Pressemitteilung, 19.07.2018 - 09:00 Uhr
Perspektive Mittelstand
GRP Rainer Rechtsanwälte - Erfahrung im Steuerstrafverfahren
Schon ab einer Hinterziehungssumme von 50.000 Euro kann Steuerhinterziehung mit einer Haftstrafe geahndet werden. Umso wichtiger ist eine effektive Verteidigung im Steuerstrafverfahren.
(PM) Köln, 19.07.2018 - Steuerhinterziehung wird konsequent geahndet und hart sanktioniert. Haftstrafen sind schon bei einer Hinterziehungssumme von 50.000 Euro möglich. Wurden Steuern in Höhe von einer Million Euro hinterzogen, kann die Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Diese Grenzen sind allerdings nicht in Stein gemeißelt. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Die Erfahrung zeigt, dass es im Steuerstrafverfahren unerlässlich ist, alle strafmildernden Gründe aufzuzeigen, um ein möglichst geringes Strafmaß zu erreichen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.Steuerhinterziehung ist längst kein Kavaliersdelikt mehr. Gerade die Fälle prominenter Steuersünder zeigen, dass die Gerichte keinen Spaß verstehen und konsequent vorgehen. Dadurch sollen auch Nachahmer abgeschreckt werden. Allerdings dürfen die Gerichte beim Strafmaß nicht übers Ziel hinausschießen, sondern müssen auch alle Gründe berücksichtigen, die sich strafmildernd für den Angeklagten auswirken können. Dies stellte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 7. März noch einmal in aller Deutlichkeit klar und hob eine Freiheitsstrafe auf (Az.: 1 StR 663/17).Der Angeklagte war vom Landgericht Bochum wegen Steuerhinterziehung in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Der BGH hob die Strafe auf und verwies den Fall an eine andere Wirtschaftskammer des Landgerichts zurück.Das Landgericht Bochum habe sich von generalpräventiven Überlegungen leiten lassen, um Nachahmungseffekte zu vermeiden. Dementsprechend seien bei der Verhängung des Strafmaßes straferschwerende Überlegungen berücksichtigt worden. Eine schwerere Strafe als angemessen zum Schutz der Allgemeinheit sei aber nur dann gerechtfertigt, wenn festgestellt wurde, dass eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten festgestellt worden sei, so der BGH. Dies habe die Kammer nicht belegt. Dieser Rechtsfehler könne sich auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt haben.In Steuerstrafverfahren (www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/steuerstrafverfahren.html ) kann eine geschickte Verteidigungsstrategie erheblichen Einfluss auf das Strafmaß haben. Im Steuerrecht und Steuerstrafrecht erfahrene Rechtsanwälte sind kompetente Ansprechpartner beim Vorwurf der Steuerhinterziehung.


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