Pressemitteilung, 22.02.2008 - 09:58 Uhr
Perspektive Mittelstand
Inhaber von Genussrechten profitieren von der Abgeltungsteuer
(PM) , 22.02.2008 - Von der Einführung der Abgeltungsteuer auf Erträge aus Kapitalanlagen ab 2009 werden auch Genussrechte erfasst. Während z.B. bei Private-Equity-Fonds durch die Einführung der Abgeltungsteuer mit Renditeeinbußen zu rechnen ist, werden Anleger und Emittenten bei Genussrechte von der Neuregelung profitieren. Göttingen, 21.02.2008 – Ab dem 1. Januar 2009 wird auf laufende Erträge aus Genussrechten die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) erhoben. Gewinne aus der Veräußerung von Genussrechten, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, unterliegen zwar künftig ohne Berücksichtigung einer Veräußerungsfrist der Abgeltungsteuer, allerdings zielen Genussrechte in ihrer typischen Ausgestaltung gerade nicht auf einen Veräußerungsgewinn ab. Vielmehr steht eine hohe jährliche Dividendenzahlung im Fokus dieser Anlageklasse. Daher werden Genussrechte sowohl als Anlageinstrument für Kapitalanleger als auch als Finanzierungsinstrument für Unternehmen durch die Abgeltungsteuer an Bedeutung gewinnen. Privatanleger mit hoher Steuerprogression profitierenFür Privatanleger, die in marktübliche obligationsähnliche Genussrechte investieren, bedeutet die pauschale Abgeltungsteuer eine erhebliche Verbesserung gegenüber dem bislang geltenden Recht. Bislang erfolgt die Besteuerung der laufenden Erträge (Dividenden) beim Anleger nach dem persönlichen Steuersatz. „Bei einem persönlichen Steuersatz von über 25 % wirkt sich die Neuregelung bei den laufenden Erträgen für den Anleger deutlich günstiger aus“, erklärt der auf Genussrechte spezialisierte Wirtschaftsanwalt Björn Katzorke von der Göttinger Kanzlei Gündel & Katzorke. Die Abschaffung der Steuerfreiheit für Spekulationsgewinne ändert an der günstigen Auswirkung der Abgeltungsteuer auf Genussrechte nichts. „Anders als Aktien dienen Genussrechte nämlich nicht kurzfristigen Spekulationszwecken, sondern sind eher mit einer Anleihe vergleichbar. Es handelt sich meist um mittel- bis langfristige Anlagen mit einer laufenden Verzinsung, die bei Laufzeitende vom Emittenten zum eingezahlten Nennbetrag und damit ohne Kursgewinne zurückgezahlt werden“, erläutert der Göttinger Wirtschaftsanwalt. Werbungskosten, wie z.B. Depotgebühren, können künftig zwar nicht mehr geltend gemacht werden. Allerdings wird die Bemessungsgrundlage durch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € (für Verheiratete: 1.602 €) reduziert. „Die überwiegende Mehrzahl der Anleger hat geringere Werbungskosten als 801 €. Anleger mit höheren Einkommen haben zwar bisweilen höhere Werbungskosten; diese profitieren aber auch stärker von dem niedrigen Abgeltungsteuersatz“, so Katzorke. Privatanleger mit geringerem Einkommen nicht benachteiligtPrivatanleger mit einem geringeren individuellen Steuersatz als 25 % werden durch die Abgeltungsteuer nicht benachteiligt. „Soweit es im Einzelfall für ihn günstiger ist, kann der Anleger beantragen, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz einbezogen werden“, erklärt Katzorke. „Darüber hinaus können Anleger mit geringerem Einkommen die Abgeltungsteuer – ähnlich wie bisher – mit Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträgen vermeiden.“Mittelstand wird verstärkt auf Genussrechtsfinanzierung setzenAuch aus Unternehmenssicht bleibt die Finanzierung und Eigenkapitalstärkung durch die Ausgabe von Genussrechten attraktiv. Die Ausschüttungen auf Genussrechte sind weiterhin als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die mit der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführte Zinsschranke und die erhöhten gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen bedeuten für bestimmte Unternehmen eine Mehrbelastung. Diese Regelungen gelten aber im gleichen Maße auch für andere Finanzierungsformen, wie etwa Bankdarlehen. Der Fachmann für Genussrechtsfinanzierung ist überzeugt, dass mittelständische Unternehmen künftig noch stärker auf Genussrechte als Finanzierungsinstrument setzen werden. „Nach dem Einbruch des Marktes für verbrieftes Mezzanine-Kapital von Banken werden auch mittelständische Unternehmen verstärkt Genussrechte öffentlich als Kapitalanlage für Privatanleger anbieten um so ihr Wachstum zu finanzieren“. www.gk-law.de