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Geschäftsführer- und Unternehmerhaftung in der Krise

(PM) Wirtschaft, 25.03.2010 - Expedition durch vermintes Gelände

Nach den Einzelfirmen ist die GmbH die häufigste Rechtsform und gerade auch bei kleineren Unternehmen wegen der begrenzten Haftung beliebt. „Nicht bewusst ist jedoch vielen Inhabern einer Ein- oder Zwei-Mann-GmbH, dass sie als Geschäftsführer für Pflichtverletzungen, auch fahrlässige, persönlich voll haften und im schlimmsten Fall sogar hohe Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), staatsanwaltliche Ermittlungen oder eine Verurteilung fürchten müssen“, erklärt Dr. Tobias Schulze, Rechtsanwalt bei Ecovis. „Besonders hoch ist das zivil- und strafrechtliche Risiko von GmbH-Geschäftsführern in Krisenzeiten. Denn zu den allgemeinen Pflichten kommen zusätzliche Krisenpflichten, deren Verletzung zu existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen Dritter, der Gesellschaft und der Gesellschafter führen kann.“ Auf dem Spiel stehen nicht nur Gehalt und Vermögen, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch die Altersvorsorge des Geschäftsführers.

Wachsamkeit ist daher das wichtigste Mittel, um sich vor Schadenersatzforderungen wegen Pflichtverletzung zu schützen. Konkret heißt das: Der Geschäftsführer sollte schon bei den ersten Krisenanzeichen wie Umsatz- und Auftragseinbrüchen, Ertragseinbußen und erst recht Liquiditätsproblemen die Finanz- und Vermögenslage des Unternehmens konsequent überwachen, um rechtzeitig Gegenmaßnahmen einleiten zu können. „Wenn sich die Krise zuspitzt, spätestens aber wenn Zahlungsunfähigkeit zu befürchten ist oder eine Unterbilanz droht, hat er die Gesellschafter zu informieren“, betont Andreas Hintermayer und rät: „Zudem sollte er einen Sanierungsplan erarbeitet haben, damit die Gesellschafter fundierte Entscheidungen treffen können.“ Verletzt er nämlich seine Sorgfaltspflichten, so ist er nach § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig.

Verbotene Zahlungen und fiskalische Fallgruben
Hüten muss sich der GmbH-Geschäftsführer darüber hinaus vor Zahlungen, die den Kapitalerhalt gefährden. Insbesondere heißt das: Er darf „aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft“ keine Zahlungen an Gesellschafter leisten (§ 43 Abs. 3 GmbHG). Aus dem gebundenen Vermögen der Gesellschaft darf er auch keine Kredite an Mitgeschäftsführer, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte gewähren (§ 43a GmbHG).

Gefährlich ist es auch, wenn der Geschäftsführer in der Krise andere Gläubiger gegenüber dem Finanzamt bevorzugt – zum Beispiel Lieferanten, die Barzahlung verlangen, oder Arbeitnehmer, die mit Arbeitsniederlegung drohen, wenn Lohn und Gehalt ausbleiben.

Ganz streng nimmt es der Staat mit der Abführung der Lohnsteuer und der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung. Geschäftsführer und vergleichbare Vertreter des Arbeitgebers haben die Pflicht, die geschuldete Lohnsteuer fristgerecht anzumelden und abzuführen – auch bei Zahlungsschwierigkeiten. Wenn sie dies vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumen, haften sie für die Steuerforderungen gegen das Unternehmen (§ 69 AO) und können wegen Steuergefährdung nach § 380 AO mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro belegt werden. Selbst während der dreiwöchigen Schonfrist eines GmbH-Geschäftsführers für die Insolvenzanmeldung wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und sogar nach der Anmeldung muss er einbehaltene Lohnsteuer abführen, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch ausreichend liquide Mittel dafür vorhanden sind, hat der BFH entschieden. Die Haftung entfällt nur, wenn überhaupt kein Geld mehr da ist.

Wo das Strafrecht zuschlägt
Geldstrafe oder gar bis zu fünf Jahre Haft drohen einem Geschäftsführer, Inhaber oder tätigen Gesellschafter, wenn er als Arbeitgeber der Einzugsstelle die fälligen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthält – und zwar auch, wenn er die entsprechenden Löhne und Gehälter noch nicht oder nur teilweise gezahlt hat. Die bloße Beschäftigung genügt zur Abführungspflicht. Im Zweifel müssen in der Krise andere Verbindlichkeiten zurückstehen. Nicht strafbar macht er sich nur, wenn keine Mittel mehr vorhanden sind. „Auch innerhalb der Dreiwochenfrist vor der Insolvenzanmeldung darf der Geschäftsführer die Arbeitnehmerbeiträge abführen, ohne sich haftbar zu machen“, sagt Tobias Schulze. Aber Vorsicht: Wenn er innerhalb dieser Schonfrist die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung entrichtet, ist er erstattungspflichtig. Denn deren Nichtabführung wird nicht bestraft, und deshalb hat er hier als ordentlicher Geschäftsmann das insolvenzrechtliche Gebot der Massesicherung zu beachten.

Gekürzte Version. Den vollständigen Text finden Sie im Anhang.
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