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News, 30.06.2006
Bildung und Beruf
News für Geschäftsführer zur GmbH-Geschäftsführung kompakt
Neueste Informationen auf einen Blick aus Wirtschaft, Recht und Steuern für den GmbH-Geschäftsführer!
Wirtschaft
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1. Untersuchung zu Motivationsgründe für Jobwechsel
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Jobwechsel auf Managementebene sind meist durch fehlende Herausforderungen und geringe Karrierechancen motiviert. Eine untergeordnete Rolle spielt dagegen das Gehalt. Das hat die Personalberatungs-Anbieter Korn Ferry International herausgefunden. Weitere Ursachen für den Jobwechsel sind: ineffektive Führung und attraktive Alternativen auf dem Arbeits-Markt. Auf die Frage, welche Verbesserung den größten Unterschied für Organisationen machen würden, wenn es um das Halten von fähigen Mitarbeitern geht, nannten vier von zehn Führungskräften die Möglichkeit für Mitarbeiter, Entscheidungen zu treffen. Andere Anregungen waren: mehr Gelegenheiten für Aufstieg und Karriereentwicklung und bessere Arbeits-/Lebens-Qualität. Gerade mal sechs Prozent nannten attraktivere Vergütungspakete als Motiv.

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2. Förderungprogramm für Mittelstand vermeldet Rekord
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Die vierte Runde der Förderinitiative Mittelstandsprogramm vermeldet einen Rekord: 86 Sponsoren stellten rund 1.500 Förderpreise im Wert von 2,27 Millionen Euro zur Verfügung. Die 210 Hauptförderpreise im Wert von 1,77 Millionen Euro sind im Durchschnitt 8.500 Euro wert. In diesem Jahr stellten 86 Sponsoren innovative IT-Lösungen und Dienstleistungen mit einem Gesamtwert von über 2,27 Millionen Euro zur Verfügung. Die Förderinitiative Mittelstandsprogramm zeigt seit Jahren das große Interesse an Innovationen im Mittelstand. Das Mittelstandsprogramm soll im Jahr 2007 weiter ausgebaut werden.

Finanzen

Für mittelständische Unternehmungen in Deutschland sind Bankkredite traditionell die wichtigste externe Finanzierungsquelle. Stark zunehmende Bedeutung erhält die Finanzierung durch Beteiligungskapital in Form von Private Equity und Venture Capital. Diese Ergebnisse der Studie „Beteiligungsfinanzierung nach der Marktkonsolidierung“ basieren auf einer Befragung deutscher Beteiligungsgesellschaften. Im Kern kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Zusammenbruch der New Economy zu einer Verschiebung der Marktaktivität weg von der Früh- und hin zur Spätphasenfinanzierung und damit zu einer Neuausrichtung vieler Beteiligungsgesellschaften geführt hat. Beteiligungsgesellschaften finanzieren seltener Unternehmensgründungen oder sehr junge Unternehmen und dafür häufiger Unternehmen, die bereits länger bestehen. Die starke Präsenz der Banken sowohl als Anteilseigner als auch als Finanzierungsquelle hat deutlich abgenommen, während im Gegenzug Pensionsfonds an Bedeutung gewonnen haben.

Personal

Durch eine gesetzliche Klarstellung sollen Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, für die Zahlung der voraussichtlichen Beitragsschuld des laufenden Monats auf das Rechnungsergebnis des Vormonats abstellen zu können. Die äußerst arbeitsaufwändige, seit 1.1.2006 umzusetzende, bisherige Regelung soll ab 2007 entschärft werden. Dies wirkt sich für Unternehmen positiv aus, die bisher bei der neuen Regelung zur Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zum Monatsende zusätzlichen Aufwand haben, weil sich bei ihnen durch häufigen Wechsel ihrer Mitarbeiter oder durch Schwankungen bei den erzielten Entgelten beinahe monatlich Änderungen in der Abrechnung ergeben.

Steuern

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1. Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen
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Nimmt ein an einer GmbH beteiligter Geschäftsführer nach Vollbeendigung der GmbH ein Darlehen zur Refinanzierung einer Bürgschaftszahlung auf, sind die anfallenden Schuldzinsen steuerlich nicht abzugsfähig. Finanzierungskosten im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG können grundsätzlich nur bis zur Veräußerung der Beteiligung oder bis zum Eintritt der Vermögenslosigkeit bzw. bis zur Löschung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Aus diesem Grund scheidet ein Werbungskostenabzug für Schuldzinsen aus, die nach der Vollbeendigung einer Kapitalgesellschaft entstehen (OFD Rheinland, Kurzinformation Nr. 17/2006 v. 6.3.2006).

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2. Werbungskosten
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Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung können grundsätzlich nur dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn der Vermieter tatsächlich eigene Aufwendungen hat. Übernehmen andere Personen die Aufwendungen, prüft dürfen vom Vermieter diesbezüglich in der Regel keine Werbungskosten abgezogen werden (BFH, Urteil v. 15.11.2005, IX R 25/03).

Recht

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1. Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter
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Ein Wettbewerbsverbot für reine GmbH-Gesellschafter bei Ausscheiden aus der GmbH existiert nicht! Ein ausgeschiedener Gesellschafter unterliegt einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot nur dann, wenn er Organ der Gesellschaft, also Geschäftsführer; war oder in einer vergleichbaren Stellung, also als Mehrheitsgesellschafter, die Geschäftsführung der Gesellschaft beherrscht oder maßgeblich beeinflusst hat. Ein Minderheitsgesellschafter, der zugleich Angestellter der Gesellschaft ist, kann nicht über eine Erweiterung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten in Bezug auf die Verwertung der als Angestellter erworbenen Kenntnisse einem Wettbewerbsverbot unterworfen werden, das nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts unwirksam wäre und auch im Gesellschaftsvertrag nicht vereinbart ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.1.2006; Aktenzeichen: 8 U 27/05).

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2. Haftung von GmbH-Geschäftsführern
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Ein GmbH-Geschäftsführer haftet aufgrund seines Anstellungsvertrages mit der GmbH nicht gegenüber einzelnen Gesellschaftern. Dabei ist es gleich, ob es sich um Mehrheits- oder Minderheitsgesellschafter haftet. Er haftet grundsätzlich immer nur gegenüber der GmbH bzw. in einigen Fällen gegenüber Dritten. Gegenüber Gesellschaftern selbst kann ein Geschäftsführer nur dann haften, wenn er sie selbst und unmittelbar schädigt. Das tut er nicht, wenn er (lediglich) zum Nachteil der GmbH handelt und die Gesellschafter dadurch eine Einbuße (z.B. geringerer Gewinn aus dem Geschäftsanteil) erleiden (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.1.2006, Aktenzeichen: 14 U 64/05).

Quelle / Urheber dieses Beitrages:
GmbH-Office.de
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