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Pressemitteilung

Göttinger Gruppe, Securenta AG, EURO & Co.

(PM) , 05.11.2007 - Stille Beteiligungsangebote mit Totalverlustrisiko!

Aufgeschreckt und verunsichert durch die alarmierenden Botschaften rund um die Insolvenz der Göttinger Gruppe, die wie viele andere Beteiligungsgesellschaften hoch riskante atypisch stille Beteiligungen für über 200.000 Kleinanleger zum Zweck der Altersvorsorge angeboten hatte, fragen sich derzeit viele Anleger, ob auch sie mit ihrer Kapitalanlage von diesen Risiken betroffen sind. Denn nachdem die Securenta AG - die Hauptgesellschaft der Göttinger Gruppe - im Juni 2007 Insolvenz anmelden musste, steht fest, dass sich für die Anleger das Versprechen, eine zusätzliche Altersvorsorge erworben zu haben, zu einem finanziellen Desaster entwickelt hat.

Bei der Gläubigerversammlung der Göttinger Gruppe am 13.09.2007 in Berlin musste der Insolvenzverwalter Prof. Rolf Rattunde mitteilen, dass praktisch keine Vermögenswerte (mehr) vorhanden sind !

Schon kurz nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkündet der Insolvenzverwalter Peter Knöpfel, dass er die Anleger der Securenta AG nicht als Gläubiger ansieht, sondern als Mitunternehmer.

Nach § 236 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) ist der (atypisch) stille Gesellschafter verpflichtet, seine Einlage zu erbringen, wenn diese rückständig ist. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter von den Anlegern aller Voraussicht nach die Weiterentrichtung der Raten fordern wird. Anstatt etwas von den über Jahre geleisteten Einlagen zurück zu bekommen, werden die Anleger dann weiter zahlen müssen !

Die Göttinger Gruppe, die sozusagen als "Erfinderin" der für Kleinanleger "entwickelten" zusätzlichen Altersvorsorge in Gestalt von atypisch stillen Beteiligungen gilt, hat in den letzten Jahren etliche Nachahmer gefunden. Viele sind inzwischen ebenfalls "pleite", so z.B. auch die Gesellschaften der EURO-Gruppe, von deren Insolvenz im Jahr 2005 auch rund 40.000 Anleger betroffen waren.

Für die meisten der Anleger kam diese Entwicklung völlig überraschend. Sie wurden im Rahmen der vorvertraglichen „Beratungen“ in der Regel nicht darauf hingewiesen, mit welchen erheblichen Risiken und Nachteilen atypisch stille Beteiligungen verbunden sind.

Bereits 1993 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass in solchen Fällen eine Pflichtverletzung vorliegt, denn im Rahmen der Beratung ist ein Anlageberater gegenüber dem Anleger verpflichtet, diesen über alle für den Anlageentschluss maßgeblichen Umstände umfassend aufzuklären.

Zudem muss der Berater gewährleisten, dass die von ihm empfohlene Kapitalanlage den individuellen Anlagezielen und -prämissen des Anlegers entspricht. So verstößt beispielsweise ein Anlageberater gegen die ihm aus dem Beratungsvertrag obliegende Pflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung in der Regel dann, wenn er eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter für die Altersvorsorge empfiehlt (so auch OLG Düsseldorf, OLG Stuttgart u.a.).

Der Anleger hat dann gute Chancen, Schadenersatz zu bekommen. Diesen Schadenersatzanspruch kann der Anleger auch bei der Beteiligungsgesellschaft selbst geltend machen, da der Anlageberater grundsätzlich als deren "Erfüllungsgehilfe" anzusehen ist. Die jeweilige Beteiligungsgesellschaft haftet daher für das Fehlverhalten des Anlagevermittlers.

Anleger sollten allerdings mit einer anwaltlichen Prüfung, ob Schadenersatzansprüche gegeben sind, nicht allzu lange zuwarten. Schadenersatzansprüche verjähren nämlich nach dem neuen Recht (ab dem 01.01.2002) bereits innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Anleger Kenntnis davon hat, dass ihm ein Schadenersatzanspruch zusteht. Ist der Anspruch einmal verjährt, kann er nicht mehr geltend gemacht werden.

Gerade die Frage der Verjährung kann in vielen Prozessen Schwierigkeiten bereiten. Nach unserer Auffassung beginnt die Verjährung erst dann, wenn der Anleger positive Kenntnis vom Schadensersatzanspruch hat, also in der Regel erst nach einer anwaltlichen Beratung.

Sie sollten sich demnach von einem auf das Kapitalanlagenrecht spezialisierten Rechtsanwalt fachkundig beraten lassen.

Für eine Erstberatung, die Ihre Chancen und Risiken abschätzen soll, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Patrick M. Zagni
Rechtsanwalt

www.maier-anwaltskanzlei.de
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