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News, 17.07.2006
Bildung und Beruf
News für Geschäftsführer zur GmbH-Geschäftsführung kompakt
Neueste Informationen auf einen Blick aus Wirtschaft, Recht und Steuern für den GmbH-Geschäftsführer!
Wirtschaft

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1. Einkommen in der IT-Branche
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Führungskräfte in der Informationstechnologie haben ein durchschnittliches Jahresgesamtgehalt von 101.000 Euro. Eine Fachkraft erhält hingegen 57.000 Euro. Dies ist ein Ergebnis der Vergütungsstudie „Führungs- und Fachkräfte in der Informationstechnologie 2006“ der Managementberatung Kienbaum. An der Kienbaum-Studie beteiligten sich in diesem Jahr 190 Unternehmen, die Vergütungsangaben zu 5.212 Einzelpositionen von Führungs- und Fachkräften in der Informationstechnologie lieferten. Mit steigender Führungsverantwortung steigt auch das Einkommen. Der „Leiter Informationsverarbeitung und Organisation“ kann in einem Unternehmen mit über 5.000 Mitarbeitern durchschnittlich 173.000 Euro jährlich verdienen. Sein Kollege in einer kleineren Organisation mit bis zu 100 Mitarbeitern erhält inklusive aller Zulagen lediglich 103.000 Euro jährlich.

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2. Forsa-Studie zu Stärken älterer Mitarbeiter
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Die Stärken älterer Mitarbeiter liegen in der Erfahrung, Kompetenz und Zuverlässigkeit. Dennoch ist mehr als ein Drittel der Firmen zögerlich, wenn es um die Einstellung älterer Arbeitnehmer geht. Das ergab eine aktuelle Umfrage des Forsa-Instituts. Nur bei den Punkten Teamfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Flexibilität sind aus Sicht der Arbeitgeber die jüngeren Jahrgänge besser. Lediglich vier Prozent der Befragten berichteten von weniger guten oder schlechten Erfahrungen mit Arbeitnehmern jenseits der 50.

Finanzen
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1. Rechtsschutzversicherung für Antidiskriminierung
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Als erster Versicherer am deutschen Markt hat die Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs-AG eine Rechtsschutzversicherung für Unternehmen eingeführt, die sich gegen Ansprüche aus dem „Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz” (AGG) - besser bekannt unter dem früheren Namen „Antidiskriminierungsgesetz” - zur Wehr setzen wollen. Die EU-weit geltende Gerling-Antidiskriminierungs-Rechtsschutzpolice erstattet sämtliche Kosten, die im Rahmen der Abwehr dieser Ansprüche entstehen, sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Stadium. Dazu zählen im Wesentlichen die Kosten des eigenen Rechtsanwalts sowie Gerichts-, Sachverständigen- und Zeugenkosten. Verliert das versicherte Unternehmen den Prozess, werden auch die Kosten der klagenden Partei übernommen. Mitversichert in der Gerling Antidiskriminierungspolice sind auch Ansprüche gegen Unternehmen im Bereich des allgemeinen Zivilrechts, soweit sie auf AGG-Verletzungen beruhen. Auch im privaten Rechtsverkehr gilt bei Verstoß gegen das AGG die Schadenersatz-Haftung in voller Höhe und die Entschädigung für immaterielle Schäden.

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2. Verzugszinsen für säumige Zahler
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Zum 1. Juli 2006 ist der Basiszinssatz auf 1,95 % (zuvor 1,37 %) angestiegen. Bei Verbrauchern können damit ab sofort Verzugszinsen in Höhe von 6,95 %; bei Nichtverbrauchern (Gewerbebetrieb oder Kaufmann bei geschäftlicher Bestellung) in Höhe von 9,95 % berechnet werden. Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Personal

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1.Gleichbehandlungsgesetz
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In 2. und 3. Lesung hat der Bundestag am 29.6.2006 die endgültige Fassung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, kurz AGG, beschlossen. Wichtige Änderungen gegenüber dem bisherigen Gesetzentwurf: Kündigungen werden nicht vom AGG erfasst, das Klagerecht für Betriebsräte und Gewerkschaftsvertreter wurde eingeschränkt, die Beweislastregelung zu Gunsten des Arbeitgebers verändert (reine Glaubhaftmachung durch den Arbeitnehmer reicht nicht aus) und die Fristen zur Geltendmachung eines Anspruchs wurden von drei auf zwei Monate verkürzt. Um wie geplant zum 1. August 2006 in Kraft treten zu können, muss das AGG noch den Bundesrat passieren. Dieser wird sich damit am 7.7.2006 in seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause befassen – es ist nicht zu erwarten, dass die Ländervertretung das Gesetz durch eine Einspruchseinlegung noch stoppen wird.

Steuern

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1. Steuerschuld bei Scheidung
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Bei in Scheidung lebenden Ehegatten ist für die Zuordnung einer Steuererstattung derjenige nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt ist, auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgte. Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln die erstattungsfähigen Steuern damals beglichen wurden. Das haben die Richter des Bundesfinanzhofes entschieden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt folgende Regelung: Bezahlt ein Ehegatte die gesamte Steuerschuld, unterstellt das Finanzamt, dass der die Steuern für seinen Ehepartner freiwillig übernimmt. Ist nichts Gegenteiliges beantragt, teilen die Finanzbeamten bei Steuererstattungen nach Köpfen auf. Jedem Ehegatten steht also die Hälfte zu (BFH, Urteil vom. 15.11.2005, Az: VII R 16/05).

Recht

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1. Wartezeit Pensionszusage
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Eine Wartezeit von drei Jahren und 11 Monaten als Zeitraum zwischen Gründung der GmbH und Erteilung der Pensionszusage an die Gesellschafter-Geschäftsführer ist zulässig. Das hat das FG Mecklenburg-Vorpommern in Abweichung von der bisherigen Regel, dass fünf Jahre Wartefrist notwendig sind, entschieden. Voraussetzungen: Die Finanzierbarkeit der Pensionszusage ist durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung gesichert die Umsatzerlöse der GmbH zeigen eine positive Aufwärtsentwicklung und die Gewinne der GmbH vor Sonderabschreibung steigen signifikant (Urteil vom 22.2.2006, Aktenzeichen: 1 K 372/02).

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2. Klauseln für Schönheitsreperaturen in Mietverträgen
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Klauseln in Geschäftsraum-Mietverträgen, die besagen, dass alle drei bis fünf Jahre Schönheitsreparaturen vorzunehmen sind, sind ungültig. Mit Urteil vom 11.5.2006 (Az: 10 U 174/05) hat das OLG Düsseldorf erstmals gewerblichen Mietern die gleichen Rechte zugesprochen wie den Mietern von Wohnraum. Danach dürfen Vermieter keine Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan verlangen.

Quelle / Urheber dieses Beitrages:
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