Pressemitteilung, 23.01.2015 - 15:58 Uhr
Perspektive Mittelstand
Genussschein WKN 546325 ist von der Deutsche Pfandbriefbank AG vollständig zurückzuzahlen
Das Landgericht Cottbus hat im Dezember 2014 die Deutsche Pfandbriefbank AG zur vollständigen Rückzahlung des Genussrechtsscheines, WKN 546325, an einen Kläger verurteilt.
(PM) Deutschland, 23.01.2015 - Das Landgericht Cottbus hat im Dezember 2014 die Deutsche Pfandbriefbank AG zur vollständigen Rückzahlung des Genussrechtsscheines, WKN 546325, an einen Kläger verurteilt. Dieses Urteil könnte ebenso wie ein schon ergangenes Urteil des Landgerichts München I richtungsweisend für alle nicht institutionellen Genussrechtsgläubiger sein.Die Rechtsvorgängerin Württembergische Hypothekenbank AG, hatte Genussscheine bis zur Höhe von 250 Mio. Euro in unterschiedlichen Tranchen, u.a. WKN 546325 mit 50 Mio. Euro, vor der Finanzkrise 2008 ausgegeben, welche zum 31.12.2012 fällig wurden. Weil die Bank im Zuge der Finanzkrise wesentliche Teile ihres Eigenkapitals verlor und durch staatliche Maßnahmen gerettet werden musste, erhielten die Anleger nur eine Quote von 2,719707 % zurück.Ab dem Jahr 2011 erwirtschaftet die Bank aber wieder erhebliche Gewinne, die sie u.a. nach Auffassung der Anwaltskanzlei Gründig auch zur vollständigen Wiederauffüllung der Verluste der Genussrechte einzusetzen hatte. In diesem Sinne seien die Genussrechtsbedingungen aus Sicht eines verständigen Anlegers auszulegen.Die Bank meint dementgegen u.a., dass Bilanz-und aktienrechtliche Vorschriften sie verpflichten würden, mit dem gesamten Gewinn zuerst die Leistungen des staatlichen Rettungsfonds SoFFin in Höhe von ca. 1,3 Mrd. Euro als stille Einlage aus dem Jahr 2009 auszugleichen, so dass für Genussrechte nichts oder hilfsweise nur wenig verbleibt. Das Landgericht Cottbus folgte dieser Auffassung nicht.Die Ansprüche aller Anleger der Genussscheine der Tranche WKN 546325 sind noch nicht verjährt, so dass jeder Anleger dieser Tranche noch die vollständige Rückzahlung verlangen kann. Möglicherweise trifft dies auch auf alle anderen Tranchen der von der Bank ausgegebenen Genussrechtsscheine zu.Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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