
In zwei Verfahren hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erwirkt, dass die Deutsche Telekom AG Verbrauchern keine Auftragsbestätigungen oder Begrüßungsschreiben schicken darf, ohne von diesen einen verbindlichen Auftrag erteilt bekommen zu haben. Wie das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 16.05.2012; 6 U 199/11) bzw. das Landgericht Bonn (Urteil vom 29.05.2012; 11 O 7/12) entschieden, seien solche erbetenen Schreiben für Verbraucher eine unzumutbare Belästigung und daher unzulässig. „Der vzbv fordert Konzernchef René Obermann auf, dafür zu sorgen, dass derartiges in seinem Unternehmen künftig unterbleibt“, erklärte der Verband.
Auftragsbestätigung nach Rechnungsanfrage
In dem einen entschiedenen Fall wurde ein Telekom-Kunde, der eigentlich Fragen zu einer Rechnung hatte, zu seinen Vorlieben in den Bereichen Fußball, Musik und Film befragt. Etwa zwei Wochen später erhielt der Kunde überraschend von der Telekom eine „Auftragsbestätigung zu Ihrem Auftrag“. Gegenstand derselben war das Tarifpaket „Entertainment Comfort“. Doch ein solcher Auftrag wurde von dem Kunden nie erteilt.
Dem Verband nach hatte allerdings LG Bonn bereits am 30.09.2011 in einem anderen Fall entschieden, dass der Versand von Auftragsbestätigungen ohne Auftrag eine bewusste Pflichtverletzung der Telekom darstelle und wettbewerbswidrig sei. Das OLG Köln bestätigte diese Rechtsauffassung und wertete das unternehmerische Verhalten der Telekom als eine unzumutbare Belästigung.
„Begrüßungsschreiben“ nach Werbeanruf
Im zweiten Fall hatte die Telekom Deutschland GmbH, eine Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, Call-Center Agents bei Verbrauchern anrufen lassen, um diese für die Telekom als Kunden zu gewinnen. Wenige Tage später erhielten auch Betroffene, die kein Interesse an den Angeboten zeigten, ein Begrüßungsschreiben mit dem Betreff „Ihr Wechsel zur Telekom“, und das auch hier, ohne einen Auftrag erteilt zu haben. „Das Landgericht Bonn beurteilte die Handlung als irreführend und belästigend, insbesondere weil es zwischen der Telekom und den angeschriebenen Verbrauchern bis zu dem Anruf überhaupt keinen Kontakt gegeben hatte“, so der Verband. Die Frage, ob die Anrufe mit oder ohne Einwilligung der Angerufenen erfolgten, sei hier nicht von Relevanz gewesen.