Fachartikel, 03.06.2009
Perspektive Mittelstand
Gesundheitsmanagement
Mit Gesundheitsförderung Steuern sparen
Betriebliches Gesundheitsmanagement gehört für viele Unternehmen mittlerweile zur Unternehmensstrategie. Jetzt werden diese Unternehmen dafür auch belohnt: Denn eine aktive Gesundheitsförderung bringt echte Steuervorteile.
Krankenkassen unterstützen die betriebliche Gesundheitsförderung bereits. Geregelt ist das in den §§ 20 und 20a Sozialgesetzbuch V (SGB). Die Krankenkassen sind hiernach verpflichtet, Leistungen zur präventiven Gesundheitsförderung in Betrieben zu erbringen und die Umsetzung in den Unternehmen zu unterstützen. Auf genau diese Regelung nimmt die neue Steuernorm in § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) Bezug:

Keine Lohnsteuer auf die Gesundheitsförderung

Seit 01.01.2009 gilt § 3 Nr. 34 EStG: Demzufolge können Ausgaben seit 01.01.2008 von bis zu 500 Euro im Jahr pro Arbeitnehmer steuerfrei bleiben, wenn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Leistung des Arbeitgebers der betrieblichen Gesundheitsförderung zugute kommt.

Das betrifft etwa die Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparats, gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung oder die Stressbewältigung am Arbeitsplatz. Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barleistungen des Arbeitgebers, die seine Arbeitnehmer für extern durchgeführte Maßnahmen - mit Ausnahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios - verwenden.

Noch ein Plus: Veränderungen in der Bürokratie

Die neue Regelung sorgt auch für weiteren Bürokratieabbau. So entfallen aufwändige Einzelfallprüfungen. Zuvor hatte das Finanzamt streng geprüft, ob die Präventivmaßnahmen nicht ähnlich wie Zuschüsse zu öffentlichen Verkehrsmitteln ein zusätzlicher Arbeitslohn sind. In diesem Fall muss der Zuschuss vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer versteuert werden. Jetzt gilt: Wenn Sie mit Ihren Präventivmaßnahmen unter dem Betrag von 500 Euro pro Arbeitnehmern bleiben, muss der Betrag nicht versteuert werden.

Steuerliche Förderung gesundheitsfördernder Maßnahmen

Steuerlich gefördert werden nur die Maßnahmen aus dem Katalog nach §§ 20 und 20a SGB V:

  • Maßnahmen zur Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen (z. B. Rückenschulungen, orthopädische Schwimmkurse)
  • Bereitstellung einer gesundheitsgerechten betrieblichen Gemeinschaftsverpflegung
  • Maßnahmen zur Vermeidung psychosozialer Belastungen und von Stress (z. B. Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung)
  • Präventivmaßnahmen für den Suchtmittelkonsum (rauchfreier Arbeitsplatz, Alkoholverbot im Betrieb)

Genau nachzulesen sind diese in den Leitlinien „Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von § 20 Abs. 1 SGB V und § 20a SGB V“. Aber Vorsicht: Leistungen eines Anbieters, die nicht nach § 20 zertifiziert sind, können nicht steuerlich abgesetzt werden.

So bauen Sie ein betriebliches Gesundheitsmanagement auf

Statt Einzelmaßnahmen finanziell zu fördern, können Sie anregen, in Ihrem Unternehmen ein systematisches betriebliches Gesundheitsmanagement aufzubauen. Allerdings scheint dies für kleine und mittlere Unternehmen oft zu zeitaufwändig.

Das Berliner Forschungsprojekt Innogema bietet Berlin Süd-Ost ein Netzwerk aus kleinen und mittleren Unternehmen, Gesundheitsdienstleister/ innen sowie Sozialversicherungsträgern und Berufsverbänden. Die Netzwerkpartner/innen entwickeln zusammen neue praxisgerechte Konzepte und Instrumente.

Gemeinsam mit den Netzwerkpartnern kann in 5 Schritten ein Konzept zur betrieblichen Gesundheitsförderung erarbeitet werden:

  1. Experteninterviews mit der Geschäftsführung und ggf. dem Betriebsrat über Ziele der Gesundheitsförderung
  2. Mitarbeiterbefragung zur gesundheitlichen Belastungs- und Ressourcensituation
  3. Mitarbeiterworkshop, um die Bedürfnisse der Mitarbeiter in konkrete Maßnahmen zu übersetzen.
  4. Individuelle Angebotserstellung gemeinsam mit den Anbietern von Gesundheitsleistungen
  5. Umsetzung und Evaluation des Gesundheitsmanagements

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