Pressemitteilung, 20.12.2012 - 11:11 Uhr
Perspektive Mittelstand
Geschäftsbedingungen sind ein Muss für jeden Unternehmer
Geschäftsbedingungen helfen, Forderungsverluste zu vermeiden. Leider gibt es aber immer noch Firmen, die keine eigenen Geschäftsbedingungen haben.
(PM) Bremen, 20.12.2012 - Bei Vertragsabschluss mit einem Kunden denkt wohl noch kaum jemand daran, dass gerade die Einbeziehung der eigenen Geschäftsbedingungen eventuell die einzige Chance darstellen könnte, auch den Gegenwert für die erbrachte Leistung zu erhalten. „Tatsächlich können Geschäftsbedingungen und deren vertragliche Einbeziehung aber den Unternehmer vor einem Totalverlust seiner Forderung bewahren“, erklärt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „Bei unserer täglichen Arbeit treffen wir aber leider immer wieder auf Firmen, die nicht einmal eigene Geschäftsbedingungen haben“, so der Inkassounternehmer weiter. „Aus meiner Sicht verschenken diese Unternehmer geradezu ihr Geld, weil sie im Rahmen einer Insolvenz des Kunden in der Regel leer ausgehen. Der Insolvenzverwalter hingegen kann sich freuen, weil die Masse auf diese Weise nicht belastet wird.“Geschäftsbedingungen In Geschäftsbedingungen werden wichtige vertragliche Bedingungen wie z. B. Zahlungsbedingungen, Preisgestaltung (wie brutto oder netto - Kosten für Verpackung und Transport - eventuelle Versicherung), Lieferzeit, Eigentumsvorbehalt usw. vereinbart. „Die aus meiner Sicht aber wichtigste Regelung“, so Drumann, „ist die Vereinbarung über den normalen und verlängerten Eigentumsvorbehalt.“ Normaler EigentumsvorbehaltVereinfacht beschrieben besagt der normale Eigentumsvorbehalt, dass der Unternehmer so lange Eigentum an einer Sache hat, bis diese vollständig bezahlt ist, auch wenn sie sich bereits im Besitz des Käufers befindet. Im Falle einer Insolvenz seines Kunden steht dem Unternehmer als (Noch-)Eigentümer ein Aussonderungsrecht zu. Mit diesem kann er geltend machen, dass ein Gegenstand im Besitz des Insolvenzschuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört. Der Unternehmer ist damit kein Insolvenzgläubiger und nimmt auch nicht am Insolvenzverfahren teil. Er hat vielmehr einen Anspruch auf Herausgabe des Gegenstandes gegen den Insolvenzverwalter außerhalb des Insolvenzverfahrens oder, falls der Insolvenzverwalter die Ware verwerten will, auf den vereinbarten Preis (ohne insolvenzbedingte Kürzung). Verlängerter EigentumsvorbehaltDer verlängerte Eigentumsvorbehalt erweitert den einfachen Eigentumsvorbehalt. Er ist dafür gedacht, dass der Käufer die Ware zwar, wie im Geschäftsleben üblich, auch wenn sie noch nicht vollständig bezahlt ist, schon verarbeiten oder weiter verkaufen kann, der Unternehmer aber dennoch (mehr oder weniger) abgesichert bleibt. Denn die Ansprüche, die der Käufer durch die Weiterveräußerung wiederum an seinen Kunden hat, gehen bis zur Höhe des ursprünglichen, noch nicht beglichenen Rechnungswertes an den Unternehmer über. Ebenso das Eigentumsrecht an einer neuen Sache, sollte der Kunde die von ihm erworbene Ware weiterverarbeitet haben.Im Insolvenzfall Im Falle einer Insolvenz des Kunden ist zwar dann nur der Insolvenzverwalter dazu berechtigt, das s. g. Sicherungsgut (also die verarbeitete Ware oder die Forderung aus dem Weiterverkauf) z. B. durch Veräußerung oder Einziehung zu verwerten; der Gläubiger, der sich den verlängerten Eigentumsvorbehalt gesichert hat, ist dann aber aus dem Erlös vor anderen Gläubigern dafür zu befriedigen. Geltend machen darf der Insolvenzverwalter vom Erlös aber eine Pauschale von 4 Prozent als Feststellungskosten und i. d. R. 5 Prozent für Kosten der Verwertung.Fazit„Als Wesentliches ist daher zu raten: Ein Vertragsabschluss sollte unbedingt schriftlich dokumentiert werden. Angebote an Kunden sollten möglichst schriftlich gemacht werden und der Kundenbestellung sollte eine Auftragsbestätigung folgen. Sowohl im Angebot als auch in der Auftragsbestätigung empfiehlt sich dringend der Hinweis, dass die Leistung oder Lieferung auf Basis der Geschäftsbedingungen erbracht wird – diese sollten wiederum unbedingt Regelungen über den normalen und verlängerten Eigentumsvorbehalt enthalten“, so Bernd Drumann noch einmal eindringlich. „Gerade dann, wenn der Kunde später einmal in die Insolvenz gerät, können solche Vereinbarungen dazu führen, dass man als Gläubiger doch noch sein Geld erhält. Auch wenn sie kein „Allheilmittel“ darstellen, können diese Formulierungen bares Geld wert sein.“


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ÜBER BREMER INKASSO GMBH

Die Bremer Inkasso GmbH bietet ihren Kunden kompetente Beratung und juristische Unterstützung im Bereich des Forderungseinzugs. Bundesweit und international nehmen seit Jahren Industrie- und Handelsunternehmen, Handwerksbetriebe, Verlage, Banken, Steuerberater, Ärzte und auch Privatpersonen die Dienstleistung des Inkassounternehmens in Anspruch. Das 1984 von Bernd Drumann gegründete Einzelunternehmen ist seit 1996 unter dem Namen Bremer Inkasso GmbH tätig. Aktuell sind ca. 20 Mitarbeiter in der Firmenzentrale der Bremer Inkasso GmbH beschäftigt. Das Unternehmen bietet seinen Mandanten faire und transparente Konditionen. So wird bei Nichterfolg im vorgerichtlichen und gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren kein Honorar verlangt. Stattdessen wird lediglich eine nach der Hauptforderung gestaffelte Pauschale zwischen 10,00 EUR und max. 100,00 EUR sowie Auslagen berechnet. Die Sachbearbeitung bei der Bremer Inkasso GmbH erfolgt überwiegend durch speziell ausgebildete Volljuristen. Etwa 70 Prozent der erteilten Inkassoaufträge werden so schon vorgerichtlich erfolgreich abgeschlossen. Aufgrund qualitativ hoher Standards erhielt die Bremer Inkasso GmbH vom TÜV in 2010 das Zertifikat „Geprüftes Inkasso“ und ist zudem Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V.