechtsordnungen der jeweiligen Landesgrenzen halt macht. Von den derzeit eingescannten Werken werden derzeit kleine Ausschnitte den Lesern von „Google Büchern“ zur Verfügung gestellt, ohne das die Rechteinhaber zuvor bei den nichtgemeinfreien Werken gefragt worden wären. Google Inc. meint, diese Praxis sei nach dem US-amerikanischen Recht durch die sogenannte „Fair Use Doctrine“ gedeckt, die es erlaubt ein Werk unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu nutzen. Daraufhin haben u. a. die Association of American Publishers und eine Handvoll Autoren und Verlage eine Sammelklage gegen Google Inc. eingereicht. Im Rahmen eines jahrelangen Rechtsstreites, kam es schließlich zu einem Vergleichsvorschlag („Google Book Settlement“), den Google Inc. ausgearbeitet hatte und es dem Unternehmen erlaubt hätte, ohne Rücksprache mit den Rechteinhabern, Bücher aus einem weltweiten Bestand einzuscannen, in kleinen Ausschnitten zu zeigen und als eine Art Online-Buchhändler inkl. zusätzlicher Bannerwerbung gegen Entgelt anzubieten. U. a. die deutsche Verwertungsgesellschaft „VG Wort“ klagte gegen einzelne Aspekte dieser möglichen Einigung vor einem amerikanischen Gericht. Schließlich wurde der Vergleichsvorschlag dahingehend überarbeitet, dass nur noch Werke von dem Vergleichsvorschlag erfasst sind, die wenigstens in den Vereinigten Staaten registriert sind oder in Australien, Großbritannien, Kanada oder den Vereinigten Staaten veröffentlicht wurden. Nach Mitteilung der FAZ (v. 30.03.2011, Nr. 75, S. 21) wurde auch dieser Vergleich von einem Richter am New Yorker Bezirksgericht inzwischen abgelehnt, so dass der Rechtsstreit nun weitergeht.Kann Google Inc. in Deutschland verklagt werden?Betreiber von „Google Bücher“ ist das in (Kalifornien) ansässige US-amerikanische Unternehmen Google Inc. Da dieses Unternehmen in Deutschland keine Niederlassung unterhält und die Server zur Bereithaltung der Bildersuche angeblich in den Vereinigten Staaten stehen sollen, wäre der allgemeine Gerichtsstand grundsätzlich in den Vereinigten Staaten anzusiedeln. Die in Hamburg in der ABC-Straße ansässige Firma „Google Germany GmbH“ ist insofern nicht mit dem Betreiber von „Google Bücher“ zu verwechseln. D. h. allerdings nicht, dass ein deutscher Gerichtstand und insbesondere auch deutsches Recht damit völlig obsolet wären. Immerhin wendet sich „Google Bücher“ in deutscher Sprache an ein deutsches Publikum und man kann die Ergebnisse der Suchmaschine selbstverständlich auch in Deutschland abrufen. Damit ist grundsätzlich der internationale Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in Deutschland eröffnet, wenn der Betroffene nachweist, dass sich die Rechtsverletzung in Deutschland auswirkt.


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