Pressemitteilung, 29.02.2012 - 15:59 Uhr
Perspektive Mittelstand
Glücksmagazin - Erst Anruf, dann Zahlungsaufforderung
Ein harmloser Anruf, in dem es um ein Probe-Abo für ein Glücksmagazin wie Tipp 300, Marie, Maximalservice, Sophie, Gewinnratgeber oder Marisa geht, endet mit Zahlungsaufforderungen.
(PM) Essen, 29.02.2012 - Mitglieder des Verbraucherdienst e.V. berichten von zunächst harmlos erscheinenden Anrufen. Es geht um angebotene Probe-Abos. Vor Ablauf der vierten Woche sendet der Verbraucher einfach eine Postkarte und hat damit das Probe-Abo wieder gekündigt, bevor es ein „richtiges“ Abo wird. So weit – so gut.Doch der Teufel steckt im Detail bzw. häufig in der Unkenntnis des Verbrauchers. Sollte man sich auf ein solches Telefonat eingelassen haben ist wichtig zu wissen, dass allein per Telefon durchaus ein rechtskräftiger Vertrag abgeschlossen werden kann. Die von Verbrauchern häufig vertretene Auffassung, für einen rechtskräftigen Vertrag sei eine Unterschrift notwendig, trifft nicht zu. Geregelt wird die Form des telefonischen Vertragsabschlusses im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Von Zahlungsaufforderungen betroffene Verbraucher im Zusammenhang mit z. B. einem Probe-Abo wie Glücksmagazin, Tipp 300, Marie, Maximalservice, Sophie, Gewinnratgeber oder Marisa, wird vermutlich vorab ein entsprechendes Telefonat geführt haben. Daher ist dringend anzuraten, sollten Verbraucher Zahlungsaufforderungen aus solchen Vertragswerken erhalten, diese gründlich prüfen zu lassen. (Siehe auch tinyurl.com/6pu7s4u)Verbraucherdienst e.V. und angeschlossene Anwälte prüfen – beraten – helfen. Info-Telefon 0201 176790


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Ziel des Vereins ist es insbesondere, eine Bündelung von Verbraucherinteressen in Fällen zu ermöglichen, in denen eine Vielzahl von Verbrauchern durch die gleichen unternehmerischen Praktiken betroffen ist, um diesen so die Durchsetzung ihrer Rechte zu erleichtern. Zur Durchsetzung der Verbraucherrechte im Einzelfall arbeitet der Verein mit Rechtsanwälten zusammen, die erforderlichenfalls von den Verbrauchern mit ihrer außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung beauftragt werden können.