Pressemitteilung, 09.04.2008 - 15:11 Uhr
Perspektive Mittelstand
Geschenke über „Umwege“ sind steuerlich kritisch
(PM) , 09.04.2008 - Wird Vermögen über mehrere Personen übertragen, können Freibeträge optimal genutzt werden. Bei solchen Kettenschenkungen unterstellt das Finanzamt jedoch oft Gestaltungsmissbrauch.Gelangen Präsente erst auf Umwegen an die gewünschte Zielperson, spart das oft Erbschaftsteuer. Denn dann können Freibeträge ausgeschöpft werden, die bei direkten Zuwendungen nicht greifen. Nach einem aktuellen Urteil des Hessischen Finanzgerichts liegt jedoch ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn auf diese Weise lediglich Steuervorteile erzielt werden sollen und es ansonsten keinen Grund für diesen Umweg gibt (Az. 1 K 268/2004). Hintergrund einer solchen Kettenschenkung sind die bei nahen - im Gegensatz zu entfernten - Verwandten geltenden höheren Freibeträge. Dieses Sparmodell wird künftig weiter zunehmen, da die anstehende Erbschaftsteuerreform drastisch anziehende Freibeträge für den engen Familienkreis, für die übrigen Angehörigen hingegen höhere Steuerbelastungen vorsieht.Ein klassischer Fall der bekannten Gestaltung sind auch Geschenke an den Lebensgefährten, die über das gemeinsame Kind laufen. Ein Partner gibt dem Nachwuchs Geld, welches dieser anschließend seinem anderen Elternteil schenkt. Da hier eine enge verwandtschaftliche Verbindung besteht, kommt ein hoher Freibetrag zum Einsatz. Die steuerlich ungünstige direkte Übergabe an den Lebensgefährten kann so vermieden werden. Fast schon ein Klassiker ist ebenso die Übergabe des hälftigen Vermögens an den Ehepartner. Anschließend schenken beide Elternteile an den Nachwuchs und beanspruchen dabei gleich zwei Kinderfreibeträge von derzeit 205.000 € und künftig 400.000 €.Einen Gestaltungsmissbrauch nimmt das Finanzamt insbesondere dann an, wenn die Mittelsperson in Bezug auf das erhaltene Vermögen keinen eigenen Entscheidungsspielraum hat. Nur wenn dem Dritten schriftlich das Recht eingeräumt wurde, eine weitere Schenkung vorzunehmen, akzeptiert das Finanzamt die zweifache Übertragung. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Grundsatzfrage sind die Ausgestaltung der Verträge sowie die hiermit erkennbar angestrebten Ziele der Parteien.Wird der Mittelsperson Vermögen zugewendet, das diese erst nach Wochen oder gar Monaten an den Endempfänger verschenkt, kann eher von seiner Entscheidungsfreiheit ausgegangen werden. Liegen keine offiziellen schriftlichen Verpflichtungen vor, wonach Geld oder Immobilien zwingend weiterzugeben sind, hat das Finanzamt wenig Anhaltspunkte, um einen Gestaltungsmissbrauch anzunehmen. Mehr zu diesem und ähnlichen Themen finden Interessierte in dem Informationsdienst „Steuerzahler-Tip“. Dieser erscheint monatlich beim VSRW-Verlag Bonn, wo er unter 0228 95124-0 oder unter www.vsrw.de angefordert werden kann, zur Probe kostenlos und unverbindlich.