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Führungskräfte-Haftungsrisiko: Fallstricke bei D&O-Versicherungen

Mit dem Abschluss einer D&O-Versicherung soll das Haftungsrisiko für Führungskräfte reduziert werden. Die Erfahrung zeigt, dass beim Abschluss der Police auf Details geachtet werden muss.
(PM) Köln, 16.10.2017 - Leisten sich die leitenden Organe eines Unternehmens Fehler, kann das gravierende Konsequenzen für den ganzen Betrieb haben. Die Verantwortung der Manager für das Unternehmen und die Belegschaft ist extrem hoch. Zu der Verantwortung kommt ein hohes privates Haftungsrisiko der Leitungsorgane hinzu. Um dieses Risiko zu reduzieren, schließen viele Unternehmen für ihre Führungskräfte eine D&O-Versicherung ab. Tritt der Versicherungsfall ein, kann es dennoch zu Ärger mit dem Versicherer kommen, wenn er nicht für den Schaden eintreten will. Die Erfahrung zeigt, dass die Police maßgeschneidert auf die individuellen Haftungsrisiken einer Mangers sein sollte. So lässt sich eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem D&O-Versicherer am besten vermeiden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Die leitenden Organe nehmen innerhalb des Unternehmens unterschiedliche Aufgaben wahr. So unterschiedlich diese Aufgaben sind, so differenziert sollte auch die Police der D&O-Versicherung gestaltet sein, um die verschiedenen Haftungsrisiken optimal abzudecken.

Schon fahrlässige Fehler können für Manager erhebliche Folgen haben und die persönliche Haftung sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis auslösen. Entsprechend sollte eine D&O-Versicherung auch immer das Innenhaftungsrisiko und das Außenhaftungsrisiko absichern. Die Frage der Deckungssumme ist dabei natürlich auch von großer Bedeutung.

Ebenso wichtig ist es, die Aspekte der Rückwärtsdeckung als auch der Nachhaftungsdeckung zu berücksichtigen. Bei der Rückwärtsdeckung tritt der Versicherer auch bei Haftungsfällen ein, die zwar schon vor dem Abschluss der D&O-Versicherung entstanden sind, aber erst nach dem Abschluss der Versicherung aufgedeckt wurden. Umgekehrt übernimmt der Versicherer bei der Nachhaftungsdeckung die Haftungsfälle, die während der Laufzeit der Police entstanden sind, aber erst danach entdeckt wurden.

Auch wenn die wesentlichen Haftungsrisiken mit der D&O-Versicherung abgedeckt sind, kann es im Ernstfall immer wieder dazu kommen, dass der Versicherer im Schadensfall nicht eintreten will. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen beim Abschluss einer D&O-Versicherung (www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/do-versicherung.html) beraten und Ansprüche gegen den Versicherer durchsetzen.

Weitere Informationen zum Thema finden sich unter www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/do-versicherung.html.
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