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„Geschäftsführer-Vergütung“ Angemessen vergütet: Aktuelle Gehaltsstudie liefert wichtige Anhaltspunkte

(PM) , 22.12.2008 - Managergehälter im GmbH-Bereich unterliegen seit jeher einer strengen steuerlichen Angemessenheitskontrolle, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist. Angesichts des aktuellen konjunkturellen Abwärtstrends und der alljährlich bevorstehenden Betriebsprüfungen ist die Frage: „Wie hoch darf das Chef-Gehalt sein?“ natürlich umso brisanter. Die unabhängige Gehaltsstruktur-Untersuchung der BBE media bringt insofern Licht ins Steuer-Dunkel und liefert Gesellschaftern und Geschäftsführern sowie dem Fiskus umfassende Vergleichsdaten für die Beuteilung der Angemessenheit der Chef-Gehälter innerhalb der jeweiligen Branche. Neben der Veröffentlichung der monetären „Pole-Positions“ u.a. im Industrie- und Dienstleistungssektor (2.773.610 € und 2.449.000 €) werden auch Tipps und Strategien zur Vermeidung von Steuerfallen aufgezeigt.

Wie also kann eine Geschäftsführer-Vergütung steuersicher vereinbart werden? Ganz einfach: „Gefahr erkannt, Gefahr gebannt“. Steuersensible Brennpunkte, die es zu vermeiden gilt, sind insbesondere in folgenden Konstellationen vorzufinden:

Der Gesellschafter-Geschäftsführer verdient erheblich mehr als ein Kollege aus derselben Branche bei einer vergleichbar großen GmbH. Problem: Rechtfertigung eines überdurchschnittlichen Gehalts.

Der Gesellschafter ist Geschäftsführer einer GmbH, deren Bilanz eine dauerhaft schlechte Ertragslage aufweist. Problem: Rechtfertigung eines durchschnittlichen Gehalts; ggf. sind hier Gehaltsabschläge durch die Finanzverwaltung zu erwarten.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer lässt trotz eines Gewinneinbruchs und schlechter Gewinnprognose sein bisheriges Gehalt unverändert hoch. Problem: Rechtfertigung des ungekürzten Gehalts.

Der Geschäftsführer ist einer von mehreren Geschäftsführern z.B. einer kleineren Familien-GmbH. Problem: Rechtfertigung eines überdurchschnittlichen bzw. durchschnittlichen Gehalts; auch hier sind ggf. Gehaltsabschläge durch den Fiskus zu erwarten.

Der Geschäftsführer ist in mehren GmbHs als solcher tätig. Problem: Rechtfertigung eines ungekürzten Erst-Gehalts wegen besonderer Vorteile; ggf. Gehaltsabschlag wegen Mehrfach-Geschäftsführung.

Um eine optimale Gestaltung der Vergütung zu erreichen und Differenzen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte man sich bei der Vereinbarung der Geschäftsführervergütung an den Gehaltsstruktur-Daten orientieren und bei etwaigen Abweichungen mit einem erhöhten Rechtfertigungsaufwand vor dem Fiskus rechnen.
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